Die Revisision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Rechtsmittelwerber die Anwendung des § 267 Abs 1 ZPO durch das Berufungsgericht. Mangels entsprechender Klagsbehauptung zur angeblichen Uneinbringlichkeit der Quotenforderung bei der Nebenintervenientin, habe vom Beklagten nicht verlangt werden können, zu diesem Thema „überschießende" Einwendungen samt Beweisanboten zu erstatten.Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Rechtsmittelwerber die Anwendung des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO durch das Berufungsgericht. Mangels entsprechender Klagsbehauptung zur angeblichen Uneinbringlichkeit der Quotenforderung bei der Nebenintervenientin, habe vom Beklagten nicht verlangt werden können, zu diesem Thema „überschießende" Einwendungen samt Beweisanboten zu erstatten.
Bei diesen Ausführungen übergeht der Rechtsmittelwerber, dass die Klägerin bereits in der Klage (S 5) vorgebracht hat, dass ihre Forderung bei der ehemaligen Gemeinschuldnerin offensichtlich uneinbringlich sei, diese zur Zahlung aufgefordert worden sei, eine Zahlung jedoch nicht erfolgt, sondern vielmehr mitgeteilt worden sei, dass die ehemalige Gemeinschuldnerin vermögenslos sei und keine Zahlung leisten könne. Eine Mangelhaftigkeit kann daher in der Vorgangsweise des Berufungsgerichts nicht erblickt werden.
Soweit der Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes „dass außer Streit stehe, dass das beim Beklagten in bar erlegte Erfordernis den der Klägerin zur Erfüllung der ihr zukommenden Quote ... zustehenden Betrag umfasste", weiters „dass die Ausgleichsvereinbarung die Sicherstellung der auf bestrittene Forderung entfallende Beträge durch gerichtlichen Erlag vorgesehen habe" sowie „dass von der Klägerin als Gläubigern einer titulierten Forderung" weitere Schritte nicht zu setzen gewesen seien, Aktenwidrigkeit geltend macht, kann von einer solchen nicht gesprochen werden.
Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Die Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel, nicht aber in einem Widerspruch zwischen einer Feststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel. Keine Aktenwidrigkeit liegt insbesondere in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen, mögen diese auch unrichtig sein (Kodek in Rechberger, ZPO² § 471 Rz 7 mwH). Vorliegend bekämpft der Rechtsmittelwerber unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit inhaltlich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Die Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel, nicht aber in einem Widerspruch zwischen einer Feststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel. Keine Aktenwidrigkeit liegt insbesondere in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen, mögen diese auch unrichtig sein (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 471, Rz 7 mwH). Vorliegend bekämpft der Rechtsmittelwerber unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit inhaltlich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
In seiner Rechtsrüge wendet sich der Beklagte gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass ihn als vormaligen Masseverwalter der nunmehrigen Nebenintervenientin eine Haftung, für den von der Klägerin erlittenen Schaden durch Nichtbezahlung der Zwangsausgleichsquote treffen könne. Eine Haftung als Masseverwalter gemäß § 81 Abs 3 KO könne sich nur aus der Verletzung „konkursspezifischer Pflichten" ergeben.In seiner Rechtsrüge wendet sich der Beklagte gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass ihn als vormaligen Masseverwalter der nunmehrigen Nebenintervenientin eine Haftung, für den von der Klägerin erlittenen Schaden durch Nichtbezahlung der Zwangsausgleichsquote treffen könne. Eine Haftung als Masseverwalter gemäß Paragraph 81, Absatz 3, KO könne sich nur aus der Verletzung „konkursspezifischer Pflichten" ergeben.
