Die Revision des Klägers ist zulässig, weil die Vorinstanzen zu Unrecht das Vorliegen einer vorzeitigen Auflösung (einer "außerordentlichen Kündigung") angenommen haben; sie ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Aufkündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, das Bestandverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Einhaltung einer bestimmten Frist zu beenden. Sie bedarf nach dem ABGB keiner Begründung, ist vielmehr die Ausübung des schon von Gesetzes wegen beiden Teilen eingeräumten Gestaltungsrechtes zur Beendigung von Bestandverhältnissen auf unbestimmte Zeit und deren Regelfall (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1116 mwN). Von der Kündigung zu unterscheiden ist die vorzeitige Auflösung ("außerordentliche Aufkündigung"), die wichtiger Gründe bedarf (Würth aaO Rz 3).Die Aufkündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, das Bestandverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Einhaltung einer bestimmten Frist zu beenden. Sie bedarf nach dem ABGB keiner Begründung, ist vielmehr die Ausübung des schon von Gesetzes wegen beiden Teilen eingeräumten Gestaltungsrechtes zur Beendigung von Bestandverhältnissen auf unbestimmte Zeit und deren Regelfall (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1116, mwN). Von der Kündigung zu unterscheiden ist die vorzeitige Auflösung ("außerordentliche Aufkündigung"), die wichtiger Gründe bedarf (Würth aaO Rz 3).
Nach dem Wortlaut des Schriftsatzes ON 1 ("Ich kündige der Gegenseite die gegen halbjährige Kündigung gepachtete Liegenschaftshälfte ... für den 30.11.1988 ... gerichtlich auf ...") besteht kein Zweifel darüber, daß der Kläger eine "ordentliche" Aufkündigung vorgenommen hat. Daß er einen Kündigungsgrund angeführt hat, obwohl es eines solchen nicht bedurft hätte, machte die ordentliche Kündigung noch nicht zu einer außerordentlichen. Dies entsprach auch keineswegs der Absicht des Klägers; denn er führt im Schriftsatz aus, daß er wegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes (auch) zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt sei, ohne aber eine solche Auflösung, wie aus dem von ihm beantragten Beschluß zu ersehen ist, zu erklären.
Die Vorinstanzen haben jedoch nicht beachtet, daß sich ein Bestandvertrag niemals auf einen ideellen Teil einer Liegenschaft erstrecken kann, weil die Ausübung eines Gebrauchsrechtes an einem ideellen Liegenschaftsanteil unmöglich ist (MietSlg 26.049). Auch die Aufkündigung von ideellen Anteilen einer Liegenschaft ist dementsprechend rechtlich unmöglich (2 Ob 126/55).
Aber auch wenn man im vorliegenden Fall davon ausgeht, daß hier die Verpachtung nicht nur eines ideellen Liegenschaftsanteiles, sondern der gemeinsamen Liegenschaft der Streitteile vorgenommen wurde, darf doch nicht übersehen werden, daß ein Miteigentümer, auch wenn er mit der Gemeinschaft einen Bestandvertrag abgeschlossen hat, Miteigentümer bleibt. Die Überlassung des Gebrauchs bestimmter Teile der Liegenschaft an ihn gegen Entgelt schließt eine Benützungsregelung der Miteigentümer über das Gemeinschaftseigentum in sich. Die Aufkündigung des Bestandvertrages mit einem Miteigentümer kann daher nicht der Aufkündigung des Bestandvertrages mit einem Dritten gaeichgestellt sein, weil die Sache, die er benützt, zum Teil in seinem Miteigentum steht. Eine solche Aufkündigung stellt eine wichtige Veränderung dar, die gegen den Willen der Minderheit oder eines Hälfteeigentümers ohne eine entsprechende Entscheidung des Außerstreitrichters nicht wirksam wird (MietSlg 4.904). Der Abschluß und die Aufkündigung eines Bestandvertrages mit einem Miteigentümer gehören nicht zur ordentlichen Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache im Sinne des § 833 ABGB, sondern stellen eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB dar, die gemäß § 835 ABGB Einstimmigkeit oder die Genehmigung des Gerichtes erfordert. Dasselbe gilt für die Änderung der Benützungsregelung. Bei beabsichtigter Aufkündigung des Bestandvertrages mit einem Miteigentümer muß (auch) dessen fehlende Zustimmung durch den Außerstreitrichter ersetzt werden (SZ 53/18 ua.).Aber auch wenn man im vorliegenden Fall davon ausgeht, daß hier die Verpachtung nicht nur eines ideellen Liegenschaftsanteiles, sondern der gemeinsamen Liegenschaft der Streitteile vorgenommen wurde, darf doch nicht übersehen werden, daß ein Miteigentümer, auch wenn er mit der Gemeinschaft einen Bestandvertrag abgeschlossen hat, Miteigentümer bleibt. Die Überlassung des Gebrauchs bestimmter Teile der Liegenschaft an ihn gegen Entgelt schließt eine Benützungsregelung der Miteigentümer über das Gemeinschaftseigentum in sich. Die Aufkündigung des Bestandvertrages mit einem Miteigentümer kann daher nicht der Aufkündigung des Bestandvertrages mit einem Dritten gaeichgestellt sein, weil die Sache, die er benützt, zum Teil in seinem Miteigentum steht. Eine solche Aufkündigung stellt eine wichtige Veränderung dar, die gegen den Willen der Minderheit oder eines Hälfteeigentümers ohne eine entsprechende Entscheidung des Außerstreitrichters nicht wirksam wird (MietSlg 4.904). Der Abschluß und die Aufkündigung eines Bestandvertrages mit einem Miteigentümer gehören nicht zur ordentlichen Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache im Sinne des Paragraph 833, ABGB, sondern stellen eine wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB dar, die gemäß Paragraph 835, ABGB Einstimmigkeit oder die Genehmigung des Gerichtes erfordert. Dasselbe gilt für die Änderung der Benützungsregelung. Bei beabsichtigter Aufkündigung des Bestandvertrages mit einem Miteigentümer muß (auch) dessen fehlende Zustimmung durch den Außerstreitrichter ersetzt werden (SZ 53/18 ua.).
Es ist im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen, ob der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Pachtvertrag bloß als eine Benützungsvereinbarung anzusehen ist; denn eine Abänderung der vereinbarten Regelung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Kläger hat aber auch - abgesehen von den grundsätzlichen Erwägungen über den Abschluß eines Bestandvertrages über einen ideellen Liegenschaftsanteil und die Aufkündigung eines solchen Vertrages - die Zustimmung des Außerstreitrichters zu der vorliegenden Aufkündigung weder behauptet noch nachgewiesen. Die Aufhebung der Aufkündigung erfolgte aus diesem Grund im Ergebnis zu Recht.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.