Rechtssatz RS0001237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001237
Entscheidungsdatum
24.04.1991
Rechtssatz
Verzug des Schuldners iSd § 7 Abs 2 EO und Wiederaufleben der Forderung tritt auch wegen Nichtzahlung einer Quote ein, die nach dem Inhalt des Zwangsausgleiches der Masseverwalter zahlen sollte, wenn dieser nicht zum Sachwalter nach § 157e KO bestellt wurde.Verzug des Schuldners iSd Paragraph 7, Absatz 2, EO und Wiederaufleben der Forderung tritt auch wegen Nichtzahlung einer Quote ein, die nach dem Inhalt des Zwangsausgleiches der Masseverwalter zahlen sollte, wenn dieser nicht zum Sachwalter nach Paragraph 157 e, KO bestellt wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 61/87
Entscheidungstext OGH 01.04.1987 3 Ob 61/87
JBl 1987,587
- 3 Ob 13/91
Entscheidungstext OGH 24.04.1991 3 Ob 13/91
Vgl auch; Beisatz: Hier aber hielt der erkennende Senat diese Unterschiede für so gewichtig, daß er im Gegensatz zur Vorentscheidung in zumindest sinngemäßer Anwendung des § 156 Abs 4 Satz 3 KO die Verzugsfolge des Wiederauflebens nicht eintreten ließ. (T1) = SZ 64/46
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001237
Dokumentnummer
JJR_19870401_OGH0002_0030OB00061_8700000_001