Diesen in Wahrheit abändernden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz (vgl. Fasching ZPR Rz 2018; SZ 7/17; JBl. 1960, 302, SZ 41/180 uva.) bekämpft der Kläger mit seinem Revisionsrekurs, in welchem er geltend macht, eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes sei unrichtig gelöst, weil nicht schon wegen der auf einer anderen Sachverhaltsgrundlage ergangenen Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteiles die Versäumung der Widerspruchsfrist verneint werden könne. Die Beklagte habe vom Verfahren Kenntnis gehabt und es unterlassen, die Änderung ihrer Abgabestelle dem Gericht mitzuteilen. Die Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch sei daher zulässig und wirksam erfolgt. Das Versäumungsurteil sei rechtskräftig.Diesen in Wahrheit abändernden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz vergleiche Fasching ZPR Rz 2018; SZ 7/17; JBl. 1960, 302, SZ 41/180 uva.) bekämpft der Kläger mit seinem Revisionsrekurs, in welchem er geltend macht, eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes sei unrichtig gelöst, weil nicht schon wegen der auf einer anderen Sachverhaltsgrundlage ergangenen Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteiles die Versäumung der Widerspruchsfrist verneint werden könne. Die Beklagte habe vom Verfahren Kenntnis gehabt und es unterlassen, die Änderung ihrer Abgabestelle dem Gericht mitzuteilen. Die Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch sei daher zulässig und wirksam erfolgt. Das Versäumungsurteil sei rechtskräftig.
Das Rekursgericht hat nicht ausgesprochen, ob der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig ist. Der Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses steht § 397 a Abs. 3 ZPO nicht entgegen, weil nur der Beschluß, mit dem das Versäumungsurteil infolge eines Widerspruches aufgehoben wird, keinem Rechtszug unterliegt, nicht aber die Ablehnung der Zurückweisung des Widerspruches (RZ 1981/51; SZ 56/191; SZ 57/141; EvBl. 1985/171).Das Rekursgericht hat nicht ausgesprochen, ob der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig ist. Der Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses steht Paragraph 397, a Absatz 3, ZPO nicht entgegen, weil nur der Beschluß, mit dem das Versäumungsurteil infolge eines Widerspruches aufgehoben wird, keinem Rechtszug unterliegt, nicht aber die Ablehnung der Zurückweisung des Widerspruches (RZ 1981/51; SZ 56/191; SZ 57/141; EvBl. 1985/171).
Da überdies die Voraussetzungen nach dem § 528 Abs. 2 und dem § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO in der nach Art. LXI Z 5 WGN 1989 noch anzuwendenden alten Fassung vorliegen, hindert die Unterlassung des Ausspruches nicht die Behandlung des ohnedies auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gestützten Revisionsrekurses des Klägers.Da überdies die Voraussetzungen nach dem Paragraph 528, Absatz 2 und dem Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in der nach "Art". LXI Ziffer 5, WGN 1989 noch anzuwendenden alten Fassung vorliegen, hindert die Unterlassung des Ausspruches nicht die Behandlung des ohnedies auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gestützten Revisionsrekurses des Klägers.
Das Rechtsmittel ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes kann die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Widerspruches gegen das Versäumungsurteil nicht mit der Bindungswirkung des Beschlusses über die Aufhebung der Vollstreckbarkeit begründet werden. Die Wirkung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit erstreckt sich nur auf ein vom Titelgericht verschiedenes Bewilligungsgericht. Daher trifft auch die Aufhebung der Bestätigung nur das Exekutionsverfahren, hindert aber nicht die Annahme, daß eine Zustellung ordnungsgemäß erfolgte und ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf daher verspätet erhoben wurde, wenngleich die erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung mit der gegenteiligen Begründung rechtskräftig aufgehoben worden war (Heller-Berger-Stix 212).
