Der von der Mutter des Kindes gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt. Der Beschluß über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse ist nach den §§ 14 und 16 AußStrG (in der hier noch maßgebenden Fassung vor der WGN 1989) anfechtbar und unterliegt nicht der Anfechtungsbeschränkung des § 15 Abs 2 UVG (SZ 52/69; JBl 1980, 209; SZ 55/24 ua).Der von der Mutter des Kindes gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt. Der Beschluß über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse ist nach den Paragraphen 14 und 16 AußStrG (in der hier noch maßgebenden Fassung vor der WGN 1989) anfechtbar und unterliegt nicht der Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 15, Absatz 2, UVG (SZ 52/69; JBl 1980, 209; SZ 55/24 ua).
Gemäß § 22 Abs 1 UVG hat das Kind Vorschüsse, die auf Grund eines im Rechtsmittelverfahren geänderten oder aufgehobenen Beschlusses oder entgegen einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht gezahlt worden sind, zurückzuzahlen, soweit sie nicht nach § 19 Abs 1 letzter Halbsatz einbehalten oder für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden sind. Soweit die zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind nicht hereingebracht werden können, haften nach der zuerst angeführten Bestimmung der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, zur ungeteilten Hand, hilfsweise der Unterhaltsschuldner, jedoch nur derjenige, der die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung (§ 11 Abs 2) oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 21) vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt hat.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UVG hat das Kind Vorschüsse, die auf Grund eines im Rechtsmittelverfahren geänderten oder aufgehobenen Beschlusses oder entgegen einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht gezahlt worden sind, zurückzuzahlen, soweit sie nicht nach Paragraph 19, Absatz eins, letzter Halbsatz einbehalten oder für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden sind. Soweit die zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind nicht hereingebracht werden können, haften nach der zuerst angeführten Bestimmung der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, zur ungeteilten Hand, hilfsweise der Unterhaltsschuldner, jedoch nur derjenige, der die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung (Paragraph 11, Absatz 2,) oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht (Paragraph 21,) vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt hat.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes haftet diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, ebenso wie der gesetzliche Vertreter nur subsidiär nach dem Kind. Die Haftung setzt also voraus, daß 1. das Kind zur Rückzahlung verpflichtet ist, also die zu Unrecht gezahlten Vorschüsse weder nach § 19 Abs 1 letzter Halbsatz UVG einbehalten werden können noch für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden sind, und daß 2. die zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind nicht hereingebracht werden können (SZ 52/69). Die Vorinstanzen haben Feststellungen zu keinem dieser Punkte getroffen und sie auch nicht erörtert. Sie sind anscheindend davon ausgegangen, daß die angeführten Voraussetzungen wegen der Haft des Kindes jedenfalls erfüllt seien. Dies trifft jedoch nicht zu. Entgegen der von der Revisionsrekurswerberin vertretenen Meinung gehören zwar Geschenke, die dem Kind zu besonderen Anlässen wie zu Weihnachten gemacht werden, nicht zum Unterhalt, weshalb der Vorschuß hiedurch nicht für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden wäre. Denkbar ist aber, daß diese Voraussetzung zumindest teilweise deshalb erfüllt ist, wenn von den Unterhaltsvorschüssen Kleidungsstücke gekauft werden. Ebensowenig bedeutet die Haft des Kindes notwendigerweise, daß die zu Unrecht bezahlten Vorschüsse von ihm nicht hereingebracht werden können. Dies hängt davon ab, ob das Kind über exekutionsfähiges Vermögen verfügt oder in absehbarer Zeit verfügen, also etwa einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes haftet diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, ebenso wie der gesetzliche Vertreter nur subsidiär nach dem Kind. Die Haftung setzt also voraus, daß 1. das Kind zur Rückzahlung verpflichtet ist, also die zu Unrecht gezahlten Vorschüsse weder nach Paragraph 19, Absatz eins, letzter Halbsatz UVG einbehalten werden können noch für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden sind, und daß 2. die zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind nicht hereingebracht werden können (SZ 52/69). Die Vorinstanzen haben Feststellungen zu keinem dieser Punkte getroffen und sie auch nicht erörtert. Sie sind anscheindend davon ausgegangen, daß die angeführten Voraussetzungen wegen der Haft des Kindes jedenfalls erfüllt seien. Dies trifft jedoch nicht zu. Entgegen der von der Revisionsrekurswerberin vertretenen Meinung gehören zwar Geschenke, die dem Kind zu besonderen Anlässen wie zu Weihnachten gemacht werden, nicht zum Unterhalt, weshalb der Vorschuß hiedurch nicht für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden wäre. Denkbar ist aber, daß diese Voraussetzung zumindest teilweise deshalb erfüllt ist, wenn von den Unterhaltsvorschüssen Kleidungsstücke gekauft werden. Ebensowenig bedeutet die Haft des Kindes notwendigerweise, daß die zu Unrecht bezahlten Vorschüsse von ihm nicht hereingebracht werden können. Dies hängt davon ab, ob das Kind über exekutionsfähiges Vermögen verfügt oder in absehbarer Zeit verfügen, also etwa einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht aber auch noch in einem anderen Punkt mit dem Gesetz offenbar nicht im Einklang. Gemäß § 22 Abs 1 letzter Satz UVG setzt die Verpflichtung der nur subsidiär haftenden Personen zum Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse voraus, daß die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung (§ 11 Abs 2) oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 21) vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt wurde. Die Regelung bezieht sich nicht nur auf den unmittelbar davor genannten Unterhaltsschuldner, sondern auch auf den gesetzlichen Vertreter und die die Pflege und Erziehung des Kindes leistende Person (vgl JBl 1980, 209); dies ergibt sich eindeutig aus dem Hinweis auf § 11 Abs 2 UVG, weil diese Bestimmung nicht den Unterhaltsschuldner betrifft.Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht aber auch noch in einem anderen Punkt mit dem Gesetz offenbar nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz UVG setzt die Verpflichtung der nur subsidiär haftenden Personen zum Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse voraus, daß die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung (Paragraph 11, Absatz 2,) oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht (Paragraph 21,) vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt wurde. Die Regelung bezieht sich nicht nur auf den unmittelbar davor genannten Unterhaltsschuldner, sondern auch auf den gesetzlichen Vertreter und die die Pflege und Erziehung des Kindes leistende Person vergleiche JBl 1980, 209); dies ergibt sich eindeutig aus dem Hinweis auf Paragraph 11, Absatz 2, UVG, weil diese Bestimmung nicht den Unterhaltsschuldner betrifft.
