Rechtssatz RS0083834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083834
Entscheidungsdatum
29.11.1989
Rechtssatz
Die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch (§ 8 Abs 2 ZustG) ist unzulässig, wenn im Gerichtsakt die neue Wohnungsanschrift ersichtlich ist und an dieser neuen Abgabestelle die Zustellung durch die Post bewirkt werden konnte, weil sich der Empfänger dort nicht regelmäßig aufgehalten hat.Die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch (Paragraph 8, Absatz 2, ZustG) ist unzulässig, wenn im Gerichtsakt die neue Wohnungsanschrift ersichtlich ist und an dieser neuen Abgabestelle die Zustellung durch die Post bewirkt werden konnte, weil sich der Empfänger dort nicht regelmäßig aufgehalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083834
Dokumentnummer
JJR_19891129_OGH0002_0030OB00610_8900000_001