Der von den Beklagten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zwar auch zulässig, soweit damit die Entscheidung über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit bekämpft wird (SZ 58/60), er ist aber nicht berechtigt. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der Schiedsvertrag, auf den die Beklagten die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes gründen, ungültig ist, weil darin eine Verwaltungsbehörde als Schiedsgericht eingesetzt wurde. Verwaltungsbehörden können ebenso wie Gerichte, für die sich dies schon aus § 578 ZPO ergibt, nicht als Schiedsrichter bestellt werden (Fasching, Kommentar IV 744; iglS Rosenberg-Schwab, dZPO14, 1165; Albers in Baumbach ua, dZPO48, 2171; vgl auch JBl 1955, 273; die abweichende Meinung von Schlosser in Stein-Jonas, dZPO20, Rz 2 zu § 1032 ist für den österreichischen Rechtsbereich ohne Bedeutung, weil es hier eine den §§ 54 ff dVwVfG vergleichbare Regelung öffentlichrechtlicher Verträge nicht gibt). Das Recht und die Pflicht der Behörden zur Entscheidung ergeben sich aus dem Gesetz und können von den Parteien nicht ohne gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.Der von den Beklagten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zwar auch zulässig, soweit damit die Entscheidung über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit bekämpft wird (SZ 58/60), er ist aber nicht berechtigt. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der Schiedsvertrag, auf den die Beklagten die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes gründen, ungültig ist, weil darin eine Verwaltungsbehörde als Schiedsgericht eingesetzt wurde. Verwaltungsbehörden können ebenso wie Gerichte, für die sich dies schon aus Paragraph 578, ZPO ergibt, nicht als Schiedsrichter bestellt werden (Fasching, Kommentar römisch vier 744; iglS Rosenberg-Schwab, dZPO14, 1165; Albers in Baumbach ua, dZPO48, 2171; vergleiche auch JBl 1955, 273; die abweichende Meinung von Schlosser in Stein-Jonas, dZPO20, Rz 2 zu Paragraph 1032, ist für den österreichischen Rechtsbereich ohne Bedeutung, weil es hier eine den Paragraphen 54, ff dVwVfG vergleichbare Regelung öffentlichrechtlicher Verträge nicht gibt). Das Recht und die Pflicht der Behörden zur Entscheidung ergeben sich aus dem Gesetz und können von den Parteien nicht ohne gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.
Der von den Beklagten erst im Revisionsrekurs gewünschte Auslegung des Schiedsvertrages dahin, daß der jeweilige Leiter der Agrarbezirksbehörde Graz als Schiedsrichter eingesetzt werden sollte, ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß das Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt, haben sich die Parteien des Vergleiches dem Spruch der Agrarbezirksbehörde Graz "als zuständiger Verwaltungsbehörde" und damit also ausdrücklich dem Spruch der Behörde selbst und nicht dem eines ihrer Mitglieder, das nicht "zuständige Verwaltungsbehörde" sein kann, unterworfen. Im übrigen überzeugt das Argument der Beklagten nicht, aus der Tatsache, daß der Vergleich vor dem Amtsleiter der Agrarbezirksbehörde unterschrieben wurde, sei abzuleiten, daß die Parteien ihn als Schiedsrichter bestellen wollten. Aus der Entscheidung ZBl 1928/47 ist für die Beklagten nichts zu gewinnen, weil in dem ihr zugrundeliegenden Fall nicht eine Behörde als Schiedsrichter bestellt wurde.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist nach ständiger Rechtsprechung vom Klagebegehren und von den Klagsbehauptungen auszugehen (SZ 51/41; RZ 1984/18 ua). Maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruchs. Es kommt bloß darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch behauptet wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Nur wenn sich weder aus dem Begehren noch aus dem vorgebrachten Sachverhalt die Natur des Anspruchs als privatrechtlicher Anspruch eindeutig erschließen läßt, kann über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs durch den Beklagten dessen Vorbringen eine erweiterte Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ergeben. Die Einwendung des Beklagten, mit der er einen eindeutig privatrechtlich zu qualifizierenden Klagsanspruch durch Behauptung eines ihm zustehenden Anspruchs des öffentlichen Rechts abwehren will, begründet daher nicht die Unzulässigkeit des Rechtswegs (SZ 47/40 ua).
