Die gegen den abändernden Teil des Berufungsurteils erhobene, nach Bewilligung der Wiedereinsetzung rechtzeitige Revision des Klägers ist berechtigt.
Seit der Neuordnung des Insolvenzrechtes kann auf Grund der Eintragung im Anmeldungsverzeichnis im Gegensatz zur früheren Rechtslage auch für den wiederaufgelebten Teil der Forderung ohne Nachweis von Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen des Wiederauflebens sofort die Exekution begehrt werden, und die verpflichtete Partei kann nur mit Oppositionsklage geltend machen, daß das der Exekution zugrunde liegende Wiederaufleben nicht eingetreten sei (SZ 57/138; SZ 60/181 = WBl 1987, 348).
Die klagende Partei konnte das Fehlen der Voraussetzungen des Wiederauflebens beweisen:
Das Wiederaufleben ist nach § 156 Abs. 4 KO bei jedem Zwangsausgleich eine gesetzliche Folge der dort bestimmten Säumnis, es muß nicht ausdrücklich in den Zwangsausgleichsvorschlag aufgenommen werden. Nur wenn im Ausgleichsvorschlag das Wiederaufleben ausdrücklich ausgeschlossen würde, wäre vereinbart, daß auch bei Verzug mit der Zahlung der Ausgleichsquote der nachgelassene Teil der Konkursforderung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Eine solche Vereinbarung fehlt hier.Das Wiederaufleben ist nach Paragraph 156, Absatz 4, KO bei jedem Zwangsausgleich eine gesetzliche Folge der dort bestimmten Säumnis, es muß nicht ausdrücklich in den Zwangsausgleichsvorschlag aufgenommen werden. Nur wenn im Ausgleichsvorschlag das Wiederaufleben ausdrücklich ausgeschlossen würde, wäre vereinbart, daß auch bei Verzug mit der Zahlung der Ausgleichsquote der nachgelassene Teil der Konkursforderung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Eine solche Vereinbarung fehlt hier.
Ein zweiter Fall des Nichteintritts der Verzugsfolge des Wiederauflebens liegt gemäß § 156 Abs. 4 KO dann vor, wenn der Schuldner im Fall eines Ausgleiches nach § 145 Abs. 5 KO innerhalb der in diesem bestimmten Frist das Vermögen übergeben hat.Ein zweiter Fall des Nichteintritts der Verzugsfolge des Wiederauflebens liegt gemäß Paragraph 156, Absatz 4, KO dann vor, wenn der Schuldner im Fall eines Ausgleiches nach Paragraph 145, Absatz 5, KO innerhalb der in diesem bestimmten Frist das Vermögen übergeben hat.
Es trifft zwar iSd Ausführungen des Berufungsgerichtes zu, daß im vorliegenden Fall kein echter Überwachungsausgleich iSd § 145 Abs. 5 KO zustandekam. Der Gemeinschuldner übergab nicht "sein Vermögen", sondern es wurde von dritter Seite ein Betrag erlegt, der zur Erfüllung der Zwangsausgleichsquoten ausreichte. Es wurde kein Sachwalter bestellt, der die Ausgleichserfüllung zu überwachen hatte, sondern nach dem Inhalt des zustandegekommenen Zwangsausgleiches waren die Mittel zur Erfüllung des Zwangsausgleiches dem Masseverwalter übergeben und dieser hatte auch die Auszahlung der Quoten vorzunehmen.Es trifft zwar iSd Ausführungen des Berufungsgerichtes zu, daß im vorliegenden Fall kein echter Überwachungsausgleich iSd Paragraph 145, Absatz 5, KO zustandekam. Der Gemeinschuldner übergab nicht "sein Vermögen", sondern es wurde von dritter Seite ein Betrag erlegt, der zur Erfüllung der Zwangsausgleichsquoten ausreichte. Es wurde kein Sachwalter bestellt, der die Ausgleichserfüllung zu überwachen hatte, sondern nach dem Inhalt des zustandegekommenen Zwangsausgleiches waren die Mittel zur Erfüllung des Zwangsausgleiches dem Masseverwalter übergeben und dieser hatte auch die Auszahlung der Quoten vorzunehmen.
Immerhin kann aber nicht übersehen werden (wie dies auch in JBl 1987, 587 anklingt), daß im vorliegenden Fall entscheidende Elemente eines solchen Überwachungsausgleiches verwirklicht wurden. Wirtschaftlich betrachtet ist es für die Gläubiger eher wertvoller, wenn ihnen statt der Sicherung des Vermögens des Gemeinschuldners ein zur Deckung der Zwangsausgleichsquoten ausreichender Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird. Die Betrauung des Masseverwalters mit der Entgegennahme dieses Geldbetrages und mit der Auszahlung der Quoten an alle Gläubiger ersetzt die Bestellung eines Sachwalters.