Die vom Erstgericht am 10. November 1988 verfügte und am 14. November 1988 erfolgte Zustellung durch Hinterlegung beim Postamt 7100 Neusiedl am See ohne vorausgehenden Zustellversuch (§ 8 Abs. 2 und § 23 ZustG) war schon deshalb nicht gesetzmäßig, weil die Voraussetzung fehlte, daß eine neue Abgabestelle, also etwa die Wohnung oder sonstige Unterkunft oder der Arbeitsplatz (§ 4 ZustG), nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Schon aus der Nachsendung des Schriftstückes am 7. November 1988 an den auch der Gemeinde bekannten (ON 6) Hauptwohnsitz in 1060 Wien, Meravigliagasse 1, und dem Vermerk des dortigen Zustellers, daß die Empfängerin die Abgabestelle nicht regelmäßig benützt, konnte ohne Schwierigkeiten eine andere Abgabestelle als die im November unbewohnte und in dieser Zeit vom Postamt nicht bediente (ON 9) Zweitwohnung am See ermittelt werden. Der Vermerk des Wiener Zustellers, daß die Empfängerin die Abgabestelle unregelmäßig benützt, konnte bedeuten, daß an sich dort eine Abgabestelle (Wohnung) bestand und sich nur die Empfängerin zur Zeit des Zustellversuches dort nicht regelmäßig aufhielt, also etwa auf Reisen oder aus sonstigen Gründen abwesend war. Es hätte daher die neue Zustellung in Wien erfolgen müssen. Später wurde dort (in Wien) die Ladung zur Vernehmung an die Empfängerin zugestellt und sie hat sie erreicht (ON 11). Es kann unerörtert bleiben, ob die Beklagte eine "Änderung ihrer Abgabestelle" nach § 8 Abs. 1 ZustG unverzüglich dem Gericht mitzuteilen gehabt hätte, wenn sie sich nur im Winter im allgemeinen an ihrem Hauptwohnsitz aufhielt, beim Postamt des Zweitwohnsitzes einen Nachsendeauftrag erteilt hatte und ohnedies die Voraussetzungen für eine Nachsendung nach § 18 Abs. 1 Z 1 ZustG gegeben waren. Denn selbst wenn ihr vorzuwerfen wäre, sie habe trotz Kenntnis vom Verfahren eine Mitteilung an das Gericht unterlassen, fehlte jedenfalls die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vorgehens nach § 8 Abs. 2 ZustG, daß eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte (vgl. Walter-Mayer, Zustellrecht, 46, Anm. 13 zu § 8 ZustG). Die Sendung langte unbehoben an das Gericht zurück, ihr Inhalt, nämlich die für die Beklagte bestimmte Ausfertigung des Versäumungsurteiles vom 28. September 1988 wurde erstmals am 29. Mai 1989 ihrem Prozeßbevollmächtigten zugestellt. Der am 5. Juni 1989 zur Post gegebene Widerspruch ist daher rechtzeitig erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die vom Erstgericht am 10. November 1988 verfügte und am 14. November 1988 erfolgte Zustellung durch Hinterlegung beim Postamt 7100 Neusiedl am See ohne vorausgehenden Zustellversuch (Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustG) war schon deshalb nicht gesetzmäßig, weil die Voraussetzung fehlte, daß eine neue Abgabestelle, also etwa die Wohnung oder sonstige Unterkunft oder der Arbeitsplatz (Paragraph 4, ZustG), nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Schon aus der Nachsendung des Schriftstückes am 7. November 1988 an den auch der Gemeinde bekannten (ON 6) Hauptwohnsitz in 1060 Wien, Meravigliagasse 1, und dem Vermerk des dortigen Zustellers, daß die Empfängerin die Abgabestelle nicht regelmäßig benützt, konnte ohne Schwierigkeiten eine andere Abgabestelle als die im November unbewohnte und in dieser Zeit vom Postamt nicht bediente (ON 9) Zweitwohnung am See ermittelt werden. Der Vermerk des Wiener Zustellers, daß die Empfängerin die Abgabestelle unregelmäßig benützt, konnte bedeuten, daß an sich dort eine Abgabestelle (Wohnung) bestand und sich nur die Empfängerin zur Zeit des Zustellversuches dort nicht regelmäßig aufhielt, also etwa auf Reisen oder aus sonstigen Gründen abwesend war. Es hätte daher die neue Zustellung in Wien erfolgen müssen. Später wurde dort (in Wien) die Ladung zur Vernehmung an die Empfängerin zugestellt und sie hat sie erreicht (ON 11). Es kann unerörtert bleiben, ob die Beklagte eine "Änderung ihrer Abgabestelle" nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG unverzüglich dem Gericht mitzuteilen gehabt hätte, wenn sie sich nur im Winter im allgemeinen an ihrem Hauptwohnsitz aufhielt, beim Postamt des Zweitwohnsitzes einen Nachsendeauftrag erteilt hatte und ohnedies die Voraussetzungen für eine Nachsendung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ZustG gegeben waren. Denn selbst wenn ihr vorzuwerfen wäre, sie habe trotz Kenntnis vom Verfahren eine Mitteilung an das Gericht unterlassen, fehlte jedenfalls die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vorgehens nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, daß eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte vergleiche Walter-Mayer, Zustellrecht, 46, Anmerkung 13 zu Paragraph 8, ZustG). Die Sendung langte unbehoben an das Gericht zurück, ihr Inhalt, nämlich die für die Beklagte bestimmte Ausfertigung des Versäumungsurteiles vom 28. September 1988 wurde erstmals am 29. Mai 1989 ihrem Prozeßbevollmächtigten zugestellt. Der am 5. Juni 1989 zur Post gegebene Widerspruch ist daher rechtzeitig erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.