Aus der Begründung:
Die Ansicht des Rekursgerichtes, der Exekutionsantrag stelle einen Antrag auf Durchführung einer Räumungsexekution im Sinne des § 349 EO. dar, muß als rechtsirrig bezeichnet werden. Der Exekutionstitel wurde im Zuge eines Besitzstörungsverfahrens erlassen, das die Wiederherstellung des Zustandes vor der Störung zum Gegenstande hat, während die Exekution nach § 349 EO. nur die Räumung einer Liegenschaft oder eines Teiles derselben von Sachen und Personen, in der Regel auf Grund eines Urteiles im Räumungs- oder Kündigungsprozesse, eines Auftrages auf Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes u. dgl. im Auge hat. Die im Titel unter Punkt a) und c) an den Verpflichteten gerichteten Verbote, bzw. Gebote können, da es sich um die Unterlassung von Handlungen handelt, überhaupt nur nach §§ 354 f. EO., keinesfalls aber nach § 349 EO. vollstreckt werden. Bei einstweiligen Verfügungen, die die im § 382 Z. 5 EO. erwähnten Verbote nachteiliger Handlungen zum Gegenstande haben, sind ebenso wie bei in einem Besitzstörungsverfahren ergangenen Erkenntnissen, die den Beklagten verpflichten, den vorigen Zustand wiederherzustellen, so eine Liegenschaft in den Zustand zu versetzen, in welchem sie sich vor der Störung befand, die Bestimmungen der §§ 353 bis 358 EO. im Exekutionsverfahren anzuwenden (GlUNF. 2092; RZ. 1933, S. 265, wo ausgesprochen wird, daß eine Entscheidung im Besitzstörungsverfahren, mit welcher die Entfernung eines an der Eingangstür angebrachten Schlosses aufgetragen wird, nur nach § 353 EO. vollstreckt werden kann; ZBl. 1922, Nr. 352, der ein Sachverhalt zugrunde liegt, nach welchem der Verpflichtete eigenmächtig bewegliche Sachen auf einem dem betreibenden Gläubiger gehörigen Lagerplatz eingebracht hat; Neumann - Lichtblau, Kommentar, II, S. 1101).Die Ansicht des Rekursgerichtes, der Exekutionsantrag stelle einen Antrag auf Durchführung einer Räumungsexekution im Sinne des Paragraph 349, EO. dar, muß als rechtsirrig bezeichnet werden. Der Exekutionstitel wurde im Zuge eines Besitzstörungsverfahrens erlassen, das die Wiederherstellung des Zustandes vor der Störung zum Gegenstande hat, während die Exekution nach Paragraph 349, EO. nur die Räumung einer Liegenschaft oder eines Teiles derselben von Sachen und Personen, in der Regel auf Grund eines Urteiles im Räumungs- oder Kündigungsprozesse, eines Auftrages auf Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes u. dgl. im Auge hat. Die im Titel unter Punkt a) und c) an den Verpflichteten gerichteten Verbote, bzw. Gebote können, da es sich um die Unterlassung von Handlungen handelt, überhaupt nur nach Paragraphen 354, f. EO., keinesfalls aber nach Paragraph 349, EO. vollstreckt werden. Bei einstweiligen Verfügungen, die die im Paragraph 382, Ziffer 5, EO. erwähnten Verbote nachteiliger Handlungen zum Gegenstande haben, sind ebenso wie bei in einem Besitzstörungsverfahren ergangenen Erkenntnissen, die den Beklagten verpflichten, den vorigen Zustand wiederherzustellen, so eine Liegenschaft in den Zustand zu versetzen, in welchem sie sich vor der Störung befand, die Bestimmungen der Paragraphen 353 bis 358 EO. im Exekutionsverfahren anzuwenden (GlUNF. 2092; RZ. 1933, S. 265, wo ausgesprochen wird, daß eine Entscheidung im Besitzstörungsverfahren, mit welcher die Entfernung eines an der Eingangstür angebrachten Schlosses aufgetragen wird, nur nach Paragraph 353, EO. vollstreckt werden kann; ZBl. 1922, Nr. 352, der ein Sachverhalt zugrunde liegt, nach welchem der Verpflichtete eigenmächtig bewegliche Sachen auf einem dem betreibenden Gläubiger gehörigen Lagerplatz eingebracht hat; Neumann - Lichtblau, Kommentar, römisch zwei, S. 1101).
