Der von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Gemäß § 377 Abs.3 EO ist der (im § 376 EO näher geregelte) Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf Aufhebung oder Einschränkung derselben bei dem Gericht, das gemäß § 375 EO zur Bewilligung berufen war, oder bei dem Exekutionsgericht anzubringen, je nachdem ob der Antrag vor oder nach Beginn des Vollzuges der Exekutionshandlungen (§ 33 EO) gestellt wird. Gemäß § 33 EO ist der Vollzug der Exekution als begonnen anzusehen, sobald das Ersuchen um den Exekutionsvollzug beim Exekutionsgericht eingelangt ist, falls aber das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht zugleich Exekutionsgericht ist, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Exekutionshandlung an das zu dessen Ausführung bestimmte Organ gelangt ist.Der von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 377, Absatz 3, EO ist der (im Paragraph 376, EO näher geregelte) Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf Aufhebung oder Einschränkung derselben bei dem Gericht, das gemäß Paragraph 375, EO zur Bewilligung berufen war, oder bei dem Exekutionsgericht anzubringen, je nachdem ob der Antrag vor oder nach Beginn des Vollzuges der Exekutionshandlungen (Paragraph 33, EO) gestellt wird. Gemäß Paragraph 33, EO ist der Vollzug der Exekution als begonnen anzusehen, sobald das Ersuchen um den Exekutionsvollzug beim Exekutionsgericht eingelangt ist, falls aber das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht zugleich Exekutionsgericht ist, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Exekutionshandlung an das zu dessen Ausführung bestimmte Organ gelangt ist.
Der im Rekurs vertretenen Auffassung, der Vollzug der Exekution habe nicht begonnen, wenn dem Exekutionsgericht entgegen § 549 Abs.2 Geo nur die Exekutionsbewilligung und nicht auch der Exekutionsantrag und dessen Gleichschriften und Beilagen übersandt wurden, kann nicht gefolgt werden. Diese Ansicht findet schon im Wortlaut des § 549 Abs.2 Geo keine Stütze, weil dort bestimmt wird, daß das Ersuchen um Exekutionsvollzug durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung geschieht. Daß weiters der Exekutionsbewilligung der schriftliche Antrag sowie dessen Gleichschriften und dessen Beilagen anzuschließen sind, ändert nichts daran, daß der entscheidende Vorgang die Übersendung der Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung ist. Diese erfolgte hier schon vor dem Antrag der verpflichteten Partei. Dem Exekutionsgericht lagen überdies zur Zeit der Einbringung dieses Antrags auch schon der Exekutionsantrag samt den Gleichschriften vor, wobei die Übersendung von Beilagen nicht in Betracht kam.Der im Rekurs vertretenen Auffassung, der Vollzug der Exekution habe nicht begonnen, wenn dem Exekutionsgericht entgegen Paragraph 549, Absatz 2, Geo nur die Exekutionsbewilligung und nicht auch der Exekutionsantrag und dessen Gleichschriften und Beilagen übersandt wurden, kann nicht gefolgt werden. Diese Ansicht findet schon im Wortlaut des Paragraph 549, Absatz 2, Geo keine Stütze, weil dort bestimmt wird, daß das Ersuchen um Exekutionsvollzug durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung geschieht. Daß weiters der Exekutionsbewilligung der schriftliche Antrag sowie dessen Gleichschriften und dessen Beilagen anzuschließen sind, ändert nichts daran, daß der entscheidende Vorgang die Übersendung der Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung ist. Diese erfolgte hier schon vor dem Antrag der verpflichteten Partei. Dem Exekutionsgericht lagen überdies zur Zeit der Einbringung dieses Antrags auch schon der Exekutionsantrag samt den Gleichschriften vor, wobei die Übersendung von Beilagen nicht in Betracht kam.
Nicht zu erkennen ist, welche Bedeutung hier § 18 Z 4 EO haben könnte, worauf sich die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs beruft. Im übrigen regelt § 33 EO nur den frühesten Zeitpunkt, in dem der Vollzug der Exekution als begonnen anzusehen ist. Dies ist aber jedenfalls der Fall, wenn das Exekutionsgericht den Auftrag zur Vornahme der ersten Exekutionshandlung erteilt hat, und zwar unabhängig davon, ob es Bewilligungsgericht ist oder nicht, und in welcher Form das Ersuchen um den Exekutionsvollzug beim Exekutionsgericht eingelangt ist. Hier hatte das Exekutionsgericht schon vor der Einbringung des Aufhebungsantrags den Auftrag zur Vornahme der ersten Exekutionshandlung erteilt, indem es den Vollzug der Fahrnisexekution und im Sinn des § 294 Abs.3 EO die Zustellung des Zahlungsverbotes an die Drittschuldner anordnete. Da somit der Exekutionsvollzug begonnen hatte, als die verpflichtete Partei ihren Antrag stellte, war das Erstgericht nicht zur Entscheidung zuständig. Das Rekursgericht hob deshalb seine Entscheidung gemäß § 78 EO iVm § 477 Abs.1 Z 3 ZPO mit Recht als nichtig auf (vgl. SZ 55/178).Nicht zu erkennen ist, welche Bedeutung hier Paragraph 18, Ziffer 4, EO haben könnte, worauf sich die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs beruft. Im übrigen regelt Paragraph 33, EO nur den frühesten Zeitpunkt, in dem der Vollzug der Exekution als begonnen anzusehen ist. Dies ist aber jedenfalls der Fall, wenn das Exekutionsgericht den Auftrag zur Vornahme der ersten Exekutionshandlung erteilt hat, und zwar unabhängig davon, ob es Bewilligungsgericht ist oder nicht, und in welcher Form das Ersuchen um den Exekutionsvollzug beim Exekutionsgericht eingelangt ist. Hier hatte das Exekutionsgericht schon vor der Einbringung des Aufhebungsantrags den Auftrag zur Vornahme der ersten Exekutionshandlung erteilt, indem es den Vollzug der Fahrnisexekution und im Sinn des Paragraph 294, Absatz 3, EO die Zustellung des Zahlungsverbotes an die Drittschuldner anordnete. Da somit der Exekutionsvollzug begonnen hatte, als die verpflichtete Partei ihren Antrag stellte, war das Erstgericht nicht zur Entscheidung zuständig. Das Rekursgericht hob deshalb seine Entscheidung gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO mit Recht als nichtig auf vergleiche SZ 55/178).
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.