Rechtssatz RS0021080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021080
Entscheidungsdatum
12.04.2011
Rechtssatz
Das Recht zu einer (einseitigen) vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages aus wichtigen Gründen (sogenannte außerordentliche Kündigung) besteht nicht, wenn mit dem Eintritt eines solchen bestimmten Grundes (hier der schlechte Geschäftsgang infolge der getäuschten Erwartungen über die Entwicklung eines Einkaufszentrums) schon bei Abschluss des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 609/85
Entscheidungstext OGH 22.01.1986 3 Ob 609/85
Veröff: SZ 59/17
- 8 Ob 27/05m
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 27/05m
Auch; Beisatz: Hier: Das in Bestand genommene Kinocenter hat die erwartete Besucheranzahl nicht erreicht. (T1)
- 5 Ob 257/05p
Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 257/05p
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Leerstehungen an einem als Urban Entertainment Center (UEC) geplanten Standort als Auswirkung des allgemeinen Risikos der Beteiligung am Geschäftsleben bei freier Marktwirtschaft rechtfertigen nicht die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. (T2)
- 4 Ob 48/11d
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 48/11d
Auch; Beisatz: Hier: Bau eines weiteren Einkaufszentrums bei Vertragsabschluss bekannt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021080
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
JJR_19860122_OGH0002_0030OB00609_8500000_001