Begründung:
Das Erstgericht bewilligte aufgrund des Urteiles des Kreisgerichtes Erfurt vom 9.3.1984, F 145/82, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Rückstände an Unterhalt für die Zeit vom 17.12.1981 bis 29.2.1992 von DM 5.600,-- und für den in der Zeit ab 1.3.1992 am Ersten eines jeden Monates im voraus fälligen Unterhaltsbetrag von monatlich DM 100,-- die Exekution durch Pfändung von Arbeitseinkommen oder sonstigen wiederkehrenden Bezügen gemäß § 294a EO.Das Erstgericht bewilligte aufgrund des Urteiles des Kreisgerichtes Erfurt vom 9.3.1984, F 145/82, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Rückstände an Unterhalt für die Zeit vom 17.12.1981 bis 29.2.1992 von DM 5.600,-- und für den in der Zeit ab 1.3.1992 am Ersten eines jeden Monates im voraus fälligen Unterhaltsbetrag von monatlich DM 100,-- die Exekution durch Pfändung von Arbeitseinkommen oder sonstigen wiederkehrenden Bezügen gemäß Paragraph 294 a, EO.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten Folge und wies den Exekutionsantrag ab. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Es führte aus: "Die Exekution wurde aufgrund eines Urteiles des Kreisgerichtes Erfurt vom 9.3.1984, also eines ausländischen, in der (ehemaligen) DDR gelegenen Gerichtes beantragt und bewilligt. Gemäß § 79 EO darf die Exekution in Österreich auf Grund ausländischer Exekutionstitel nur dann und insoweit bewilligt werden, als die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch darüber erlassene Regierungserklärungen verbürgt ist. Entscheidend ist daher, ob bezüglich eines aus der Zeit vor der Vereinigung Deutschlands stammenden Urteiles eines Gerichtes in der ehemaligen DDR jetzt nach der deutschen Vereinigung im Oktober 1990 die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit gegeben sind.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten Folge und wies den Exekutionsantrag ab. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Es führte aus: "Die Exekution wurde aufgrund eines Urteiles des Kreisgerichtes Erfurt vom 9.3.1984, also eines ausländischen, in der (ehemaligen) DDR gelegenen Gerichtes beantragt und bewilligt. Gemäß Paragraph 79, EO darf die Exekution in Österreich auf Grund ausländischer Exekutionstitel nur dann und insoweit bewilligt werden, als die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch darüber erlassene Regierungserklärungen verbürgt ist. Entscheidend ist daher, ob bezüglich eines aus der Zeit vor der Vereinigung Deutschlands stammenden Urteiles eines Gerichtes in der ehemaligen DDR jetzt nach der deutschen Vereinigung im Oktober 1990 die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit gegeben sind.
In einer einen Unterhaltsvorschuß betreffenden Rekursentscheidung vom 15.1.1992 zu 43 R 752/91 hat das Landesgericht für ZRS Wien die Ansicht vertreten, daß eine vor einem Jugendamt in der DDR errichtete Vaterschaftsanerkennungs- und vollstreckbare Unterhaltsverpflichtungsurkunde in Österreich vollstreckbar ist. Soweit sich diese Ansicht auf Art.1 Abs.1 Z 2 des Vertrages vom 11.11.1980 zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über Rechtshilfe in Zivilsachen und über Urkundenangelegenheiten, BGBl. 1982/153, stützt, ist dem keineswegs zu folgen, weil sich aus den Artikeln 6 bis 8 dieses Vertrages eindeutig ergibt, daß nur Regelungen über die Vollstreckung von Entscheidungen über Verfahrenskosten, aber keine Regelungen über die Vollstreckung sonstiger Entscheidungen getroffen wurden. Sonstige bilaterale oder multilaterale Verträge mit der DDR, welche die gegenseitige Vollstreckung von Entscheidungen geregelt hätte, bestanden nicht. Zur Zeit seiner Erlassung im Jahre 1984 war das gegenständliche Urteil des Kreisgerichtes Erfurt daher in Österreich nicht vollstreckbar.In einer einen Unterhaltsvorschuß betreffenden Rekursentscheidung vom 15.1.1992 zu 43 R 752/91 hat das Landesgericht für ZRS Wien die Ansicht vertreten, daß eine vor einem Jugendamt in der DDR errichtete Vaterschaftsanerkennungs- und vollstreckbare Unterhaltsverpflichtungsurkunde in Österreich vollstreckbar ist. Soweit sich diese Ansicht auf Artikel eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Vertrages vom 11.11.1980 zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über Rechtshilfe in Zivilsachen und über Urkundenangelegenheiten, BGBl. 1982/153, stützt, ist dem keineswegs zu folgen, weil sich aus den Artikeln 6 bis 8 dieses Vertrages eindeutig ergibt, daß nur Regelungen über die Vollstreckung von Entscheidungen über Verfahrenskosten, aber keine Regelungen über die Vollstreckung sonstiger Entscheidungen getroffen wurden. Sonstige bilaterale oder multilaterale Verträge mit der DDR, welche die gegenseitige Vollstreckung von Entscheidungen geregelt hätte, bestanden nicht. Zur Zeit seiner Erlassung im Jahre 1984 war das gegenständliche Urteil des Kreisgerichtes Erfurt daher in Österreich nicht vollstreckbar.
