Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 232 Abs. 1 AußStrG findet gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statt, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. Die von der Frau angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes stellt aber gar nicht einen von dieser Rechtsmittelregelung erfaßten Sachbeschluß dar, sondern einen im Verfahren über die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergangenen Beschluß des Rekursgerichtes. Dabei handelt es sich, wie der Oberste Gerichtshof schon am 19.Juni 1986 zu 7 Ob 595, 596/86 im Zusammenhang mit einem Auftrag zum Verlassen der Ehewohnung entschied, um ein ungeachtet des besonderen Charakters der Regelung des § 382 Z 8 EO nach den Vorschriften der Exekutionsordnung abzuführendes Verfahren. Nach § 402 Abs. 2 und § 78 EO sowie nach § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO ist der Rekurs gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung unzulässig (EFSlg. 46.923 u.a.). Soweit der erstgerichtliche Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, kann die Rekursentscheidung nach § 402 Abs. 2 und § 78 EO sowie § 527 Abs. 2 ZPO nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt ist, daß erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzuge des der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei. Da das Rekursgericht einen solchen Rechtskraftvorbehalt nicht ausgesprochen hat, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch gegen den aufhebenden Teil jedenfalls unstatthaft.Nach Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG findet gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statt, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. Die von der Frau angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes stellt aber gar nicht einen von dieser Rechtsmittelregelung erfaßten Sachbeschluß dar, sondern einen im Verfahren über die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergangenen Beschluß des Rekursgerichtes. Dabei handelt es sich, wie der Oberste Gerichtshof schon am 19.Juni 1986 zu 7 Ob 595, 596/86 im Zusammenhang mit einem Auftrag zum Verlassen der Ehewohnung entschied, um ein ungeachtet des besonderen Charakters der Regelung des Paragraph 382, Ziffer 8, EO nach den Vorschriften der Exekutionsordnung abzuführendes Verfahren. Nach Paragraph 402, Absatz 2 und Paragraph 78, EO sowie nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist der Rekurs gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung unzulässig (EFSlg. 46.923 u.a.). Soweit der erstgerichtliche Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, kann die Rekursentscheidung nach Paragraph 402, Absatz 2 und Paragraph 78, EO sowie Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt ist, daß erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzuge des der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei. Da das Rekursgericht einen solchen Rechtskraftvorbehalt nicht ausgesprochen hat, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch gegen den aufhebenden Teil jedenfalls unstatthaft.
Das unzulässige Rechtsmittel der Frau ist daher zurückzuweisen, ohne daß es der Erörterung bedarf, inwieweit eine Beschwer aufrecht ist, weil inzwischen mittels der vom Erstgericht am 23.Juli 1986 erlassenen einstweiligen Verfügung GZ F 2/86-41, die Benützung der Ehewohnung für die Dauer des Aufteilungsverfahrens ohnedies wieder der Frau überlassen wurde, und diese Verfügung nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen ist.
Von der Zurückweisung des Rechtsmittels ist auch der Kostenersatzantrag erfaßt.