Die vom Oberlandesgericht Wien geforderte Sicherstellung hätte vorausgesetzt, dass sich die vormalige Gemeinschuldnerin (Nebenintervenientin) der Überwachung der Erfüllung des Zwangsausgleichs unterworfen hätte. Der KO seien die vom Berufungsgericht geforderten „Vorbereitungsschritte", die vor Konkursaufhebung zu klären wären, völlig fremd. In der Zwangsausgleichstagsatzung sei keine Sicherstellung für die Erfüllung des Zwangsausgleichs angeboten oder vereinbart worden. Die unrichtige Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien würde zum Ergebnis führen, dass der Pflichtenkreis des Masseverwalters ungebührlich erweitert würde, wenn ohne darauf abzielenden Sicherstellungsantrag eines Gläubigers, ohne gerichtliche Anordnung des Konkursgerichtes, ohne Bereitschaft des Masseverwalters eine solche Erfüllungsfunktion zu übernehmen und außerhalb einer Funktion als Sachwalter der Gläubiger iSd § 157 Abs 2 KO, eine Sicherstellung für sämtliche Gläubiger zu erfolgen habe. Keinesfalls könne der Erlag der Zwangsausgleichsquote beim Masseverwalter dazu führen, dass damit die Rechte des Gemeinschuldners gemäß § 157 Abs 3 KO, nämlich nach rechtskräftiger Konkursaufhebung wieder über sein volles Vermögen zu verfügen, beschnitten werden.Die vom Oberlandesgericht Wien geforderte Sicherstellung hätte vorausgesetzt, dass sich die vormalige Gemeinschuldnerin (Nebenintervenientin) der Überwachung der Erfüllung des Zwangsausgleichs unterworfen hätte. Der KO seien die vom Berufungsgericht geforderten „Vorbereitungsschritte", die vor Konkursaufhebung zu klären wären, völlig fremd. In der Zwangsausgleichstagsatzung sei keine Sicherstellung für die Erfüllung des Zwangsausgleichs angeboten oder vereinbart worden. Die unrichtige Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien würde zum Ergebnis führen, dass der Pflichtenkreis des Masseverwalters ungebührlich erweitert würde, wenn ohne darauf abzielenden Sicherstellungsantrag eines Gläubigers, ohne gerichtliche Anordnung des Konkursgerichtes, ohne Bereitschaft des Masseverwalters eine solche Erfüllungsfunktion zu übernehmen und außerhalb einer Funktion als Sachwalter der Gläubiger iSd Paragraph 157, Absatz 2, KO, eine Sicherstellung für sämtliche Gläubiger zu erfolgen habe. Keinesfalls könne der Erlag der Zwangsausgleichsquote beim Masseverwalter dazu führen, dass damit die Rechte des Gemeinschuldners gemäß Paragraph 157, Absatz 3, KO, nämlich nach rechtskräftiger Konkursaufhebung wieder über sein volles Vermögen zu verfügen, beschnitten werden.
Das Abstellen der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Konkursaufhebung indiziere, dass die Erfüllung des Zwangsausgleichs ausschließlich durch die Gemeinschuldnerin zu erfolgen hatte. Es habe daher sämtlichen Gläubigern bekannt sein müssen, dass die Zahlung der Quoten der ehemaligen Gemeinschuldnerin obliege. Hierzu komme, dass bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Konkursaufhebung (18. 6. 1998) die Forderung der Klägerin nicht umstritten gewesen sei. Bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Konkursaufhebung sei auch kein Hinweis der Gemeinschuldnerin an den Beklagten erfolgt, dass sie die Quote an die Klägerin nicht bezahlen werde. Der Umstand allein, dass die Klägerin über eine von Gemeinschuldner bestrittene Forderung verfügt habe, rechtfertige in keiner Weise den Masseverwalter zu einer Sicherstellung zu verpflichten.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach dem Inhalt des (verbesserten) Zwangsausgleichsvorschlags sollte das Erfordernis für die Zahlung der 20 %igen Quote der Konkursgläubiger sowie der Massekosten und Masseforderungen beim Masseverwalter erlegt werden. Die Nebenintervenientin verpflichtete sich unwiderruflich, alle Nettoerlöse der bis zum Tag der Zwangsausgleichstagsatzung entstandenen Forderungen, im Rahmen einer Treuhandvereinbarung an den Masseverwalter zu übertragen. Dieser übernahm - gegen Honorar - die Verpflichtung, die Erlöse an die Gläubiger anteilsmäßig bis zur vollen Befriedigung ihrer festgestellten Forderungen in Form einer jährlichen Ausschüttung auszuzahlen. Diese Regelungen müssen - im Zusammenhang mit dem Umstand dass der Zwangsausgleich am 3. 12. 1996 bestätigt wurde - dahin verstanden werden, dass die Ausbezahlung der Quoten der Konkursgläubiger, die Bezahlung der Massekosten und Masseforderungen sowie die weitere anteilsmäßige Befriedigung der Gläubiger aus den ihm übertragenen Erlösen durch den Beklagten als Masseverwalter erfolgen sollte.
