Begründung:
Auf der aus den Grundstücken 74/1, 75, 274 und 384 bestehenden Liegenschaft EZ 134 Grundbuch Bad Gleichenberg sind in den besten Rängen für die Darlehensforderungen der I von 2,000.000 S samt Nebengebühren und eine Nebengebührensicherstellung von 400.000 S (H 219), von 700.000 S samt Nebengebühren und eine Nebengebührensicherstellung von 140.000 S (H 222) und für die Kreditforderungen bis zu den Höchstbeträgen von 360.000 S (H 220) und 600.000 S (H 235) Pfandrechte einverleibt.Auf der aus den Grundstücken 74/1, 75, 274 und 384 bestehenden Liegenschaft EZ 134 Grundbuch Bad Gleichenberg sind in den besten Rängen für die Darlehensforderungen der römisch eins von 2,000.000 S samt Nebengebühren und eine Nebengebührensicherstellung von 400.000 S (H 219), von 700.000 S samt Nebengebühren und eine Nebengebührensicherstellung von 140.000 S (H 222) und für die Kreditforderungen bis zu den Höchstbeträgen von 360.000 S (H 220) und 600.000 S (H 235) Pfandrechte einverleibt.
Nach dem Versteigerungsedikt sollte die parzellenweise Versteigerung der Liegenschaft in folgender Reihenfolge stattfinden:
1. die Grundstücke 75 und 384 im Schätzwert von zusammen 4,552.725 S, 2. das Grundstück 274 im Schätzwert von 897.000 S und 3. das Grundstück 74/1 im Schätzwert von 4,558.501 S.
Da im Versteigerungstermin am 28.6.1984 für die Grundstücke 75 und 384 einerseits und für das Grundstück 74/1 andererseits nichts geboten wurde, wurde das Versteigerungsverfahren diesbezüglich nach § 151 EO rechtskräftig eingestellt.Da im Versteigerungstermin am 28.6.1984 für die Grundstücke 75 und 384 einerseits und für das Grundstück 74/1 andererseits nichts geboten wurde, wurde das Versteigerungsverfahren diesbezüglich nach Paragraph 151, EO rechtskräftig eingestellt.
Das Grundstück 274 hingegen wurde Ewald J um das geringste Gebot von 448.500 S rechtskräftig zugeschlagen.
Vor der Verteilungstagsatzung meldete die I im ersten Rang H 219 - unter Hinweis auf das Bestehen einer weit höheren Kapitalforderung - einen Teilkapitalbetrag von 500.000 S zur Barzahlung an (ON 71/7). In der Verteilungstagsatzung vom 25.10.1984 wurde kein Widerspruch erhoben.Vor der Verteilungstagsatzung meldete die römisch eins im ersten Rang H 219 - unter Hinweis auf das Bestehen einer weit höheren Kapitalforderung - einen Teilkapitalbetrag von 500.000 S zur Barzahlung an (ON 71/7). In der Verteilungstagsatzung vom 25.10.1984 wurde kein Widerspruch erhoben.
Im Verteilungsbeschluß wies das Erstgericht der I 1. im Rang 219 unter Berücksichtigung der erwähnten Forderungsanmeldung nur 44.902,15 S, das sind 8,96 % des angemeldeten Kapitalbetrages von 500.000 S und der mit 1.140,05 S bemessenen Kosten zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zu.Im Verteilungsbeschluß wies das Erstgericht der römisch eins 1. im Rang 219 unter Berücksichtigung der erwähnten Forderungsanmeldung nur 44.902,15 S, das sind 8,96 % des angemeldeten Kapitalbetrages von 500.000 S und der mit 1.140,05 S bemessenen Kosten zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zu.
2., 3. und 4. wies das Erstgericht der I jeweils 8,96 % ihrer in den nächsten Rängen H 222, 220 und 235 sichergestellten Forderungen zur Barzahlung bzw. zinstragenden Anlegung zu. In gleicher Weise verfuhr das Erstgericht mit den Zuweisungen an die nächstfolgenden Pfandgläubiger und betreibenden Gläubiger, darunter an die GEMEINDE A B.2., 3. und 4. wies das Erstgericht der römisch eins jeweils 8,96 % ihrer in den nächsten Rängen H 222, 220 und 235 sichergestellten Forderungen zur Barzahlung bzw. zinstragenden Anlegung zu. In gleicher Weise verfuhr das Erstgericht mit den Zuweisungen an die nächstfolgenden Pfandgläubiger und betreibenden Gläubiger, darunter an die GEMEINDE A B.