Das Rekursgericht hat ebenso wie das Erstgericht entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht darauf Bedacht genommen, daß die Ersatzpflicht der Revisionsrekurswerberin nur besteht, wenn sie die Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Seine Entscheidung ist daher auch in diesem Punkt offenbar gesetzwidrig. Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen (JBl 1980, 209), daß eine grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht nicht angenommen werden könne, wenn die Verhängung der Untersuchungshaft über den Unterhaltsvorschußberechtigten nicht unmittelbar nach deren Verhaftung dem Gericht bekanntgegeben wird, weil diesen Dauer und ihre Relevanz für das Recht auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zunächst ungewiß sind. Ohne daß erörtert werden muß, ob die wiedergegebene Ansicht in dieser allgemeinen Form aufrechterhalten werden kann, hält sie der erkennende Senat unter den hier gegebenen Umständen für zutreffend. Da die Unterhaltsvorschüsse gemäß § 17 Abs 1 UVG jeweils am Ersten eines jeden Monats im voraus auszuzahlen sind, wäre die Auszahlung für Dezember 1988 überhaupt nicht mehr und jene für Jänner 1989 nur dann zu verhindern gewesen, wenn die Mitteilung über die Untersuchungshaft noch vor Beginn dieses Monats beim Erstgericht eingelangt wäre. Für den kurzen Zeitraum, in dem die Verletzung der Meldepflicht durch die Revisionsrekurswerberin für die Auszahlung der zurückgeforderten Vorschüsse ursächlich war, kann ihr nach den Verfahrensergebnissen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Da andere Umstände nicht aktenkundig sind, liegt die Voraussetzung für die Ersatzpflicht der Revisionsrekurswerberin schon aus diesem Grund nicht vor, und der Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ist schon deshalb abzuweisen, ohne daß erörtert werden muß, ob die Untersuchungshaft einen Grund für die Einstellung der Vorschüsse bildete, und ohne daß Feststellungen über die oben behandelte Frage, ob die zu Unrecht gewährten Vorschüsse für den Unterhalt des Kindes verbraucht wurden und von diesem hereingebracht werden können, hier notwendig sind.Das Rekursgericht hat ebenso wie das Erstgericht entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht darauf Bedacht genommen, daß die Ersatzpflicht der Revisionsrekurswerberin nur besteht, wenn sie die Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Seine Entscheidung ist daher auch in diesem Punkt offenbar gesetzwidrig. Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen (JBl 1980, 209), daß eine grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht nicht angenommen werden könne, wenn die Verhängung der Untersuchungshaft über den Unterhaltsvorschußberechtigten nicht unmittelbar nach deren Verhaftung dem Gericht bekanntgegeben wird, weil diesen Dauer und ihre Relevanz für das Recht auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zunächst ungewiß sind. Ohne daß erörtert werden muß, ob die wiedergegebene Ansicht in dieser allgemeinen Form aufrechterhalten werden kann, hält sie der erkennende Senat unter den hier gegebenen Umständen für zutreffend. Da die Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVG jeweils am Ersten eines jeden Monats im voraus auszuzahlen sind, wäre die Auszahlung für Dezember 1988 überhaupt nicht mehr und jene für Jänner 1989 nur dann zu verhindern gewesen, wenn die Mitteilung über die Untersuchungshaft noch vor Beginn dieses Monats beim Erstgericht eingelangt wäre. Für den kurzen Zeitraum, in dem die Verletzung der Meldepflicht durch die Revisionsrekurswerberin für die Auszahlung der zurückgeforderten Vorschüsse ursächlich war, kann ihr nach den Verfahrensergebnissen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Da andere Umstände nicht aktenkundig sind, liegt die Voraussetzung für die Ersatzpflicht der Revisionsrekurswerberin schon aus diesem Grund nicht vor, und der Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ist schon deshalb abzuweisen, ohne daß erörtert werden muß, ob die Untersuchungshaft einen Grund für die Einstellung der Vorschüsse bildete, und ohne daß Feststellungen über die oben behandelte Frage, ob die zu Unrecht gewährten Vorschüsse für den Unterhalt des Kindes verbraucht wurden und von diesem hereingebracht werden können, hier notwendig sind.