Rechtssatz RS0006239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006239
Entscheidungsdatum
15.09.1954
Rechtssatz
Keine Anwendbarkeit des Grundsatzes, daß dem Prozeßgegner wegen Nichtgenehmigung des mit dem Pflegebefohlenen abgeschlossenen Vergleiches durch das Pflegschaftsgericht die Rekurslegitimation nach § 9 AußStrG nicht zuzubilligen ist, wenn die Genehmigungspflicht irrigerweise angenommen wurde.Keine Anwendbarkeit des Grundsatzes, daß dem Prozeßgegner wegen Nichtgenehmigung des mit dem Pflegebefohlenen abgeschlossenen Vergleiches durch das Pflegschaftsgericht die Rekurslegitimation nach Paragraph 9, AußStrG nicht zuzubilligen ist, wenn die Genehmigungspflicht irrigerweise angenommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006239
Dokumentnummer
JJR_19540915_OGH0002_0030OB00615_5400000_001