Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 909Paragraph 909
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
5) Reugeld;
§ 909.Paragraph 909,
Wird bey Schließung eines Vertrages ein Betrag bestimmt, welchen ein oder der andere Theil in dem Falle, daß er von dem Vertrage vor der Erfüllung zurücktreten will, entrichten muß; so wird der Vertrag gegen Reugeld geschlossen. In diesem Falle muß entweder der Vertrag erfüllt, oder das Reugeld bezahlet werden. Wer den Vertrag auch nur zum Theile erfüllet; oder das, was von dem Andern auch nur zum Theile zur Erfüllung geleistet worden ist, angenommen hat, kann selbst gegen Entrichtung des Reugeldes nicht mehr zurücktreten.
Anmerkung
1. Reugeld bedeutet eine Lösungsbefugnis.
2. Es wird im Verkehr oft als Pönale (im weiteren Sinne) bezeichnet.
3. Mäßigungsrecht nach § 7 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018633
alte Dokumentnummer
N2181111115Z