Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 910Paragraph 910
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 910.Paragraph 910,
Wenn ein Angeld gegeben, und zugleich das Befugniß des Rücktrittes ohne Bestimmung eines besondern Reugeldes bedungen wird; so vertritt das Angeld die Stelle des Reugeldes. Im Falle des Rücktrittes verliert also der Geber das Angeld; oder der Empfänger stellt das Doppelte zurück.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018634
alte Dokumentnummer
N2181111116Z