Die Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik hat mit Beschluß vom 23.8.1990 den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der BRD gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes mit Wirkung vom 3.10.1990 erklärt. Nach Artikel 11 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - "Einigungsvertrag" - gehen die Vertragsparteien davon aus, daß völkerrechtliche Verträge und Vereinbarungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angehört, ihre Gültigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen sich mit Ausnahme der in Anlage I genannten Verträge auch auf das in Artikel 3 genannte Gebiet (Gebiet der DDR) beziehen. Durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik ist diese als Staat unter- und ihr gesamtes Gebiet in einen bestehenden Staat aufgegangen. Nach den Grundsätzen des Völkerrechtes erstrecken sich multilaterale Abkommen des einverleibenden Staates auch auf das neue Gebiet. Auf Grund dieser Ausführungen ist der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.11.1990, 7 Ob 635/90 (siehe EvBl 1991/74), zu dem Ergebnis gekommen, daß sich der Geltungsbereich des Haager-Minderjährigenschutz-Übereinkommens, welchem die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angehört, jetzt nach der Herstellung der Einheit Deutschlands auch auf die Gebiete der ehemaligen DDR erstreckt und auf ehemalige DDR-Bürger anzuwenden ist (vgl. hiezu auch die Besprechung dieser Entscheidung in ZfRV 1991, 310 von Seidl-Hohenveldern). Diese Ausführungen besagen aber nichts darüber, ob durch die Herstellung der Einheit Deutschlands nicht vollstreckbare Urteile von Gerichten in der DDR auf Grund die Vollstreckung regelnder Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland jetzt in Österreich vollstreckbar werden, die Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland also nicht nur ab der deutschen Vereinigung für das gesamte Deutschland, sondern auch rückwirkend für die ehemalige DDR gelten, für die sie vorher keineswegs gegolten haben. Dies ist nach Ansicht des Rekursgerichtes aus nachfolgenden Erwägungen zu verneinen:Die Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik hat mit Beschluß vom 23.8.1990 den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der BRD gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes mit Wirkung vom 3.10.1990 erklärt. Nach Artikel 11 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - "Einigungsvertrag" - gehen die Vertragsparteien davon aus, daß völkerrechtliche Verträge und Vereinbarungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angehört, ihre Gültigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen sich mit Ausnahme der in Anlage römisch eins genannten Verträge auch auf das in Artikel 3 genannte Gebiet (Gebiet der DDR) beziehen. Durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik ist diese als Staat unter- und ihr gesamtes Gebiet in einen bestehenden Staat aufgegangen. Nach den Grundsätzen des Völkerrechtes erstrecken sich multilaterale Abkommen des einverleibenden Staates auch auf das neue Gebiet. Auf Grund dieser Ausführungen ist der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.11.1990, 7 Ob 635/90 (siehe EvBl 1991/74), zu dem Ergebnis gekommen, daß sich der Geltungsbereich des Haager-Minderjährigenschutz-Übereinkommens, welchem die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angehört, jetzt nach der Herstellung der Einheit Deutschlands auch auf die Gebiete der ehemaligen DDR erstreckt und auf ehemalige DDR-Bürger anzuwenden ist vergleiche hiezu auch die Besprechung dieser Entscheidung in ZfRV 1991, 310 von Seidl-Hohenveldern). Diese Ausführungen besagen aber nichts darüber, ob durch die Herstellung der Einheit Deutschlands nicht vollstreckbare Urteile von Gerichten in der DDR auf Grund die Vollstreckung regelnder Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland jetzt in Österreich vollstreckbar werden, die Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland also nicht nur ab der deutschen Vereinigung für das gesamte Deutschland, sondern auch rückwirkend für die ehemalige DDR gelten, für die sie vorher keineswegs gegolten haben. Dies ist nach Ansicht des Rekursgerichtes aus nachfolgenden Erwägungen zu verneinen:
