Ungeachtet dieser Aussprüche des Gerichtes zweiter Instanz ist der Revisionsrekurs des Überweisungsgläubigers Dr. Christian B***** (Vertreter der verpflichteten Partei) gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt.Ungeachtet dieser Aussprüche des Gerichtes zweiter Instanz ist der Revisionsrekurs des Überweisungsgläubigers Dr. Christian B***** (Vertreter der verpflichteten Partei) gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt.
Wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, fällt auch ein Rekurs gegen einen Beschluß auf Zurückweisung eines an die zweite Instanz gerichteten Rekurses unter den im § 528 ZPO gebrauchten Begriff eines "Revisionsrekurses" (3 Ob 52/90, 3 Ob 1534/90, jeweils mit Ablehnung der Ansicht von Fasching, ZPR2 Rz 2004, richtig Rz 2015/1, unter Hinweis auf die Argumente von Petrasch in ÖJZ 1989, 743 (751)), sodaß bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand auch gegen die Zurückweisung eines an die zweite Instanz gerichteten Rekurses ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist (ebenso 7 Ob 562/90 ua).Wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, fällt auch ein Rekurs gegen einen Beschluß auf Zurückweisung eines an die zweite Instanz gerichteten Rekurses unter den im Paragraph 528, ZPO gebrauchten Begriff eines "Revisionsrekurses" (3 Ob 52/90, 3 Ob 1534/90, jeweils mit Ablehnung der Ansicht von Fasching, ZPR2 Rz 2004, richtig Rz 2015/1, unter Hinweis auf die Argumente von Petrasch in ÖJZ 1989, 743 (751)), sodaß bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand auch gegen die Zurückweisung eines an die zweite Instanz gerichteten Rekurses ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist (ebenso 7 Ob 562/90 ua).
Im vorliegenden Fall beantragte der Überweisungsgläubiger schon in seinem Rekurs an die zweite Instanz lediglich die Berücksichtigung seines Pfandrechtes von S 50.000,-- samt Anhang, wobei die geltend gemachten Zinsen und Kosten gemäß § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 3 ZPO in Anwendung des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt bleiben. Der mögliche höhere Wert des Pfandgegenstandes (hier ein Betrag, der außer der Hauptforderung auch die Nebengebühren decken würde) ist nach § 57 JN ohne Belang.Im vorliegenden Fall beantragte der Überweisungsgläubiger schon in seinem Rekurs an die zweite Instanz lediglich die Berücksichtigung seines Pfandrechtes von S 50.000,-- samt Anhang, wobei die geltend gemachten Zinsen und Kosten gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO in Anwendung des Paragraph 54, Absatz 2, JN unberücksichtigt bleiben. Der mögliche höhere Wert des Pfandgegenstandes (hier ein Betrag, der außer der Hauptforderung auch die Nebengebühren decken würde) ist nach Paragraph 57, JN ohne Belang.
Es kann daher nicht auf das vom Gericht zweiter Instanz angeschnittene Problem eingegangen werden, ob gegen einen unzutreffenden Ausfolgungsbeschluß nach dessen Ausführung noch ein Rekurs zulässig ist. Es ist aber auch nicht dazu Stellung zu nehmen, inwiefern den betreibenden Parteien für Kosten, welche nur durch die Aufschiebung der Räumungsexekution entstanden sind, auch dann das bessere Recht zusteht, wenn ihrem Pfändungspfandrecht ein späterer Rang als dem Pfandrecht des Revisionsrekurswerbers zukommt.