Aus der Begründung:
Die Ansicht des Rekurrenten, der Vergleich hätte deshalb nicht der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft, weil das Kind im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses durch die mit dem erweiterten Wirkungskreis ausgestattete Jugendfürsorgestelle Ried im Innkreis (vgl. BGBl. Nr. 215/1948) vertreten war und der Vergleich im Sprengel der Jugendfürsorgestelle Ried im Innkreis geschlossen wurde, kann allerdings nicht geteilt werden. Gemäß § 2 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1928, BGBl. Nr. 194, erstreckt sich der erweiterte Wirkungskreis immer nur auf jene Pflegebefohlenen, über die von der Berufsvormundschaft die Vormundschaft oder Pflegschaft geführt wird. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu, denn die Vormundschaft über den mj. Helmuth Johann Sch. wird von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Jugendfürsorgestelle Mauerkirchen, geführt.Die Ansicht des Rekurrenten, der Vergleich hätte deshalb nicht der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft, weil das Kind im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses durch die mit dem erweiterten Wirkungskreis ausgestattete Jugendfürsorgestelle Ried im Innkreis vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1948,) vertreten war und der Vergleich im Sprengel der Jugendfürsorgestelle Ried im Innkreis geschlossen wurde, kann allerdings nicht geteilt werden. Gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 194, erstreckt sich der erweiterte Wirkungskreis immer nur auf jene Pflegebefohlenen, über die von der Berufsvormundschaft die Vormundschaft oder Pflegschaft geführt wird. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu, denn die Vormundschaft über den mj. Helmuth Johann Sch. wird von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Jugendfürsorgestelle Mauerkirchen, geführt.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes unterlag jedoch der am 12. November 1953 vor dem Prozeßgericht abgeschlossene Vergleich hinsichtlich der laufenden Unterhaltsleistung aus folgenden Gründen nicht der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung:
Mit dem Beschluß vom 10. Oktober 1950 hat das Vormundschaftsgericht der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Jugendfürsorgestelle Mauerkirchen, die Ermächtigung erteilt, Ferdinand St. auf Anerkennung der Vaterschaft und auf Leistung des Unterhalts zu klagen. Auf Grund dieser Prozeßermächtigung hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Jugendfürsorgestelle Mauerkirchen, namens des minderjährigen Kindes Helmuth Sch. am 6. November 1950 zur GZ. C 337/50 bei dem Bezirksgericht Ried im Innkreis die Klage auf Feststellung der Vaterschaft und auf Unterhaltsleistung gegen Ferdinand St. eingebracht. Begehrt wurde ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 100 S. Ein gemäß diesem Klageantrag gefälltes Urteil hätte daher nicht anders als auf Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 100 S lauten können. Nun ist aber der Klageantrag durch die Prozeßermächtigung gedeckt. Die klagende Partei war daher ohne weiteres berechtigt, im Rahmen der Prozeßermächtigung den Prozeß auch durch den Vergleich zu beenden. Insofern sie dies hinsichtlich der laufenden Unterhaltsraten tat, bedurfte demnach der Vergleich keiner weiteren Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Der Beschluß des Vormundschaftsgerichtes, womit dem geschlossenen Vergleich bezüglich der ab 1. Dezember 1953 laufenden Unterhaltsbeträge die Genehmigung versagt wurde und der diesen Beschluß bestätigende Beschluß des Rekursgerichtes sind demnach offenbar gesetzwidrig. Beide Beschlüsse mußten daher insoweit aufgehoben werden.
Was die Rekurslegitimation des Ferdinand St. betrifft, so ist sie nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zu bejahen. Der in zahlreichen Entscheidungen (3 Ob 322/54, 3 Ob 456/51, NotZ. 1936, S. 177; ZBl. 1936 Nr. 118; GlUNF. 3660 u. a. m.) ausgesprochene Rechtssatz, wonach dem Prozeßgegner wegen Nichtgenehmigung des mit dem Pflegebefohlenen abgeschlossenen Vergleiches durch das Pflegschaftsgericht die Rekurslegitimation nach § 9 AußstrG. nicht zuzubilligen ist, weil ihm ein Anspruch auf Genehmigung, für deren Erteilung lediglich die Interessen des Pflegebefohlenen maßgebend sind, nicht zusteht, kann keine Anwendung finden, wenn, wie diesmal, die Genehmigungspflicht irrigerweise angenommen wurde.Was die Rekurslegitimation des Ferdinand St. betrifft, so ist sie nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zu bejahen. Der in zahlreichen Entscheidungen (3 Ob 322/54, 3 Ob 456/51, NotZ. 1936, S. 177; ZBl. 1936 Nr. 118; GlUNF. 3660 u. a. m.) ausgesprochene Rechtssatz, wonach dem Prozeßgegner wegen Nichtgenehmigung des mit dem Pflegebefohlenen abgeschlossenen Vergleiches durch das Pflegschaftsgericht die Rekurslegitimation nach Paragraph 9, AußstrG. nicht zuzubilligen ist, weil ihm ein Anspruch auf Genehmigung, für deren Erteilung lediglich die Interessen des Pflegebefohlenen maßgebend sind, nicht zusteht, kann keine Anwendung finden, wenn, wie diesmal, die Genehmigungspflicht irrigerweise angenommen wurde.