Die Revision ist daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen.
bb) Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Abs 1 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).bb) Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
cc) Wie der Oberste Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 18. November 1975, 5 Ob 203/75, ergangen in einer zwischen den Parteien auch dieses Rechtsstreites anhängig gewesenen Rechtssache, ausgesprochen hat, ist auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Streitteilen gemäß § 37 ABGB i.d.F. vor Inkrafttreten des IPRG deutsches Recht anzuwenden, woraus sich jedoch im vorliegenden Fall wegen der weitgehend gleichen Rechtslage keine abweichenden Gesichtspunkte für die rechtliche Beurteilung ergeben, auf die nun einzugehen ist:cc) Wie der Oberste Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 18. November 1975, 5 Ob 203/75, ergangen in einer zwischen den Parteien auch dieses Rechtsstreites anhängig gewesenen Rechtssache, ausgesprochen hat, ist auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Streitteilen gemäß Paragraph 37, ABGB in der Fassung vor Inkrafttreten des IPRG deutsches Recht anzuwenden, woraus sich jedoch im vorliegenden Fall wegen der weitgehend gleichen Rechtslage keine abweichenden Gesichtspunkte für die rechtliche Beurteilung ergeben, auf die nun einzugehen ist:
Soweit im die Kommanditgesellschaft regelnden zweiten Abschnitt des zweiten Buches des HGB nichts anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die OHG geltenden Vorschriften Anwendung (§ 161 Abs 2 HGB).Soweit im die Kommanditgesellschaft regelnden zweiten Abschnitt des zweiten Buches des HGB nichts anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die OHG geltenden Vorschriften Anwendung (Paragraph 161, Absatz 2, HGB).
Die zwischen Ernst F*** als persönlich haftendem Gesellschafter und Oskar R*** als Kommanditisten geschlossene Kommanditgesellschaft wurde nicht mit dem Tod des Kommanditisten im Jahr 1961 aufgelöst (§ 177 HGB), vielmehr wurde der Beklagte als Alleinerbe Oskar R*** Kommanditist. Die Kommanditgesellschaft wurde erst mit 31.Dezember 1962 durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingangen war, aufgelöst (§ 131 Z 1 HGB).Die zwischen Ernst F*** als persönlich haftendem Gesellschafter und Oskar R*** als Kommanditisten geschlossene Kommanditgesellschaft wurde nicht mit dem Tod des Kommanditisten im Jahr 1961 aufgelöst (Paragraph 177, HGB), vielmehr wurde der Beklagte als Alleinerbe Oskar R*** Kommanditist. Die Kommanditgesellschaft wurde erst mit 31.Dezember 1962 durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingangen war, aufgelöst (Paragraph 131, Ziffer eins, HGB).
Nach der Auflösung der Kommanditgesellschaft erhielt der Beklagte, der nach den Feststellungen Anspruch auf 50 % des Reingewinns und des Auseinandersetzungsguthabens hatte, von Ernst F*** und dessen Erben insgesamt 717.292,66 S.
Nach den Feststellungen war zwischen Oskar R*** bzw. dem Beklagten einerseits und dem Kläger und Salomon W*** andererseits vereinbart, daß die Letztgenannten Oskar R*** je 60.000 DM zur Verfügung stellen und damit zusammen zur Hälfte, also zu je 25 % an dessen Kommanditanteil beteiligt sind. Die Auflösung der Kommanditgesellschaft führte zur Verteilung des Gesellschaftsvermögens nach dem Verhältnis der Kapitalanteile (§ 155 Abs 1 HGB), woran dem Beklagten 50 % zustanden. Daran waren der Kläger und Salomon W*** nach den Feststellungen zu je einem Viertel unterbeteiligt, so daß dem Kläger von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum nur 25 % dieses Auseinandersetzungsguthabens zugesprochen und das auf einen höheren Kapitalbetrag und auf Rechnungslegung gerichtete Mehrbegehren abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend begründet, warum dem Kläger nur die gesetzlichen Zinsen des zuerkannten Betrages zugesprochen werden konnten.Nach den Feststellungen war zwischen Oskar R*** bzw. dem Beklagten einerseits und dem Kläger und Salomon W*** andererseits vereinbart, daß die Letztgenannten Oskar R*** je 60.000 DM zur Verfügung stellen und damit zusammen zur Hälfte, also zu je 25 % an dessen Kommanditanteil beteiligt sind. Die Auflösung der Kommanditgesellschaft führte zur Verteilung des Gesellschaftsvermögens nach dem Verhältnis der Kapitalanteile (Paragraph 155, Absatz eins, HGB), woran dem Beklagten 50 % zustanden. Daran waren der Kläger und Salomon W*** nach den Feststellungen zu je einem Viertel unterbeteiligt, so daß dem Kläger von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum nur 25 % dieses Auseinandersetzungsguthabens zugesprochen und das auf einen höheren Kapitalbetrag und auf Rechnungslegung gerichtete Mehrbegehren abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend begründet, warum dem Kläger nur die gesetzlichen Zinsen des zuerkannten Betrages zugesprochen werden konnten.
Soweit die Rechtsrüge nicht von den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen ausgeht, war auf sie nicht näher einzugehen.