Vom Sachverhalt, welcher der Entscheidung JBl 1987, 587 zugrundelag, der das Berufungsgericht folgte, unterscheidet sich der vorliegende Fall in einigen wesentlichen Punkten: Dort war durch den dem Masseverwalter übergebenen Betrag nicht das gesamte Ausgleichserfordernis gedeckt, sondern der Masseverwalter hatte nur 20 % der Forderungen auszuschütten, restliche 10 % aber hatte der Gemeinschuldner zusätzlich zu entrichten, sodaß er auf jeden Fall auch durch eigenes Verhalten in Verzug geraten konnte. Hier liegt demgegenüber eine volle Deckung vor, sodaß den Gemeinschuldner nach der Übergabe der zur Erfüllung des Ausgleiches nötigen Summe an den Masseverwalter keine weiteren Verpflichtungen trafen. Dort stand dem Gemeinschuldner noch eine Verfügungsmöglichkeit über die Auszahlung der Quoten an die einzelnen Gläubiger zu und er machte davon zum Nachteil des betroffenen Gläubigers auch dadurch Gebrauch, daß er dem Masseverwalter die Bezahlung der Quote an einen Gläubiger untersagte, weil er mit einer Gegenforderung aufrechnen wollte. Hier hatte der Gemeinschuldner keine ähnliche Dispositionsmöglichkeit.
Der erkennende Senat hält diese Unterschiede für so gewichtig, daß im Gegensatz zur Vorentscheidung hier gegenüber der klagenden Partei in zumindest sinngemäßer Anwendung des § 156 Abs. 4 Satz 3 KO die Verzugsfolge des Wiederauflebens nicht eingetreten ist.Der erkennende Senat hält diese Unterschiede für so gewichtig, daß im Gegensatz zur Vorentscheidung hier gegenüber der klagenden Partei in zumindest sinngemäßer Anwendung des Paragraph 156, Absatz 4, Satz 3 KO die Verzugsfolge des Wiederauflebens nicht eingetreten ist.
Den Gläubigern und damit auch der beklagten Partei war der Inhalt des Zwangsausgleiches bekannt. Die beklagte Partei wußte also, daß seitens der klagenden Partei alle Verpflichtungen erfüllt worden waren und es Sache des Masseverwalters als eines Treuhänders war, der beklagten Partei die ihr gebührende Quote auszuzahlen. Als sie infolge eines Versehens des Masseverwalters tatsächlich zunächst nichts erhielt, war es nicht zweckdienlich, die klagende Partei zu mahnen, sondern es hätte der Masseverwalter um Aufklärung gebeten werden müssen. Nachdem die klagende Partei der beklagten Partei nach Erhalt der Mahnung mitgeteilt hatte, die Quote müsse bezahlt sein, war für die beklagte Partei klargestellt, daß der Gemeinschuldner keine Einwendungen erhebe und daher ein Fehler des Masseverwalters vorliegen dürfte.
Als sich die beklagte Partei trotz dieses Wissensstandes nicht an den Masseverwalter wandte, sondern nach Ablauf der gesetzten Nachfrist die Exekution einleitete, waren damit die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben nicht erfüllt. Selbst wenn man nicht davon ausgehen wollte, daß die Verzugsfolgen des § 156 Abs. 4 Satz 1 KO überhaupt ausgeschlossen waren, fehlte es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Mahnung, die beim gegebenen Sachverhalt an den Masseverwalter zu richten gewesen wäre, wie dies das Erstgericht zutreffend erkannt hat. Wenn nämlich die Vornahme aller Zahlungen ausdrücklich dem Masseverwalter übertragen wurde, ist auch die Mahnung an diesen Treuhänder zu richten. Es fehlt aber auch an einer der klagenden Partei sonst anlastbaren Säumnis, die etwa angenommen werden könnte, wenn die übergebene Summe sich als unzureichend herausgestellt hätte und von der klagenden Partei nicht sofort entsprechend aufgestockt worden wäre, oder wenn dem Masseverwalter unrichtige Buchhaltungsunterlagen übergeben worden wären, oder dergleichen mehr. Es verstieße daher gegen die Grundsätze eines redlichen Verkehres, wenn trotz der unterlassenen Mahnung des Masseverwalters und trotz fehlender Säumnis der klagenden Partei diese mit der Sanktion des Wiederauflebens belastet würde.Als sich die beklagte Partei trotz dieses Wissensstandes nicht an den Masseverwalter wandte, sondern nach Ablauf der gesetzten Nachfrist die Exekution einleitete, waren damit die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben nicht erfüllt. Selbst wenn man nicht davon ausgehen wollte, daß die Verzugsfolgen des Paragraph 156, Absatz 4, Satz 1 KO überhaupt ausgeschlossen waren, fehlte es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Mahnung, die beim gegebenen Sachverhalt an den Masseverwalter zu richten gewesen wäre, wie dies das Erstgericht zutreffend erkannt hat. Wenn nämlich die Vornahme aller Zahlungen ausdrücklich dem Masseverwalter übertragen wurde, ist auch die Mahnung an diesen Treuhänder zu richten. Es fehlt aber auch an einer der klagenden Partei sonst anlastbaren Säumnis, die etwa angenommen werden könnte, wenn die übergebene Summe sich als unzureichend herausgestellt hätte und von der klagenden Partei nicht sofort entsprechend aufgestockt worden wäre, oder wenn dem Masseverwalter unrichtige Buchhaltungsunterlagen übergeben worden wären, oder dergleichen mehr. Es verstieße daher gegen die Grundsätze eines redlichen Verkehres, wenn trotz der unterlassenen Mahnung des Masseverwalters und trotz fehlender Säumnis der klagenden Partei diese mit der Sanktion des Wiederauflebens belastet würde.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, wobei darauf hinzuweisen ist, daß sich die klagende Partei am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, wobei darauf hinzuweisen ist, daß sich die klagende Partei am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat.