Die Revision ist nicht begründet.
1.) Zum Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO:1.) Zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO:
Soweit sich die beklagte Partei in der Revision auf Verfahrensmängel erster Instanz beruft, hält der erkennende Senat an der weitaus überwiegenden und vor allem in letzter Zeit immer gleichbleibenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fest, daß Mängel, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (zB MietSlg.34.772, 35.800 u.v.a.). Die von der Revision zitierte Entscheidung JBl 1962, 388, ist nicht gegenteilig, weil es dort um einen Vaterschaftsprozeß ging, in dem wegen des Untersuchungsgrundsatzes andere Maßstäbe gelten. Richtig ist allerdings, daß vereinzelt gegenteilig entschieden wurde (zB JBl1960,564) und daß im Schrifttum die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch immer wieder abgelehnt wird (zuletzt etwa Fasching Handbuch, Rz 1909). Wenn aber nach dem Aufbau der österreichischen Zivilprozeßordnung sogar eine in erster Instanz unterlaufene Nichtigkeit, die vom Berufungsgericht verneint wurde, in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden kann (vgl.etwa hier durchaus nicht ablehnend Fasching, Handbuch Rz 1905 mit dem Hinweis auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO), dann muß dies auch für einen minder wichtigen Verfahrensverstoß gelten. Soweit die beklagte Partei rügt, daß das Berufungsgericht zur Gegenforderung nicht Stellung genommen habe, sei auf die Ausführungen zum Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO verwiesen.Soweit sich die beklagte Partei in der Revision auf Verfahrensmängel erster Instanz beruft, hält der erkennende Senat an der weitaus überwiegenden und vor allem in letzter Zeit immer gleichbleibenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fest, daß Mängel, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (zB MietSlg.34.772, 35.800 u.v.a.). Die von der Revision zitierte Entscheidung JBl 1962, 388, ist nicht gegenteilig, weil es dort um einen Vaterschaftsprozeß ging, in dem wegen des Untersuchungsgrundsatzes andere Maßstäbe gelten. Richtig ist allerdings, daß vereinzelt gegenteilig entschieden wurde (zB JBl1960,564) und daß im Schrifttum die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch immer wieder abgelehnt wird (zuletzt etwa Fasching Handbuch, Rz 1909). Wenn aber nach dem Aufbau der österreichischen Zivilprozeßordnung sogar eine in erster Instanz unterlaufene Nichtigkeit, die vom Berufungsgericht verneint wurde, in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden kann (vgl.etwa hier durchaus nicht ablehnend Fasching, Handbuch Rz 1905 mit dem Hinweis auf die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 519, ZPO), dann muß dies auch für einen minder wichtigen Verfahrensverstoß gelten. Soweit die beklagte Partei rügt, daß das Berufungsgericht zur Gegenforderung nicht Stellung genommen habe, sei auf die Ausführungen zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verwiesen.
2.) Zum Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO:2.) Zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO:
In ihrer Rechtsrüge führt die beklagte Partei im wesentlichen aus, daß auf den Inhalt des schriftlichen Mietvertrages nicht abgestellt werden könne, weil dieser nicht unterfertigt worden sei. Es müsse daher von den mündlich getroffenen Vereinbarungen ausgegangen werden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es komme vor allem auf den schriftlichen Vertrag an, sei daher rechtsirrig und könne nicht als Begründung für die Unterlassung und Vernehmung von Zeugen über den Inhalt der mündlichen Absprachen dienen. Auch auf einen Motivirrtum könne sich die beklagte Partei berufen, weil dieser von der klagenden Partei veranlaßt worden sei. Die beklagte Partei sei aber an den geschlossenen Vertrag auch deshalb nicht gebunden, weil eine typische Geschäftsgrundlage, nämlich die "gute Lage" des gemieteten Lokals nachträglich weggefallen sei. Vor allem der Wegfall des geplanten Cafehausbetriebes sei hier entscheidend.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Daß der schriftliche Mietvertrag nicht den wirklichen Inhalt der getroffenen Vereinbarungen wiedergebe, hat die beklagte Partei in erster Instanz nie behauptet. Sie hat überdies die Echtheit des Mietvertrages Beilage A ausdrücklich zugestanden (S.75 d.A.). Die vorgelegte Kopie des Mietvertrages vom 10.4.1980, Blg.A, trägt übrigens die Unterschrift "Schramke-Mothwurf" (das ist die gleiche Unterschrift, mit der von der beklagten Partei im Verfahren 7 C 404/81 die Vollmacht gefertigt wurde), während die in 7 C 404/81 vorgelegte Kopie desselben Mietvertrages mit dem Datum 19.5.1980 von der klagenden Partei gefertigt ist, und auch in ihrem Schreiben vom 11.6.1980, Blg. I, beruft sich die beklagte Partei auf einen zustandegekommenen schriftlichen Mietvertrag ("außerhalb der schriftlichen Bestimmungen des Mietvertrages....." "Als der Mietvertrag von unserer Firma bereits unterschrieben war...."). Das Berufungsgericht ging daher mit Recht davon aus, daß der