Soweit der Beklagte damit argumentiert, dass er nicht als Sachwalter der Gläubiger bestellt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass der Oberste Gerichtshof sich bereits einmal mit einer insoweit vergleichbaren Problematik auseinandergesetzt hat (3 Ob 13/91). Dem Anlassfall lag ebenfalls kein echter Überwachungsfall iSd § 145 Abs 5 KO zugrunde, sondern es wurde ein Betrag erlegt, der zur Erfüllung der Zwangsausgleichsquote ausreichte. Es wurde kein Sachwalter bestellt, der die Ausgleichserfüllung zu überwachen hatte, sondern nach dem Inhalt des zustandegekommenen Zwangsausgleichs waren die Mittel zur Erfüllung des Zwangsausgleichs dem Masseverwalter übergeben worden und dieser hatte die Auszahlung der Quote vorzunehmen. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Rechtsansicht, dass „nicht übersehen werden könne, dass im vorliegenden Fall entscheidende Elemente eines solchen Überwachungsausgleichs verwirklicht seien". Wirtschaftlich betrachtet, sei es für die Gläubiger eher wertvoller, wenn ihnen statt der Sicherung des Vermögens des Gemeinschuldners ein zur Deckung der Zwangsausgleichsquote ausreichender Geldbetrag zur Verfügung gestellt werde. Die Betrauung des Masseverwalters mit der Entgegennahme dieses Geldbetrags und mit der Auszahlung der Quote an alle Gläubiger, ersetze die Bestellung eines Sachwalters.Soweit der Beklagte damit argumentiert, dass er nicht als Sachwalter der Gläubiger bestellt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass der Oberste Gerichtshof sich bereits einmal mit einer insoweit vergleichbaren Problematik auseinandergesetzt hat (3 Ob 13/91). Dem Anlassfall lag ebenfalls kein echter Überwachungsfall iSd Paragraph 145, Absatz 5, KO zugrunde, sondern es wurde ein Betrag erlegt, der zur Erfüllung der Zwangsausgleichsquote ausreichte. Es wurde kein Sachwalter bestellt, der die Ausgleichserfüllung zu überwachen hatte, sondern nach dem Inhalt des zustandegekommenen Zwangsausgleichs waren die Mittel zur Erfüllung des Zwangsausgleichs dem Masseverwalter übergeben worden und dieser hatte die Auszahlung der Quote vorzunehmen. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Rechtsansicht, dass „nicht übersehen werden könne, dass im vorliegenden Fall entscheidende Elemente eines solchen Überwachungsausgleichs verwirklicht seien". Wirtschaftlich betrachtet, sei es für die Gläubiger eher wertvoller, wenn ihnen statt der Sicherung des Vermögens des Gemeinschuldners ein zur Deckung der Zwangsausgleichsquote ausreichender Geldbetrag zur Verfügung gestellt werde. Die Betrauung des Masseverwalters mit der Entgegennahme dieses Geldbetrags und mit der Auszahlung der Quote an alle Gläubiger, ersetze die Bestellung eines Sachwalters.
