Begründung:
Im Konkurs - das Verfahren wurde 1984 eröffnet - über das Vermögen der verpflichteten Partei, in dem die in das Anmeldungsverzeichnis eingetragene Forderung der betreibenden Partei von S 294.285,-- anerkannt worden war, stellte die verpflichtete Partei am 18.September 1984 den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleiches. Der in der Tagsatzung vom 18.Dezember 1984 verbesserte Antrag wurde von den Gläubigern angenommen und durch das Konkursgericht mit Beschluß vom 19.Juli 1985 bestätigt. Die wesentlichen Bestimmungen des Zwangsausgleiches lauten:
"Die Konkursgläubiger erhalten eine Quote von 30 %, und zwar 20 % bar, auszuschütten durch den Masseverwalter binnen 14 Tagen nach Aufhebung des Konkurses, die restlichen 10 % 12 Monate nach Annahme des Zwangsausgleichsvorschlages mit Wiederaufleben der Forderungen, beides nach eingeschriebener Mahnung und 14-tägiger Nachfrist.
Der Geschäftsführer Alfred S***, der Gesellschafter Otto K*** und dessen Tochter Ursula K*** übernehmen die Haftung als Bürgen und Zahler für die Erfüllung der Teilquote von 10 % zu den obigen Zahlungsbedingungen".
In der Begründung dieses Beschlusses wird unter anderem ausgeführt, daß die Beträge für die Verfahrenskosten sowie die 20 %-ige Barquote nach dem Bericht des Masseverwalters erlegt wurden. Mit Beschluß vom 17.September 1985 wurde der Konkurs gemäß § 157 KO aufgehoben.In der Begründung dieses Beschlusses wird unter anderem ausgeführt, daß die Beträge für die Verfahrenskosten sowie die 20 %-ige Barquote nach dem Bericht des Masseverwalters erlegt wurden. Mit Beschluß vom 17.September 1985 wurde der Konkurs gemäß Paragraph 157, KO aufgehoben.
Am 25.Juni 1986 stellte die betreibende Partei den Antrag, ihr auf Grund des Anmeldungsverzeichnisses zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 294.285,--, der Antragskosten und der weiteren Exekutionskosten die Fahrnisexekution zu bewilligen. Die verpflichtete Partei habe trotz qualifizierter Mahnung mit 14-tägiger Nachfrist die 10 %-ige Ausgleichsrate nicht bezahlt, so daß Terminsverlust mit Wiederaufleben eingetreten sei, zumal auch die 20 %-ige Zwangsausgleichsquote bisher nicht bezahlt worden sei. Aus einem Schreiben des Masseverwalters an den Vertreter der betreibenden Partei vom 22.Mai 1986, dessen Gleichschrift dem Erstgericht am 1.Juli 1986 übermittelt wurde, geht hervor, daß die verpflichtete Partei (Gemeinschuldnerin) gegen die Auszahlung der beim Masseverwalter erlegten Ausgleichsquote von 20 % an die betreibende Partei wegen Gegenforderungen Widerspruch erhoben habe. Laut Mitteilung der verpflichteten Partei sei wegen dieser Gegenforderungen bereits eine Aufrechnungserklärung an die betreibende Partei ergangen. Der Masseverwalter sei beauftragt, nochmals die Aufrechnung mit den Gegenforderungen der verpflichteten Partei auszusprechen. Darüber hinaus sei die 30 %-ige Ausgleichsquote wegen nicht geklärter Rechtslage beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz hinterlegt worden.
Das Erstgericht bewilligte (soweit unangefochten) die Exekution zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 98.095,-- sowie der gleichzeitig bestimmten Antragskosten; das Mehrbegehren auf Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung einer weiteren Forderung von S 196.190,-- wies es ab. In der Begründung führte das Erstgericht aus, bei der gewählten Form der Barquote von 20 % sei ein Verzug des Gemeinschuldners begrifflich ausgeschlossen; die Ausschüttung der Barquote obliege dem Masseverwalter als Treuhänder der Gläubiger.