vorgelegte Mietvertrag die Grundlage für das zwischen den Streitteilen bestehende Mietverhältnis bildet. Darüber hinaus haben aber die Vorinstanzen ohnedies festgestellt, daß es auch keine mündlichen Zusatzvereinbarungen gab, insbesondere nicht in der Richtung, daß die Streitteile einen ganz bestimmten Bewegungsgrund im Sinne des § 901 ABGB ausdrücklich zur Bedingung gemacht hätten oder daß hinsichtlich des in den Besprechungen allerdings erwähnten Einkaufszentrums ganz bestimmte Erwartungen tatsächlich erfüllt würden.Daß der schriftliche Mietvertrag nicht den wirklichen Inhalt der getroffenen Vereinbarungen wiedergebe, hat die beklagte Partei in erster Instanz nie behauptet. Sie hat überdies die Echtheit des Mietvertrages Beilage A ausdrücklich zugestanden (S.75 d.A.). Die vorgelegte Kopie des Mietvertrages vom 10.4.1980, Blg.A, trägt übrigens die Unterschrift "Schramke-Mothwurf" (das ist die gleiche Unterschrift, mit der von der beklagten Partei im Verfahren 7 C 404/81 die Vollmacht gefertigt wurde), während die in 7 C 404/81 vorgelegte Kopie desselben Mietvertrages mit dem Datum 19.5.1980 von der klagenden Partei gefertigt ist, und auch in ihrem Schreiben vom 11.6.1980, Blg. römisch eins, beruft sich die beklagte Partei auf einen zustandegekommenen schriftlichen Mietvertrag ("außerhalb der schriftlichen Bestimmungen des Mietvertrages....." "Als der Mietvertrag von unserer Firma bereits unterschrieben war...."). Das Berufungsgericht ging daher mit Recht davon aus, daß der vorgelegte Mietvertrag die Grundlage für das zwischen den Streitteilen bestehende Mietverhältnis bildet. Darüber hinaus haben aber die Vorinstanzen ohnedies festgestellt, daß es auch keine mündlichen Zusatzvereinbarungen gab, insbesondere nicht in der Richtung, daß die Streitteile einen ganz bestimmten Bewegungsgrund im Sinne des Paragraph 901, ABGB ausdrücklich zur Bedingung gemacht hätten oder daß hinsichtlich des in den Besprechungen allerdings erwähnten Einkaufszentrums ganz bestimmte Erwartungen tatsächlich erfüllt würden.
Richtig ist aber, daß die klagende Partei in den Vertragsverhandlungen von einem geplanten Einkaufszentrum sprach, das dann in den Folgejahren aber immer mehr zusammenschrumpfte. Zutreffend haben aber die Vorinstanzen darin nicht die Zusicherung einer schon vorhandenen konkreten Beschaffenheit des Mietgegentandes ("günstige Lage") erblickt, sondern die Formulierung einer Erwartung für die Zukunft, die beide Teile hegten und wohl auch hegen durften. Ein solcher "Irrtum über Zukünftiges" ist in aller Regel nicht als Geschäftsirrtum im engeren Sinn, sondern als unbeachtlicher Motivirrtum einzustufen (Rummel in Rummel Rz 9 zu § 871 ABGB), wenn man überhaupt hier von einem Irrtum sprechen kann. Die Parteien haben ja nicht geirrt, sie haben sich nur verkalkuliert. Sie wußten, daß jede Gründung eines neuen, noch nicht eingeführten Einkaufszentrums ein Risiko darstellt, von der man im Vorhinein nur hoffen kann, aber nicht mit ganz bestimmten Entwicklungen, etwa der hier zu erwartenden Umsatzmöglichkeiten udgl. rechnen kann. Dieser "Bewegungsgrund" oder "Endzweck" des Vertragsabschlusses käme gemäß der Vorschrift des § 901 ABGB nur dann zum Tragen, wenn er ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden wäre, was nicht erwiesen ist, oder wenn nach der Lehre von der sogenannten Geschäftsgrundlage davon ausgegangen werden müßte, daß eine für Mietverträge der vorliegenden Art typische Voraussetzung, die jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet, wegfällt (MietSlg.29.102, 31.103 u.a.).Richtig ist aber, daß die klagende Partei in den Vertragsverhandlungen von einem geplanten Einkaufszentrum sprach, das dann in den Folgejahren aber immer mehr zusammenschrumpfte. Zutreffend haben aber die Vorinstanzen darin nicht die Zusicherung einer schon vorhandenen konkreten Beschaffenheit des Mietgegentandes ("günstige Lage") erblickt, sondern die Formulierung einer Erwartung für die Zukunft, die beide Teile hegten und wohl auch hegen durften. Ein solcher "Irrtum über Zukünftiges" ist in aller Regel nicht als Geschäftsirrtum im engeren Sinn, sondern als unbeachtlicher Motivirrtum einzustufen (Rummel in Rummel Rz 9 zu Paragraph 871, ABGB), wenn man überhaupt hier von einem Irrtum sprechen kann. Die Parteien haben ja nicht geirrt, sie haben sich nur verkalkuliert. Sie wußten, daß jede Gründung eines neuen, noch nicht eingeführten Einkaufszentrums ein Risiko darstellt, von der man im Vorhinein nur hoffen kann, aber nicht mit ganz bestimmten Entwicklungen, etwa der hier zu erwartenden Umsatzmöglichkeiten udgl. rechnen kann. Dieser "Bewegungsgrund" oder "Endzweck" des Vertragsabschlusses käme gemäß der Vorschrift des Paragraph 901, ABGB nur dann zum Tragen, wenn er ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden wäre, was nicht erwiesen ist, oder wenn nach der Lehre von der sogenannten Geschäftsgrundlage davon ausgegangen werden müßte, daß eine für Mietverträge der vorliegenden Art typische Voraussetzung, die jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet, wegfällt (MietSlg.29.102, 31.103 u.a.).