Der Kläger hat als Klagsgrund geltend gemacht, daß die Beklagten die Benützung seines Grundstücks durch Dritte zuließen, obwohl diese hiezu nicht berechtigt seien. Er hat also die Eigentumsfreiheitsklage im Sinn des § 523 ABGB erhoben. Damit wird stets ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht, der auch dann im Rechtsweg zu beurteilen ist, wenn sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentliche Rechtsvorschriften maßgebend sind und über den Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben (3 Ob 184/75; 4 Ob 568/78 und 5 Ob 530/81, wobei in diesen beiden Fällen ebenfalls das Bestehen eines Bringungsrechts eingewendet wurde). Der Rechtsweg kann für eine Klage, in der ein privatrechtlicher Anspruch, hier also ein Anspruch aus dem Eigentum, geltend gemacht wird, nicht deshalb unzulässig werden, weil sich der Beklagte auf ein Recht zur Benützung der Liegenschaft beruft, über das im Streitfall die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben. Das Gericht hat entweder über das Bestehen und den Umfang dieses Rechtes als Vorfrage zu entscheiden oder allenfalls, wenn eine Sonderregelung besteht, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde einzuholen oder abzuwarten (vgl SZ 45/139). Die Rechte des Beklagten werden durch die Entscheidung des Gerichtes auch nicht beeinträchtigt, weil es ihm freisteht, sein Recht im Verwaltungsweg geltend zu machen, und die Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der Vorfrage durch das Gericht nicht gebunden ist (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren4 Rz 311 mwN aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; vgl auch Fasching, ZPR2 Rz 1520; JBl 1984, 489).Der Kläger hat als Klagsgrund geltend gemacht, daß die Beklagten die Benützung seines Grundstücks durch Dritte zuließen, obwohl diese hiezu nicht berechtigt seien. Er hat also die Eigentumsfreiheitsklage im Sinn des Paragraph 523, ABGB erhoben. Damit wird stets ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht, der auch dann im Rechtsweg zu beurteilen ist, wenn sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentliche Rechtsvorschriften maßgebend sind und über den Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben (3 Ob 184/75; 4 Ob 568/78 und 5 Ob 530/81, wobei in diesen beiden Fällen ebenfalls das Bestehen eines Bringungsrechts eingewendet wurde). Der Rechtsweg kann für eine Klage, in der ein privatrechtlicher Anspruch, hier also ein Anspruch aus dem Eigentum, geltend gemacht wird, nicht deshalb unzulässig werden, weil sich der Beklagte auf ein Recht zur Benützung der Liegenschaft beruft, über das im Streitfall die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben. Das Gericht hat entweder über das Bestehen und den Umfang dieses Rechtes als Vorfrage zu entscheiden oder allenfalls, wenn eine Sonderregelung besteht, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde einzuholen oder abzuwarten vergleiche SZ 45/139). Die Rechte des Beklagten werden durch die Entscheidung des Gerichtes auch nicht beeinträchtigt, weil es ihm freisteht, sein Recht im Verwaltungsweg geltend zu machen, und die Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der Vorfrage durch das Gericht nicht gebunden ist (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren4 Rz 311 mwN aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; vergleiche auch Fasching, ZPR2 Rz 1520; JBl 1984, 489).
Hier kann also dahingestellt bleiben, ob die vom Beklagten behauptete, durch Vereinbarung begründete Dienstbarkeit zu den Bringungsrechten zählt, auf die § 19 Abs 2 Z 2 des StmkGSLG anzuwenden ist und über deren Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung daher auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden hat. Selbst wenn dies zuträfe, wäre der Rechtsweg nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagten sich darauf berufen. Den allein maßgebenden Gegenstand der Klage bildet nämlich ein aus dem Eigentum abgeleiteter und damit privatrechtlicher Anspruch, über den gemäß § 1 JN die Gerichte zu entscheiden haben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Hier kann also dahingestellt bleiben, ob die vom Beklagten behauptete, durch Vereinbarung begründete Dienstbarkeit zu den Bringungsrechten zählt, auf die Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des StmkGSLG anzuwenden ist und über deren Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung daher auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden hat. Selbst wenn dies zuträfe, wäre der Rechtsweg nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagten sich darauf berufen. Den allein maßgebenden Gegenstand der Klage bildet nämlich ein aus dem Eigentum abgeleiteter und damit privatrechtlicher Anspruch, über den gemäß Paragraph eins, JN die Gerichte zu entscheiden haben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.