In der Begründung führte das Erstgericht aus, da nur eine der vier Parzellen versteigert worden sei, die Forderungen jedoch auf der gesamten Liegenschaft sichergestellt seien, liege ein ähnliches Verhältnis vor wie bei Simultanhypotheken. Bei der Verteilung des Meistbotes der einzigen versteigerten Parzelle sei daher § 222 EO anzuwenden. Der Schätzwert der versteigerten Parzelle betrage 8,96 % des Schätzwertes aller Parzellen. Aus den Forderungsanmeldungen sei kein Antrag im Sinn des § 222 Abs3 EO abzuleiten, insbesondere sei der Forderungsanmeldung der I kein Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung zu entnehmen.In der Begründung führte das Erstgericht aus, da nur eine der vier Parzellen versteigert worden sei, die Forderungen jedoch auf der gesamten Liegenschaft sichergestellt seien, liege ein ähnliches Verhältnis vor wie bei Simultanhypotheken. Bei der Verteilung des Meistbotes der einzigen versteigerten Parzelle sei daher Paragraph 222, EO anzuwenden. Der Schätzwert der versteigerten Parzelle betrage 8,96 % des Schätzwertes aller Parzellen. Aus den Forderungsanmeldungen sei kein Antrag im Sinn des Paragraph 222, Abs3 EO abzuleiten, insbesondere sei der Forderungsanmeldung der römisch eins kein Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung zu entnehmen.
Die von der GEMEINDE A B zur Versteigerung angemeldetgen Vorzugsposten nach § 216 Abs1 Z 2 EO seien mangels Anmeldung zur Verteilungstagsatzung nicht zu berücksichtigen gewesen. Der Verteilungsbeschluß wurde von der I insoweit mit Rekurs angefochten, als ihr im Rang H 219 nur 44.902,15 S und nicht das gesamte Meistbot von 448.500 S zugewiesen wurde.Die von der GEMEINDE A B zur Versteigerung angemeldetgen Vorzugsposten nach Paragraph 216, Abs1 Ziffer 2, EO seien mangels Anmeldung zur Verteilungstagsatzung nicht zu berücksichtigen gewesen. Der Verteilungsbeschluß wurde von der römisch eins insoweit mit Rekurs angefochten, als ihr im Rang H 219 nur 44.902,15 S und nicht das gesamte Meistbot von 448.500 S zugewiesen wurde.
Auch die GEMEINDE A B bekämpfte den Verteilungsbeschluß insoweit, als ihr nicht als Vorzugspost nach § 216 Abs1 Z 2 EO 123.761,94 S zugewiesen wurden.Auch die GEMEINDE A B bekämpfte den Verteilungsbeschluß insoweit, als ihr nicht als Vorzugspost nach Paragraph 216, Abs1 Ziffer 2, EO 123.761,94 S zugewiesen wurden.
Das Gericht zweiter Instanz gab beiden Rekursen nicht Folge. Da kein Gläubiger einen Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung aus dem Meistbot des einzigen versteigerten Grundstücks gestellt habe, hätten alle Gläubiger nur Anspruch auf Zuweisung der verhältnismäßigen Teile ihrer Forderungen. Das betreffe auch die zum Teil nach § 216 Abs1 Z 2 EO bevorrangte Forderung der GEMEINDE A B. Da diese Gemeinde mit ihrer bevorrangten Forderung verhältnismäßig ohnehin in der bücherlichen Rangordnung zum Zuge gekommen sei, sei sie nicht dadurch beschwert, daß ihr 8,9 % der von ihr begehrten bevorrangten Forderung von 123.791,94 S, demnach 11.014,80 S nicht vor der ersten Hypothekargläubigerin zugewiesen worden seien. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich nur mehr der nach § 239 Abs3 EO sowie den gemäß § 78 EO anzuwendenden §§ 528 Abs2 und 502 Abs4 Z 2 ZPO zulässige Revisionsrekurs der I mit den Anträgen, ihr nach Berücksichtigung der bevorrangten Forderung der GEMEINDE A B von 11.014,80 S im Rang H 219 insgesamt 437.485,20 S zuzuweisen, allenfalls den Beschluß der zweiten Instanz aufzuheben.Das Gericht zweiter Instanz gab beiden Rekursen nicht Folge. Da kein Gläubiger einen Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung aus dem Meistbot des einzigen versteigerten Grundstücks gestellt habe, hätten alle Gläubiger nur Anspruch auf Zuweisung der verhältnismäßigen Teile ihrer Forderungen. Das betreffe auch die zum Teil nach Paragraph 216, Abs1 Ziffer 2, EO bevorrangte Forderung der GEMEINDE A B. Da diese Gemeinde mit ihrer bevorrangten Forderung verhältnismäßig ohnehin in der bücherlichen Rangordnung zum Zuge gekommen sei, sei sie nicht dadurch beschwert, daß ihr 8,9 % der von ihr begehrten bevorrangten Forderung von 123.791,94 S, demnach 11.014,80 S nicht vor der ersten Hypothekargläubigerin zugewiesen worden seien. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich nur mehr der nach Paragraph 239, Abs3 EO sowie den gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraphen 528, Abs2 und 502 Abs4 Ziffer 2, ZPO zulässige Revisionsrekurs der römisch eins mit den Anträgen, ihr nach Berücksichtigung der bevorrangten Forderung der GEMEINDE A B von 11.014,80 S im Rang H 219 insgesamt 437.485,20 S zuzuweisen, allenfalls den Beschluß der zweiten Instanz aufzuheben.