Im Hinblick darauf, dass der Erlag der Barerfordernisse für die Erfüllung des Ausgleichs und die Stellung des Beklagten als Treuhänder unzweifelhaft aus Gründen des Gläubigerschutzes erfolgten, vermag sich der Beklagte auch nicht erfolgreich auf die Regelung des § 157 Abs 3 KO zu berufen, wonach der (frühere) Gemeinschuldner mit Aufhebung des Konkurses wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen eintritt, zumal diese Regelung nur insoweit gilt als der „als Ausgleich nichts anderes bestimmt".Im Hinblick darauf, dass der Erlag der Barerfordernisse für die Erfüllung des Ausgleichs und die Stellung des Beklagten als Treuhänder unzweifelhaft aus Gründen des Gläubigerschutzes erfolgten, vermag sich der Beklagte auch nicht erfolgreich auf die Regelung des Paragraph 157, Absatz 3, KO zu berufen, wonach der (frühere) Gemeinschuldner mit Aufhebung des Konkurses wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen eintritt, zumal diese Regelung nur insoweit gilt als der „als Ausgleich nichts anderes bestimmt".
Gemäß § 150 Abs 3 KO sind Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, im selben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Ausgleich festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Ausgleichstagsatzung angebracht worden ist. Gemäß Abs 4 leg cit hat eine Sicherstellung in diesem Umfang auch stattzufinden, wenn die Forderung nur vom Gemeinschuldner bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Konkursgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.Gemäß Paragraph 150, Absatz 3, KO sind Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, im selben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Ausgleich festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Ausgleichstagsatzung angebracht worden ist. Gemäß Absatz 4, leg cit hat eine Sicherstellung in diesem Umfang auch stattzufinden, wenn die Forderung nur vom Gemeinschuldner bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Konkursgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.
Zwar trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof in seiner - im Konkursverfahren der Nebenintervenientin ergangenen Entscheidung 8 Ob 145/00g - eine analoge Anwendung der in § 150 Abs 4 KO für die Gläubiger nicht titulierter vom Gemeinschuldner bestrittener Forderungen vorgesehenen Fristsetzung, auf die vom (ehemaligen) Gemeinschuldner gegen die Gläubiger titulierter Forderungen zur Durchsetzung seiner Einwendungen einzubringenden Klage, ausdrücklich abgelehnt hat. Damit ist allerdings für den Rechtsstandpunkt des Rechtsmittelwerbers nichts gewonnen.Zwar trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof in seiner - im Konkursverfahren der Nebenintervenientin ergangenen Entscheidung 8 Ob 145/00g - eine analoge Anwendung der in Paragraph 150, Absatz 4, KO für die Gläubiger nicht titulierter vom Gemeinschuldner bestrittener Forderungen vorgesehenen Fristsetzung, auf die vom (ehemaligen) Gemeinschuldner gegen die Gläubiger titulierter Forderungen zur Durchsetzung seiner Einwendungen einzubringenden Klage, ausdrücklich abgelehnt hat. Damit ist allerdings für den Rechtsstandpunkt des Rechtsmittelwerbers nichts gewonnen.
