Rechtssatz RS0000689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000689
Geschäftszahl
3Ob6/66; 3Ob61/89
Entscheidungsdatum
28.06.1989
Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an , ob die Exekutionsbewilligung ausdrücklich ein Ersuchen um Exekutionsvollzug enthält. Schon die Übersendung des Bewilligungsbeschlusses schließt ein solches Ersuchen im Sinne des § 33 EO in sich; denn gerade zum Zwecke des Vollzuges wird der Beschluß übersendet.Es kommt nicht darauf an , ob die Exekutionsbewilligung ausdrücklich ein Ersuchen um Exekutionsvollzug enthält. Schon die Übersendung des Bewilligungsbeschlusses schließt ein solches Ersuchen im Sinne des Paragraph 33, EO in sich; denn gerade zum Zwecke des Vollzuges wird der Beschluß übersendet.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 6/66
Entscheidungstext OGH 26.01.1966 3 Ob 6/66
- 3 Ob 61/89
Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 61/89
nur: Schon die Übersendung des Bewilligungsbeschlusses schließt ein Ersuchen im Sinne des § 33 EO in sich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0000689
Dokumentnummer
JJR_19660126_OGH0002_0030OB00006_6600000_001