Rechtssatz RS0003199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003199
Entscheidungsdatum
12.06.1985
Rechtssatz
Ob ein Gläubiger verhältnismäßige oder volle Befriedigung aus einer oder aus einzelnen von mehreren Verteilungsmassen verlangt, muß aus seiner Anmeldung entnommen werden. Meldet er seine ganze Forderung bei allen Verteilungsmassen an oder ist das Verhältnis, in dem er Befriedigung bei den einzelnen Massen verlangt, nicht zu entnehmen, so ist die Forderung verhältnismäßig aufzuteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003199
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00062_8500000_001