Gemäß § 109 Abs 2 KO hat die Bestreitung einer Forderung durch den Gemeinschuldner für den Konkurs keine rechtliche Wirkung (Bartsch-Pollak I³ § 150 Anm 9). Ist die Richtigkeit der Forderung daher lediglich vom Gemeinschuldner bestritten, ist sie im Zwangsausgleich, wenn sie vollstreckbar ist, zu bezahlen (vgl auch Mag. F. Riel „Das Zwangsausgleichsverfahren" Dissertation März 2003 FN 326); ist sie dagegen nicht tituliert, ist sie vom Masseverwalter sicherzustellen und vom Konkursgericht dem Gläubiger eine Frist zur Rechtsverfolgung gegen den Gemeinschuldner zu bestimmen (Petschek, Reimer, Schiemer Insolvenzrecht S 691 f). Der Masseverwalter ist verpflichtet aufgrund des rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleichs die Aufhebung des Konkursverfahrens vorzubereiten. Zu diesen Vorbereitungsschritten gehört auch die Zahlung der nach dem Ausgleich noch vor Konkursaufhebung zu leistenden Ausgleichsquoten (Petschek-Reimer-Schiemer aaO). Nach dem Inhalt des Zwangsausgleichs sollte den Konkursgläubigern eine 20 %ige Quote binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleichs bezahlt werden, wobei das Erfordernis hierfür beim Masseverwalter zu erlegen war. Die vor Aufhebung des Konkurses und damit vor Wiedererlangung der Verfügungsmacht über die Masse durch die Nebenintervenientin fällige Zwangsausgleichsquote, sollte daher nach dem erkennbaren Inhalt des Zwangsausgleichs vom Beklagten als Masseverwalter zur Auszahlung gebracht werden.Gemäß Paragraph 109, Absatz 2, KO hat die Bestreitung einer Forderung durch den Gemeinschuldner für den Konkurs keine rechtliche Wirkung (Bartsch-Pollak I³ Paragraph 150, Anmerkung 9, ). Ist die Richtigkeit der Forderung daher lediglich vom Gemeinschuldner bestritten, ist sie im Zwangsausgleich, wenn sie vollstreckbar ist, zu bezahlen vergleiche auch Mag. F. Riel „Das Zwangsausgleichsverfahren" Dissertation März 2003 FN 326); ist sie dagegen nicht tituliert, ist sie vom Masseverwalter sicherzustellen und vom Konkursgericht dem Gläubiger eine Frist zur Rechtsverfolgung gegen den Gemeinschuldner zu bestimmen (Petschek, Reimer, Schiemer Insolvenzrecht S 691 f). Der Masseverwalter ist verpflichtet aufgrund des rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleichs die Aufhebung des Konkursverfahrens vorzubereiten. Zu diesen Vorbereitungsschritten gehört auch die Zahlung der nach dem Ausgleich noch vor Konkursaufhebung zu leistenden Ausgleichsquoten (Petschek-Reimer-Schiemer aaO). Nach dem Inhalt des Zwangsausgleichs sollte den Konkursgläubigern eine 20 %ige Quote binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleichs bezahlt werden, wobei das Erfordernis hierfür beim Masseverwalter zu erlegen war. Die vor Aufhebung des Konkurses und damit vor Wiedererlangung der Verfügungsmacht über die Masse durch die Nebenintervenientin fällige Zwangsausgleichsquote, sollte daher nach dem erkennbaren Inhalt des Zwangsausgleichs vom Beklagten als Masseverwalter zur Auszahlung gebracht werden.
Der Rechtsmittelwerber führt selbst aus, dass bis zur Konkursaufhebung per 18. 6. 1998 die Quotenforderung bzw Forderung der Klägerin nicht umstritten gewesen sei, was um so mehr dafür spricht, dass der Beklagte die auf diese titulierte, lediglich vom Gemeinschuldner bestrittene Forderung entfallende Quote vor Konkursaufhebung zu dem im Zwangsausgleich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt auszuzahlen gehabt hätte.
War sich dieser nun in Bezug auf die (titulierte) Forderung der Klägerin über seine diesbezügliche Auszahlungspflicht nicht hinreichend im Klaren, hätte er jedenfalls nicht - noch dazu geraume Zeit nach Konkursaufhebung - das bestehende Masseguthaben an die (vormalige) Gemeinschuldnerin herausgeben dürfen. Dies um so mehr, als der Beklagte nach den als erwiesen angenommenen Feststellungen der Klägerin mehrfach zusicherte, ohne ihre Zustimmung das Masseguthaben nicht an die Nebenintervenientin auszufolgen.
