Rechtssatz RS0004409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004409
Entscheidungsdatum
03.11.1950
Rechtssatz
Ein Anspruch auf Beseitigung eines Vorhängeschlosses und auf Entfernung von Gegenständen aus einem Zimmer ist nicht nach § 349 EO, sondern nach § 353 EO durchzusetzen.Ein Anspruch auf Beseitigung eines Vorhängeschlosses und auf Entfernung von Gegenständen aus einem Zimmer ist nicht nach Paragraph 349, EO, sondern nach Paragraph 353, EO durchzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0004409
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19501103_OGH0002_0030OB00600_5000000_001