Aus den Entscheidungsgründen:
Wie bereits ausgeführt, hält der Beklagte durch Nichtanfechtung des Zuspruches von 15.000 S samt Anhang nur mehr den Einwand aufrecht, daß mit Punkt 7 der dem Vertrag zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen auch ihm das Recht eingeräumt worden sei, gegen Zahlung eines Vergütungsbetrages die Vertragserfüllung zu verweigern, weil mit dieser Vereinbarung keine Konventionalstrafe, sondern ein Reugeld im Sinne des § 909 ABGB vereinbart worden sei.Wie bereits ausgeführt, hält der Beklagte durch Nichtanfechtung des Zuspruches von 15.000 S samt Anhang nur mehr den Einwand aufrecht, daß mit Punkt 7 der dem Vertrag zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen auch ihm das Recht eingeräumt worden sei, gegen Zahlung eines Vergütungsbetrages die Vertragserfüllung zu verweigern, weil mit dieser Vereinbarung keine Konventionalstrafe, sondern ein Reugeld im Sinne des Paragraph 909, ABGB vereinbart worden sei.
Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Zunächst war festzuhalten, daß hier keine Vereinbarung getroffen wurde, die zu einer anderen als der sich aus dem Text ergebenden Auslegung des Punktes 7 der gegenständlichen Geschäftsbedingungen nötigen würde. Nach dem Wortlaut des angeführten Punktes 7 ist im Falle einer Stornierung bzw. eines unberechtigten Rücktrittes seitens des Käufers "der Verkäufer" berechtigt, eine Stornogebühr zu verlangen; ein Recht des Käufers ist darin jedenfalls nicht ausdrücklich enthalten. Es wäre auch verfehlt, ihm ein derartiges Recht im Wege der Auslegung zuzubilligen: Bei Beachtung des Grundsatzes der Vertragstreue wäre es nämlich widersinnig, dem vertragsbrüchigen Teil ohne ausdrückliche Vereinbarung ein mit seinen primären Vertragspflichten (Erfüllung) in Widerspruch stehendes Recht zuzugestehen (ebenso Mayerhofer in FS für Arnold Herdlitczka, 1972, 187, insbesondere 188/191). Eben aus diesem Gründe wird in § 1336 Abs. 1 Satz 2 ABGB bestimmt, daß bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe der Schuldner mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht hat, sich durch Zahlung der Vertragsstrafe von der Erfüllung zu befreien. Vereinbarungen einer Stornogebühr von der Art wie hier durch Punkt 7 der Geschäftsbedingungen der Klägerin sind daher grundsätzlich als Vereinbarungen über die Zahlung einer Vertragsstrafe im Sinne des § 1336 ABGB und nicht als Reugeldvereinbarung anzusehen (ebenso Mayerhofer, FS, ZBl. 1934/114, RZ 1974/42, 82 u. a.).Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Zunächst war festzuhalten, daß hier keine Vereinbarung getroffen wurde, die zu einer anderen als der sich aus dem Text ergebenden Auslegung des Punktes 7 der gegenständlichen Geschäftsbedingungen nötigen würde. Nach dem Wortlaut des angeführten Punktes 7 ist im Falle einer Stornierung bzw. eines unberechtigten Rücktrittes seitens des Käufers "der Verkäufer" berechtigt, eine Stornogebühr zu verlangen; ein Recht des Käufers ist darin jedenfalls nicht ausdrücklich enthalten. Es wäre auch verfehlt, ihm ein derartiges Recht im Wege der Auslegung zuzubilligen: Bei Beachtung des Grundsatzes der Vertragstreue wäre es nämlich widersinnig, dem vertragsbrüchigen Teil ohne ausdrückliche Vereinbarung ein mit seinen primären Vertragspflichten (Erfüllung) in Widerspruch stehendes Recht zuzugestehen (ebenso Mayerhofer in FS für Arnold Herdlitczka, 1972, 187, insbesondere 188/191). Eben aus diesem Gründe wird in Paragraph 1336, Absatz eins, Satz 2 ABGB bestimmt, daß bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe der Schuldner mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht hat, sich durch Zahlung der Vertragsstrafe von der Erfüllung zu befreien. Vereinbarungen einer Stornogebühr von der Art wie hier durch Punkt 7 der Geschäftsbedingungen der Klägerin sind daher grundsätzlich als Vereinbarungen über die Zahlung einer Vertragsstrafe im Sinne des Paragraph 1336, ABGB und nicht als Reugeldvereinbarung anzusehen (ebenso Mayerhofer, FS, ZBl. 1934/114, RZ 1974/42, 82 u. a.).
Da somit die Vorinstanzen ein Recht des Beklagten, sich auf Grund des Punktes 7 der gegenständlichen Geschäftsbedingungen gegen den Willen der Klägerin durch Zahlung von 10% des Kaufpreises von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu befreien, zutreffend verneint haben, liegt der allein geltend gemachte Revisionsgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht vor.