Das Übereinkommen vom 15.4.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl Nr.294/1961, dessen Vertragsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland und Österreich sind, nicht aber die DDR war, ist auch zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland am 1.1.1962 in Kraft getreten. Dieses Übereinkommen ist nach Artikel 12 auf Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind, nicht anzuwenden. Gegenüber Staaten, die es erst später ratifiziert haben, trat dieses Übereinkommen erst an dem Tag in Kraft, an welchem die Wirkungsvoraussetzungen erfüllt waren, nicht aber rückwirkend mit 1.1.1962 (vgl. EvBl. 1974/86; Kropholler in ZfRV 1967, 234; Hoyer-Loewe in Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, 783 und 803; FN 11a zu Art.12 dieses Übereinkommens in Loewe, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilsachen, 158). Dieses Übereinkommen gilt nach seinem Artikel 2 für Unterhaltsentscheidungen, die in einem der vertragschließenden Staaten ergangen sind.Das Übereinkommen vom 15.4.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, Bundesgesetzblatt Nr.294 aus 1961,, dessen Vertragsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland und Österreich sind, nicht aber die DDR war, ist auch zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland am 1.1.1962 in Kraft getreten. Dieses Übereinkommen ist nach Artikel 12 auf Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind, nicht anzuwenden. Gegenüber Staaten, die es erst später ratifiziert haben, trat dieses Übereinkommen erst an dem Tag in Kraft, an welchem die Wirkungsvoraussetzungen erfüllt waren, nicht aber rückwirkend mit 1.1.1962 vergleiche EvBl. 1974/86; Kropholler in ZfRV 1967, 234; Hoyer-Loewe in Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, 783 und 803; FN 11a zu Artikel 12, dieses Übereinkommens in Loewe, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilsachen, 158). Dieses Übereinkommen gilt nach seinem Artikel 2 für Unterhaltsentscheidungen, die in einem der vertragschließenden Staaten ergangen sind.
Mit dem Vertrag vom 6.6.1959 zwischen der Republik Östereich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, BGBl 1960/105 wurde insbesondere die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen der Gerichte des einen Staates in dem anderen geregelt, wobei nach Artikel 19 Abs.1 dieser Vertrag grundsätzlich nur auf Exekutionstitel (Schuldtitel) anzuwenden ist, die nach dem 31.12.1959 entstanden sind.Mit dem Vertrag vom 6.6.1959 zwischen der Republik Östereich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, BGBl 1960/105 wurde insbesondere die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen der Gerichte des einen Staates in dem anderen geregelt, wobei nach Artikel 19 Absatz eins, dieser Vertrag grundsätzlich nur auf Exekutionstitel (Schuldtitel) anzuwenden ist, die nach dem 31.12.1959 entstanden sind.
Aus dem genannten Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen und dem angeführten Vollstreckungsvertrag ergibt sich daher, daß nur nach ihrem jeweiligen Inkrafttreten ergangene gerichtliche Entscheidungen anzuerkennen bzw. zu vollstrecken sind. Aus den genannten Regelungen über die Vollstreckung ergibt sich aber auch, daß jeweils nur Entscheidungen der Gerichte der vertragschließenden Staaten wechselseitig anzuerkennen und zu vollstrecken sind. Daraus, daß dieses Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen und der bilaterale Vollstreckungsvertrag nach der Vereinigung Deutschlands nunmehr auch für die Gebiete und die Gerichte der ehemaligen DDR, die jetzt Teile der Bundesrepublik Deutschland sind, gelten, folgt daher keineswegs, daß dies auch rückwirkend für in der DDR vor der Vereinigung Deutschlands ergangene Entscheidungen gelten würde. Dabei handelt es sich nämlich nicht um Entscheidungen der Gerichte der vertragschließenden Staaten, sondern um Entscheidungen der Gerichte der damals bestandenen DDR, mit der keine gegenseitige Regelungen über die Vollstreckung anderer Entscheidungen als Entscheidungen über Verfahrenskosten bestanden. Der Vertrag über die deutsche Einigung vom Oktober 1990 ändert somit nichts daran, daß vorher ergangene Entscheidungen in der DDR keine Entscheidungen der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland sind, sodaß er keine rückwirkende Änderung betreffend ihre Vollstreckbarkeit bewirken kann.
Daher ist mangels Gegenseitigkeit im Sinne des § 79 EO die Exekution auf Grund des Urteiles des Kreisgerichtes Erfurt vom 9.3.1984, F 145/82, nicht zu bewilligen."Daher ist mangels Gegenseitigkeit im Sinne des Paragraph 79, EO die Exekution auf Grund des Urteiles des Kreisgerichtes Erfurt vom 9.3.1984, F 145/82, nicht zu bewilligen."