Rechtssatz RS0042698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042698
Entscheidungsdatum
07.05.2014
Rechtssatz
Der Umstand, daß nach der Judikatur des OGH bei der Beurteilung einer Rechtsfrage (hier: Konkretisierung im Sinne des § 54 Abs 1 Z 3 EO) immer auf die Besonderheit des Einzelfalles abzustellen ist, kann nicht dahin verstanden werden, daß aus diesem Grund immer die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erfüllt seien, weil jede auf den Einzelfall Bedacht nehmende Rechtsprechung uneinheitlich sein müsse. Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung könnte vielmehr nur gesprochen werden, wenn ohne Bedachtnahme auf Besonderheiten des Einzelfalles zu einer ganz bestimmten Frage, widersprechende Auffassungen vertreten würden.Der Umstand, daß nach der Judikatur des OGH bei der Beurteilung einer Rechtsfrage (hier: Konkretisierung im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO) immer auf die Besonderheit des Einzelfalles abzustellen ist, kann nicht dahin verstanden werden, daß aus diesem Grund immer die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erfüllt seien, weil jede auf den Einzelfall Bedacht nehmende Rechtsprechung uneinheitlich sein müsse. Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung könnte vielmehr nur gesprochen werden, wenn ohne Bedachtnahme auf Besonderheiten des Einzelfalles zu einer ganz bestimmten Frage, widersprechende Auffassungen vertreten würden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 177/83
Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 177/83
Veröff: JBl 1984,564
- 3 Ob 6/88
Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 6/88
- 7 Ob 555/94
Entscheidungstext OGH 31.08.1994 7 Ob 555/94
Auch
- 6 Ob 72/00g
Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 72/00g
Vgl auch; Beisatz: Dass unterschiedliche Sachverhalte zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, begründet noch kein Abweichen von den von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorgegebenen Grundsätzen. (T1)
- 7 Ob 187/01b
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 187/01b
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 73/10m
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 73/10m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Dass eine Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Einzelfalls unterschiedliche Beurteilungen zulässt, bedeutet nicht, dass in einem solchen Fall die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG gegeben wären. (T2)
- 7 Ob 62/14i
Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 62/14i
Auch; Beisatz: Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung kann nur gesprochen werden, wenn ohne Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls zu einer ganz bestimmten Rechtsfrage widersprechende Auffassungen vertreten werden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042698
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19840215_OGH0002_0030OB00177_8300000_001