Das Rekursgericht hat aber auch übersehen, daß bereits im Exekutionstitel für den Fall des Zuwiderhandelns der betreibenden Partei die Ermächtigung erteilt wurde, auf Kosten des Verpflichteten das Vorhängeschloß und die vom Verpflichteten in die Wohnung eingebrachten Gegenstände aus dieser zu entfernen. An den Inhalt des Exekutionstitels ist aber das Exekutionsgericht bei der Beschlußfassung über den Exekutionsbewilligungsantrag gebunden und hat lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 7 und 9 EO. gegeben sind. Das Exekutionsgericht war daher schon aus diesem Gründe verpflichtet, die Exekution dem Titel gemäß zu bewilligen.Das Rekursgericht hat aber auch übersehen, daß bereits im Exekutionstitel für den Fall des Zuwiderhandelns der betreibenden Partei die Ermächtigung erteilt wurde, auf Kosten des Verpflichteten das Vorhängeschloß und die vom Verpflichteten in die Wohnung eingebrachten Gegenstände aus dieser zu entfernen. An den Inhalt des Exekutionstitels ist aber das Exekutionsgericht bei der Beschlußfassung über den Exekutionsbewilligungsantrag gebunden und hat lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Paragraphen 7 und 9 EO. gegeben sind. Das Exekutionsgericht war daher schon aus diesem Gründe verpflichtet, die Exekution dem Titel gemäß zu bewilligen.
Es ist zwar dem Rekursgerichte beizupflichten, daß der Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht dem Prozeßbevollmächtigten, sondern dem Verpflichteten selbst zuzustellen ist, da § 31 ZPO. keine Bestimmung über die Ermächtigung des Prozeßbevollmächtigten des Verpflichteten zur Entgegennahme des Exekutionsbewilligungsbeschlusses enthält; allein dieser Zustellmangel hat auf die Rechtsgültigkeit der Exekutionsbewilligung selbst - und nur um letztere handelt es sich im vorliegenden Falle, da es zu einem Vollzug der Exekutionsbewilligung durch das Exekutionsgericht im Hinblick auf die Bestimmung des § 355 Abs. 1 EO. gar nicht kommen konnte - keinen Einfluß, sondern ist nur für die Beurteilung, ob der Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß vom Verpflichteten rechtzeitig erhoben wurde, von Bedeutung.Es ist zwar dem Rekursgerichte beizupflichten, daß der Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht dem Prozeßbevollmächtigten, sondern dem Verpflichteten selbst zuzustellen ist, da Paragraph 31, ZPO. keine Bestimmung über die Ermächtigung des Prozeßbevollmächtigten des Verpflichteten zur Entgegennahme des Exekutionsbewilligungsbeschlusses enthält; allein dieser Zustellmangel hat auf die Rechtsgültigkeit der Exekutionsbewilligung selbst - und nur um letztere handelt es sich im vorliegenden Falle, da es zu einem Vollzug der Exekutionsbewilligung durch das Exekutionsgericht im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 355, Absatz eins, EO. gar nicht kommen konnte - keinen Einfluß, sondern ist nur für die Beurteilung, ob der Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß vom Verpflichteten rechtzeitig erhoben wurde, von Bedeutung.