Das Rekursgericht bewilligte die beantragte Exekution zur Gänze und sprach aus, daß der Rekurs nach § 528 Abs 2 (§ 502 Abs 4) ZPO nicht zulässig sei. Mit der Neufassung der §§ 156 a Abs 2 KO und 54 Abs 3 AO - "macht der Gläubiger die Rechte geltend, die ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises, daß sich der Schuldner in Verzug befindet" - verfolge der Gesetzgeber unter anderem die Absicht, das Aufrollen der Themen Schuldnerverzug und Wiederaufleben aus dem Exekutionsbewilligungsverfahren auszuklammern und dermaßen auf den Ausgleichsschuldner zu überwälzen, daß dieser, wenn er der Auffassung sei, daß die Exekutionsvoraussetzungen nicht gegeben seien, ihr Fehlen im Exekutionsverfahren mit Klage geltend zu machen habe. Das Exekutionsgericht habe daher, wenn der Gläubiger Schuldnerverzug und Wiederaufleben geltend mache, diese Fragen nicht zu prüfen, sondern die Exekution ohne weiteres zu bewilligen. Der betreibende Gläubiger verfüge bereits über einen Exekutionstitel in Form der unbestrittenen Eintragung seiner Konkursforderung in das Anmeldungsverzeichnis. Er könne auf Grund dieses Titels mit der bloßen Behauptung, die versprochene Quote nicht auf die bedungene Weise erhalten zu haben, zur Hereinbringung der nach seiner Behauptung wiederaufgelebten Forderung Exekution führen. Auch die Frage, ob der Gerichtserlag rechtmäßig und daher mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt sei, gehöre in den von der verpflichteten Partei im Rahmen des Exekutionsverfahrens mit Klage geltend zu machenden Fragenbereich, ob Schuldnerverzug vorliege oder nicht. Die Unzulässigkeit des Rekurses sei auszusprechen gewesen, weil sich die Auffassung des Rekursgerichtes auf vorliegende Judikaturgründe und nicht von Rechtsfragen iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO abhänge.Das Rekursgericht bewilligte die beantragte Exekution zur Gänze und sprach aus, daß der Rekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, (Paragraph 502, Absatz 4,) ZPO nicht zulässig sei. Mit der Neufassung der Paragraphen 156, a Absatz 2, KO und 54 Absatz 3, AO - "macht der Gläubiger die Rechte geltend, die ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises, daß sich der Schuldner in Verzug befindet" - verfolge der Gesetzgeber unter anderem die Absicht, das Aufrollen der Themen Schuldnerverzug und Wiederaufleben aus dem Exekutionsbewilligungsverfahren auszuklammern und dermaßen auf den Ausgleichsschuldner zu überwälzen, daß dieser, wenn er der Auffassung sei, daß die Exekutionsvoraussetzungen nicht gegeben seien, ihr Fehlen im Exekutionsverfahren mit Klage geltend zu machen habe. Das Exekutionsgericht habe daher, wenn der Gläubiger Schuldnerverzug und Wiederaufleben geltend mache, diese Fragen nicht zu prüfen, sondern die Exekution ohne weiteres zu bewilligen. Der betreibende Gläubiger verfüge bereits über einen Exekutionstitel in Form der unbestrittenen Eintragung seiner Konkursforderung in das Anmeldungsverzeichnis. Er könne auf Grund dieses Titels mit der bloßen Behauptung, die versprochene Quote nicht auf die bedungene Weise erhalten zu haben, zur Hereinbringung der nach seiner Behauptung wiederaufgelebten Forderung Exekution führen. Auch die Frage, ob der Gerichtserlag rechtmäßig und daher mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt sei, gehöre in den von der verpflichteten Partei im Rahmen des Exekutionsverfahrens mit Klage geltend zu machenden Fragenbereich, ob Schuldnerverzug vorliege oder nicht. Die Unzulässigkeit des Rekurses sei auszusprechen gewesen, weil sich die Auffassung des Rekursgerichtes auf vorliegende Judikaturgründe und nicht von Rechtsfragen iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO abhänge.
Die verpflichtete Partei bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit ao. Revisionsrekurs und beantragt, ihn dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.