Dies gilt insbesondere auch für die Auffassung des Klägers, der Beklagte müsse ihm außer dem 25 %-igen Anteil am festgestellten Auseinandersetzungsguthaben auch noch einen entsprechenden Anteil an dem "Darlehensbetrag" von 80.000 DM leisten. Daß der Vater des Beklagten seinerzeit die insgesamt vom Kläger und Salomon W*** erhaltenen 120.000 DM dahin verwendete, daß er an die Kommanditgesellschaft 40.000 DM als Kommanditeinlage und 80.000 DM als Darlehen weiterleitete, berührt nach den von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen die Rechtsstellung des Klägers zum Beklagten nicht. Wenn daher der Vater des Beklagten den "Darlehensbetrag" von 80.000 DM von der Kommanditgesellschaft erstattet bekommen haben sollte (was das Erstgericht in dieser Form gar nicht ausdrücklich feststellte), so erfloß daraus nicht sozusagen von selbst auch schon die Verpflichtung, hievon dem Kläger und Salomon W*** etwas abzuführen. Welchen Betrag der Beklagte hievon an Salomon W*** oder allenfalls auch an den Kläger tatsächlich weitergab (nach den Feststellungen des Erstgerichtes in diesem Verfahren je 37.500 DM, während eine Zahlung von ebenfalls
37.500 DM an den Kläger, von der nicht ohne weiteres feststeht, ob es dieselbe ist, nach den Ergebnissen des Verfahrens 39 d Cg 309/75 nur die Rückzahlung einer irrtümlichen Doppelzahlung des Klägers betraf) oder nach in diesem Verfahren nicht vorgetragenen und festgestellten sonstigen Vereinbarungen allenfalls auch weitergeben hätte müssen, berührt damit gleichfalls nicht den in diesem Verfahren allein maßgeblichen Anteil des Klägers am erwähnten Auseinandersetzungsguthaben ("Kommanditanteil"). Erwägungen über die Sinnhaftigkeit der von den Vorinstanzen festgestellten Vereinbarung anzustellen, ist nicht zuletzt auch deshalb müßig, weil es möglicherweise - was sich aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt - den Beteiligten damals nur um den teilweisen Austausch von auf Sperrkonten blockierten Geldbeträgen in frei verfügbare Geldbeträge ging.
Soweit die Revision nicht verworfen wurde, ist sie unbegründet und ihr daher nicht Folge zu geben.
b) Zur Revision des Beklagten:
aa) Auch eine nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässige Revision kann nach § 503 Abs 1 leg. cit. nur aus einem der in der letztzitierten Gesetzesstelle taxativ aufgezählten Gründe begehrt werden. Auf den darin nicht genannten Grund der unrichtigen Tatsachenfeststellung ist daher nicht näher einzugehen.aa) Auch eine nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässige Revision kann nach Paragraph 503, Absatz eins, leg. cit. nur aus einem der in der letztzitierten Gesetzesstelle taxativ aufgezählten Gründe begehrt werden. Auf den darin nicht genannten Grund der unrichtigen Tatsachenfeststellung ist daher nicht näher einzugehen.
bb) Daß der Kläger und Salomon W*** vereinbarungsgemäß zu gleichen Teilen, nämlich zu je 25 % am (50 %-igen) Kommanditanteil Oskar R*** beteiligt waren, entspricht den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen.
Daß die Vorinstanzen daraus ohne Rechtsirrtum abgeleitet haben, daß dem Kläger deshalb ein Viertel des Auseinandersetzungsguthabens des Beklagten zusteht, wurde bereits bei der Erledigung der Revision des Klägers ausgeführt.
Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist auf sie nicht näher einzugehen.
Was oben zur Revision des Klägers ausgeführt wurde, gilt auch hier. Welche "Rückzahlungen" der Beklagte an Salomon W*** wirklich leistete, ist unerheblich, weil diese Zahlungen nichts mit dem Klagsanspruch zu tun haben. Nach den getroffenen Feststellungen war eben nicht nur W*** sondern auch der Kläger gleichwertiger Vertragspartner des Vaters des Beklagten. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger sich einen Teil von Zahlungen des Beklagten an Salomon W*** anrechnen lassen müßte (abgesehen davon, daß nach den vom Erstgericht in diesem Rechtsstreit getroffenen Feststellungen, die vom Berufungsgericht aber in diesem Punkt nicht übernommen wurden, ohnedies gleich hohe Zahlungen an beide Partner des Rechtsvorgängers des Beklagten als erwiesen angenommen wurden), liegen damit nicht vor.
Inwiefern für den Beklagten die Gefahr entsteht, daß er jetzt auf Grund des Verfahrensausganges in dieser Rechtssache zu höheren Leistungen an Salomon W*** verpflichtet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Auch Salomon W*** muß erst beweisen, daß ihm nicht nur 25 % sondern 50 % des Auseinandersetzungsguthabens des Beklagten gebühren, daß er also praktisch nicht nur zu 12,5 % sondern zu 25 % an der Kommanditgesellschaft beteiligt war. Der unbegründeten Revision des Beklagten ist nicht Folge zu geben.
Nach den §§ 40, 41 und 50 ZPO haben die Parteien die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen, während der Kläger dem Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen hat.Nach den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO haben die Parteien die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen, während der Kläger dem Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen hat.