Es ist aber auch die Ansicht des Rekursgerichtes verfehlt, daß dem Verpflichteten die Möglichkeit zu einer Antragstellung nach Art. 6 SchutzV. durch den Beschluß des Exekutionsgerichtes unmöglich gemacht wurde, da einerseits die vorherige Vernehmung des Verpflichteten über den Antrag auf Exekutionsbewilligung nach § 353 EO. im § 358 EO. nicht zwingend vorgeschrieben ist und es anderseits dem Verpflichteten überlassen bleibt, auch derzeit noch einen bezüglichen Antrag zu stellen, zumal Anträge auf Aufschiebung oder Hemmung der Exekution nach Art. 6 SchutzV., welch letzterer sich keineswegs nur auf die Räumungsexekution bezieht, in der Regel erst nach der Bewilligung der Exekution gestellt werden können.Es ist aber auch die Ansicht des Rekursgerichtes verfehlt, daß dem Verpflichteten die Möglichkeit zu einer Antragstellung nach Artikel 6, SchutzV. durch den Beschluß des Exekutionsgerichtes unmöglich gemacht wurde, da einerseits die vorherige Vernehmung des Verpflichteten über den Antrag auf Exekutionsbewilligung nach Paragraph 353, EO. im Paragraph 358, EO. nicht zwingend vorgeschrieben ist und es anderseits dem Verpflichteten überlassen bleibt, auch derzeit noch einen bezüglichen Antrag zu stellen, zumal Anträge auf Aufschiebung oder Hemmung der Exekution nach Artikel 6, SchutzV., welch letzterer sich keineswegs nur auf die Räumungsexekution bezieht, in der Regel erst nach der Bewilligung der Exekution gestellt werden können.
Das Rekursgericht ist schließlich auch nicht im Recht, wenn es eine Schwäche in der Formulierung des Exekutionsantrages erblickt, weil dieser die Ermächtigung verlangt, Vorhängeschloß und Gegenstände zu entfernen, bzw. entfernen zu lassen. Der betreibende Gläubiger kann trotz des Wortlautes des § 353 EO. ermächtigt werden, die Handlung selbst vorzunehmen (Neumann - Lichtblau, II, S. 1101); eine derartige Ermächtigung enthält bereits der Exekutionstitel. Dadurch, daß das Exekutionsgericht es dem Gläubiger überläßt, ob er die Handlung selbst ausführt oder durch einen Dritten vornehmen läßt, hat es die Bestimmungen des § 353 EO. nicht verletzt.Das Rekursgericht ist schließlich auch nicht im Recht, wenn es eine Schwäche in der Formulierung des Exekutionsantrages erblickt, weil dieser die Ermächtigung verlangt, Vorhängeschloß und Gegenstände zu entfernen, bzw. entfernen zu lassen. Der betreibende Gläubiger kann trotz des Wortlautes des Paragraph 353, EO. ermächtigt werden, die Handlung selbst vorzunehmen (Neumann - Lichtblau, römisch zwei, S. 1101); eine derartige Ermächtigung enthält bereits der Exekutionstitel. Dadurch, daß das Exekutionsgericht es dem Gläubiger überläßt, ob er die Handlung selbst ausführt oder durch einen Dritten vornehmen läßt, hat es die Bestimmungen des Paragraph 353, EO. nicht verletzt.
Wenn das Rekursgericht es endlich als einen Mangel findet, daß das Exekutionsgericht in seinem Bewilligungsbeschluß nicht ausgesprochen habe, "zur Erwirkung welcher Handlungen" die Exekution bewilligt wird, so wäre es verpflichtet gewesen, diesen Mangel durch eine Ergänzung des Bewilligungsbeschlusses zu beheben.
Da somit das Exekutionsgericht ohne Rechtsirrtum die Exekution gemäß § 353 EO. bewilligt hat, mußte dem Revisionsrekurs Folge gegeben und der erstrichterliche Beschluß mit der Maßgabe wiederhergestellt werden, daß auch der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 63 Z. 2 EO. in den Exekutionsbewilligungsbeschluß aufgenommen wird.Da somit das Exekutionsgericht ohne Rechtsirrtum die Exekution gemäß Paragraph 353, EO. bewilligt hat, mußte dem Revisionsrekurs Folge gegeben und der erstrichterliche Beschluß mit der Maßgabe wiederhergestellt werden, daß auch der zu vollstreckende Anspruch gemäß Paragraph 63, Ziffer 2, EO. in den Exekutionsbewilligungsbeschluß aufgenommen wird.