Auf eine Änderung der in dieser Weise als dauernd vorausgesetzten Sachlage kann sich eine Partei aber nicht berufen, wenn mit der Möglichkeit einer solchen Änderung gerechnet werden mußte (JBl 1954,396, MietSlg. 22.542, JBl 1979, 651). Schließt die Partei ungeachtet der Möglichkeit einer solchen Änderung vorbehaltlos ein Geschäft, so trägt sie das Risiko des Wegfalles einer solchen Geschäftsgrundlage (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 339, Rummel in Rummel, Rz 4 zu § 901 ABGB, Entscheidungen wie MietSlg.23.077, 25.078, 29.102). Wie schon oben zum Motivirrtum gesagt wurde, handelt es sich im vorliegenden Fall jedenfalls um eine in diesem Sinn durchaus voraussehbare Entwicklung. Auch zu einer (einseitigen) vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages aus wichtigen Gründen (sog. außerordentliche Kündigung) war die beklagte Partei aus denselben Gründen nicht berechtigt, weil dieses Recht nicht zusteht, wenn mit dem Eintritt eines solchen bestimmten Grundes (hier der schlechte Geschäftsgang infolge der getäuschten Erwartungen über die Entwicklung eines Einkaufszentrums) schon bei Abschluß des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden mußte (Koziol-Welser 7 I, 180, Entscheidungen wie MietSlg. 31.222, 33.196 u.a.).Auf eine Änderung der in dieser Weise als dauernd vorausgesetzten Sachlage kann sich eine Partei aber nicht berufen, wenn mit der Möglichkeit einer solchen Änderung gerechnet werden mußte (JBl 1954,396, MietSlg. 22.542, JBl 1979, 651). Schließt die Partei ungeachtet der Möglichkeit einer solchen Änderung vorbehaltlos ein Geschäft, so trägt sie das Risiko des Wegfalles einer solchen Geschäftsgrundlage (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 339, Rummel in Rummel, Rz 4 zu Paragraph 901, ABGB, Entscheidungen wie MietSlg.23.077, 25.078, 29.102). Wie schon oben zum Motivirrtum gesagt wurde, handelt es sich im vorliegenden Fall jedenfalls um eine in diesem Sinn durchaus voraussehbare Entwicklung. Auch zu einer (einseitigen) vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages aus wichtigen Gründen (sog. außerordentliche Kündigung) war die beklagte Partei aus denselben Gründen nicht berechtigt, weil dieses Recht nicht zusteht, wenn mit dem Eintritt eines solchen bestimmten Grundes (hier der schlechte Geschäftsgang infolge der getäuschten Erwartungen über die Entwicklung eines Einkaufszentrums) schon bei Abschluß des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden mußte (Koziol-Welser 7 römisch eins, 180, Entscheidungen wie MietSlg. 31.222, 33.196 u.a.).
Die Vorinstanzen sind daher ohne Rechtsirrtum von der weiteren Wirksamkeit des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Mietvertrages ausgegangen und die Klagsforderung besteht also zu Recht.
Die Gegenforderung, die die beklagte Partei im Berufungsverfahren immerhin insofern behandelte, als sie in S.9 ihrer Berufungsschrift von Feststellungsmängeln im Zusammenhang mit der Höhe der behaupteten Investitionen der beklagten Partei sprach, besteht aber bei dieser Sachlage nicht zu Recht. Aus dem Mietvertrag selbst kann dieser Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden, es könnte sich höchstens darum handeln, und so hat die beklagte Partei ja ihre Gegenforderung auch aufgebaut, daß die beklagte Partei durch schädigende Handlungen der klagenden Partei zu bestimmten, dann zwecklos werdenden Auslagen veranlaßt worden sei. Da aber nicht festgestellt wurde, daß die klagende Partei irgendwelche Zusagen machte, die ihrem eigenen Wissensstand widersprochen hätten, fehlt es auch an der Basis für einen derartigen Schadenersatzanspruch. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.