Rechtssatz RS0065349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065349
Entscheidungsdatum
30.06.2005
Rechtssatz
Die Betrauung des Masseverwalters mit der Entgegennahme eines zur Deckung der Zwangsausgleichsquoten ausreichenden Geldbetrages und mit der Auszahlung der Quoten an alle Gläubiger ersetzt die Bestellung eines Sachwalters, bei Verzug ist daher auch der Masseverwalter und nicht der Ausgleichsschuldner zu mahnen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 13/91
Entscheidungstext OGH 24.04.1991 3 Ob 13/91
Veröff: SZ 64/46
- 8 Ob 59/05t
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 8 Ob 59/05t
Vgl auch; nur: Die Betrauung des Masseverwalters mit der Entgegennahme eines zur Deckung der Zwangsausgleichsquoten ausreichenden Geldbetrages und mit der Auszahlung der Quoten an alle Gläubiger ersetzt die Bestellung eines Sachwalters. (T1); Beisatz: Zu den Pflichten und zur Haftung des Masseverwalters, der im Zwangsausgleich die Verpflichtung übernommen hat, die ihm übertragenen Erlöse der Gemeinschuldnerin an die Gläubiger anteilsmäßig auszuzahlen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065349
Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_0030OB00013_9100000_002