Die Vorinstanzen haben daher zutreffend die grundsätzliche Haftung des Beklagten für den, von der Klägerin durch den Quotenausfall erlittenen Schaden bejaht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte sich nicht erfolgreich mit dem Einwand befreien kann, dass das Konkursgericht den Konkurs erst nach Vorlage eines Nachweises hinsichtlich der in § 157 Abs 1 KO geforderten Voraussetzungen hätte aufheben dürfen, zumal der Zwangsausgleich ja auch die Treuhandstellung des Beklagten beinhaltet.Die Vorinstanzen haben daher zutreffend die grundsätzliche Haftung des Beklagten für den, von der Klägerin durch den Quotenausfall erlittenen Schaden bejaht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte sich nicht erfolgreich mit dem Einwand befreien kann, dass das Konkursgericht den Konkurs erst nach Vorlage eines Nachweises hinsichtlich der in Paragraph 157, Absatz eins, KO geforderten Voraussetzungen hätte aufheben dürfen, zumal der Zwangsausgleich ja auch die Treuhandstellung des Beklagten beinhaltet.
Soweit der Rechtsmittelwerber vermeint, dass bei einem gerichtlichen Erlag gemäß § 1425 ABGB weder im Jahr 1998 noch heute Zinsen in 4 %iger Höhe gewährt worden wären, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach ungeachtet der Bestreitung durch die damalige Gemeinschuldnerin, die Zwangsausgleichsquote bei Fälligkeit auszuzahlen gewesen wäre. Da Zinsen erst ab diesem Zeitpunkt und ausschließlich im gesetzlichen Ausmaß begehrt werden, versagt der diesbezügliche Einwand des Rechtsmittelwerbers.Soweit der Rechtsmittelwerber vermeint, dass bei einem gerichtlichen Erlag gemäß Paragraph 1425, ABGB weder im Jahr 1998 noch heute Zinsen in 4 %iger Höhe gewährt worden wären, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach ungeachtet der Bestreitung durch die damalige Gemeinschuldnerin, die Zwangsausgleichsquote bei Fälligkeit auszuzahlen gewesen wäre. Da Zinsen erst ab diesem Zeitpunkt und ausschließlich im gesetzlichen Ausmaß begehrt werden, versagt der diesbezügliche Einwand des Rechtsmittelwerbers.
Die Revisionsausführungen, dass die Klägerin bis dato „keine zielführenden Einbringungsmaßnahmen zur Befriedigung ihrer Forderung" bei der Nebenintervenientin unternommen hätte, stellen im Revisionsverfahren unzulässige Neuerungen dar.
Auch der Einwand des Beklagten, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, wurde von den Vorinstanzen zutreffend verworfen. Schon angesichts der Tatsache, dass der Beklagte der Klägerin mehrfach versicherte, das in seinen Händen befindliche Masseguthaben ohne Zustimmung der Klägerin nicht an die Nebenintervenientin herauszugeben, tritt die unrichtige Benennung des Exekutionstitels durch die Klägerin, die jedenfalls damit rechnen konnte, ihre Quote - aus dem in den Händen des Beklagten befindliche Masseguthaben erlangen zu können - völlig in den Hintergrund.
Soweit der Rechtsmittelwerber geltend macht, dass der Zeitpunkt des Schadenseintritts im angefochtenen Urteil nicht ausreichend präzisiert sei, um das Zinsenbegehren nachvollziehen zu können, ist auf obige Ausführungen zu verweisen.
Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich einer „Bindungswirkung" eines vor dem Landesgericht Wels zwischen der Nebenintervenientin und der hier klagenden Partei (als dort beklagter Partei) geführten Oppositionsprozesses im Zusammenhang mit der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung durch die Klägerin zur Hereinbringung ihrer gegen die Nebenintervenientin bestehenden Forderung. Der Rechtsmittelwerber weist selbst darauf hin, dass die Bindungswirkung einer Vorentscheidung grundsätzlich nur zwischen den an jenen Verfahren beteiligten Parteien besteht (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO² Vor § 390 Rz 27 mwH). Das Berufungsgericht hat im Übrigen seine Berechnungsgrundlage hinsichtlich des von der Klägerin erlittenen Schadens ausreichend dargelegt; die Revisionsausführungen vermögen dem nichts von Relevanz entgegenzusetzen.Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich einer „Bindungswirkung" eines vor dem Landesgericht Wels zwischen der Nebenintervenientin und der hier klagenden Partei (als dort beklagter Partei) geführten Oppositionsprozesses im Zusammenhang mit der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung durch die Klägerin zur Hereinbringung ihrer gegen die Nebenintervenientin bestehenden Forderung. Der Rechtsmittelwerber weist selbst darauf hin, dass die Bindungswirkung einer Vorentscheidung grundsätzlich nur zwischen den an jenen Verfahren beteiligten Parteien besteht vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO² Vor Paragraph 390, Rz 27 mwH). Das Berufungsgericht hat im Übrigen seine Berechnungsgrundlage hinsichtlich des von der Klägerin erlittenen Schadens ausreichend dargelegt; die Revisionsausführungen vermögen dem nichts von Relevanz entgegenzusetzen.
Auch das Argument, dass sich ein der Klägerin zustehendes Guthaben auf dem Konto der Nebenintervenientin bei der IBA befunden hat und die Klägerin ein Eigentumsrecht hieran geltend machte, weshalb die Klägerin „Aussonderungsansprüche" zuerkannt erhalten hätte, entbehrt jeder Grundlage. Vorliegend wurden der Klägerin die Forderungen der Nebenintervenientin gegen ein namentlich genanntes Unternehmen zediert. Eine Sicherungszession liegt vor, wenn der Schuldner seinem Gläubiger eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung derart zediert, dass der Gläubiger im Außenverhältnis die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers erhält, im Innenverhältnis jedoch obligatorisch gebunden ist. Der Gläubiger darf über die ihm abgetretene Forderung nicht frei verfügen, sondern diese nur im Fall des Schuldnerverzugs einziehen und sich aus ihrem Erlös befriedigen. Der Sicherungsnehmer hat im Insolvenzverfahren des Sicherungsgebers lediglich die Rechtsposition eines Absonderungsgläubigers (§ 10 Abs 3 KO; vgl Schulyok in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 48 Rz 260 f). Am Wesen des Absonderungsrechts ändert sich auch durch die unberechtigte Verwertung der Forderungen durch einen Dritten (hier IBA) nichts.Auch das Argument, dass sich ein der Klägerin zustehendes Guthaben auf dem Konto der Nebenintervenientin bei der IBA befunden hat und die Klägerin ein Eigentumsrecht hieran geltend machte, weshalb die Klägerin „Aussonderungsansprüche" zuerkannt erhalten hätte, entbehrt jeder Grundlage. Vorliegend wurden der Klägerin die Forderungen der Nebenintervenientin gegen ein namentlich genanntes Unternehmen zediert. Eine Sicherungszession liegt vor, wenn der Schuldner seinem Gläubiger eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung derart zediert, dass der Gläubiger im Außenverhältnis die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers erhält, im Innenverhältnis jedoch obligatorisch gebunden ist. Der Gläubiger darf über die ihm abgetretene Forderung nicht frei verfügen, sondern diese nur im Fall des Schuldnerverzugs einziehen und sich aus ihrem Erlös befriedigen. Der Sicherungsnehmer hat im Insolvenzverfahren des Sicherungsgebers lediglich die Rechtsposition eines Absonderungsgläubigers (Paragraph 10, Absatz 3, KO; vergleiche Schulyok in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 48, Rz 260 f). Am Wesen des Absonderungsrechts ändert sich auch durch die unberechtigte Verwertung der Forderungen durch einen Dritten (hier IBA) nichts.
Mit seinen weiteren Ausführungen entfernt sich der Rechtsmittelwerber von der hier gegenständlichen Frage (der Höhe) seiner Schadenersatzverpflichtung und kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
Die Revision erweist sich daher als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.