[6] Der Rekurs ist nicht berechtigt.
[7] 1. Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor:
[8] 1.1 Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach aus Anlass der zahlreichen vom Antragsteller gestellten Ablehnungsanträge darauf hingewiesen, dass eine Eintragung in das Jv-Register nicht zu erfolgen hat (vgl zuletzt 3 Ob 176/21k mwN), und auch das Oberlandesgericht Wien hat im angefochtenen Beschluss die Rechtslage dazu näher dargestellt. Eine fehlerhafte Vorgangsweise ist daher ebenso wenig erkennbar wie ein tauglicher Ablehnungsgrund. [8] 1.1 Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach aus Anlass der zahlreichen vom Antragsteller gestellten Ablehnungsanträge darauf hingewiesen, dass eine Eintragung in das Jv-Register nicht zu erfolgen hat vergleiche zuletzt 3 Ob 176/21k mwN), und auch das Oberlandesgericht Wien hat im angefochtenen Beschluss die Rechtslage dazu näher dargestellt. Eine fehlerhafte Vorgangsweise ist daher ebenso wenig erkennbar wie ein tauglicher Ablehnungsgrund.
[9] 1.2 Die Urschrift des angefochtenen Beschlusses wurde unzweifelhaft von allen drei im Kopf der Entscheidung als Senatsmitglieder angeführten Richtern eigenhändig unterfertigt. Dass die Beisetzung des Datums der jeweiligen Unterfertigung nicht notwendig ist, wurde bereits zu 3 Ob 172/19v ausgesprochen (ebenso 3 Ob 176/21k).
[10] 1.3 Die Behauptung des Antragstellers, dass die an der Entscheidung mitwirkenden Richter zumindest Unterstützer einer von ihm vermuteten „rechtsstaatsfeindlichen Verbindung“ wären, entbehrt jeder Grundlage.
[11] 1.4 An der angefochtenen Entscheidung haben – entgegen der Behauptung im Rekurs – auch keine „als ausgeschlossen anzusehenden“ Richter teilgenommen.
[12] 2. Auch die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Dass kein Verstoß gegen § 183 Geo vorliegt, wurde bereits ausgeführt. Welche Bestimmungen über die Aktenführung „im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Paginierung“ nicht eingehalten worden sein sollten, erläutert der Rekurswerber nicht, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. [12] 2. Auch die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Dass kein Verstoß gegen Paragraph 183, Geo vorliegt, wurde bereits ausgeführt. Welche Bestimmungen über die Aktenführung „im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Paginierung“ nicht eingehalten worden sein sollten, erläutert der Rekurswerber nicht, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
[13] 3. Da der Ablehnungssenat mit Hinweis auf die unzulässige pauschale Ablehnung sämtlicher Richter eines Gerichtshofs (RS0046005 [T10; T21]) zutreffend von einer inhaltlichen Behandlung der haltlosen Vorwürfe des Antragstellers Abstand genommen hat, bedurfte es auch keiner Sachverhaltsfeststellungen.
[14] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. [14] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.