Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ist nicht berechtigt.
Nach § 212 Abs. 2 ABGB ist der Jugendwohlfahrtsträger für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes dessen Sachwalter, wenn die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers, anders als nach der Rechtslage vor dem Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz kraft Gesetzes eintritt und ein Gerichtsbeschluß entbehrlich ist. Es genügt ein schriftliches Ersuchen oder eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters (vgl. Pichler, Neues im Kindschaftsrecht in JBl. 1989, 681). Beizutreten ist auch der Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß im Geltungsbereich des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961, BGBl. 1975/446, über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (im folgenden Minderjährigenschutzübereinkommen) der gesetzliche Vertreter des ausländischen Minderjährigen den Jugendwohlfahrtsträger durch schriftliche Zustimmungserklärung zum Sachwalter nach § 212 Abs. 2 ABGB machen kann, sofern nicht das Heimatrecht des Minderjährigen eine solche Übertragung ausdrücklich untersagt (Pichler in Rummel2, Rz 1 a zu § 212). Zu den Schutzmaßnahmen des Minderjährigenschutzübereinkommens gehört jedenfalls die Bestellung von besonderen Sachwaltern. Die Behörden des zuständigen Staates haben unter Ausschluß des IPRG und somit auch des § 27 IPRG ihr eigenes Sachrecht anzuwenden (Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen in JBl. 1976, 233 f). Außerhalb des Anwendungsbereiches des Minderjährigenschutzübereinkommens ist jedoch bei Bestellung von besonderen Sachwaltern von § 27 IPRG auszugehen, der das Personalstatut (das Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Minderjährige ist) für maßgeblich erklärt. Darauf, wo der Minderjährige geboren wurde, worauf die Rechtsmittelwerberin offensichtlich abstellt, kommt es in beiden Fällen nicht an.Nach Paragraph 212, Absatz 2, ABGB ist der Jugendwohlfahrtsträger für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes dessen Sachwalter, wenn die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers, anders als nach der Rechtslage vor dem Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz kraft Gesetzes eintritt und ein Gerichtsbeschluß entbehrlich ist. Es genügt ein schriftliches Ersuchen oder eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters vergleiche Pichler, Neues im Kindschaftsrecht in JBl. 1989, 681). Beizutreten ist auch der Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß im Geltungsbereich des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961, BGBl. 1975/446, über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (im folgenden Minderjährigenschutzübereinkommen) der gesetzliche Vertreter des ausländischen Minderjährigen den Jugendwohlfahrtsträger durch schriftliche Zustimmungserklärung zum Sachwalter nach Paragraph 212, Absatz 2, ABGB machen kann, sofern nicht das Heimatrecht des Minderjährigen eine solche Übertragung ausdrücklich untersagt (Pichler in Rummel2, Rz 1 a zu Paragraph 212,). Zu den Schutzmaßnahmen des Minderjährigenschutzübereinkommens gehört jedenfalls die Bestellung von besonderen Sachwaltern. Die Behörden des zuständigen Staates haben unter Ausschluß des IPRG und somit auch des Paragraph 27, IPRG ihr eigenes Sachrecht anzuwenden (Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen in JBl. 1976, 233 f). Außerhalb des Anwendungsbereiches des Minderjährigenschutzübereinkommens ist jedoch bei Bestellung von besonderen Sachwaltern von Paragraph 27, IPRG auszugehen, der das Personalstatut (das Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Minderjährige ist) für maßgeblich erklärt. Darauf, wo der Minderjährige geboren wurde, worauf die Rechtsmittelwerberin offensichtlich abstellt, kommt es in beiden Fällen nicht an.
Das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen ist auf alle Minderjährigen anzuwenden, die ihren gewÄhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben. Zufolge des von Österreich erklärten Vorbehaltes nach Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens ist es in Österreich jedoch nur auf Minderjährige anzuwenden, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind. Österreich und die Bundesrepublik Deutschland gehören zu den Vertragsstaaten, die DDR war nicht Vertragsstaat. Die beiden Minderjährigen haben ihren gewÄhnlichen Aufenthalt in Österreich. Die Vorinstanzen sind aufgrund der Eintragungen in den in Fotokopie vorliegenden, vom Generalkonsulat der BRD in Salzburg ausgestellten Reisepässen davon ausgegangen, daß die Minderjährigen Staatsangehörige der BRD und somit eines Vertragsstaates sind. Die Eintragungen in Reisepässen haben jedoch nur deklarative Bedeutung und sind deshalb nicht geeignet, die Behörden von ihrer Pflicht, zur Feststellung des kollisionsrechtlich relevanten Sachverhaltes, wozu auch Staatsangehörigkeitsfragen gehören, zu entbinden.Das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen ist auf alle Minderjährigen anzuwenden, die ihren gewÄhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben. Zufolge des von Österreich erklärten Vorbehaltes nach Artikel 13, Absatz 3, des Übereinkommens ist es in Österreich jedoch nur auf Minderjährige anzuwenden, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind. Österreich und die Bundesrepublik Deutschland gehören zu den Vertragsstaaten, die DDR war nicht Vertragsstaat. Die beiden Minderjährigen haben ihren gewÄhnlichen Aufenthalt in Österreich. Die Vorinstanzen sind aufgrund der Eintragungen in den in Fotokopie vorliegenden, vom Generalkonsulat der BRD in Salzburg ausgestellten Reisepässen davon ausgegangen, daß die Minderjährigen Staatsangehörige der BRD und somit eines Vertragsstaates sind. Die Eintragungen in Reisepässen haben jedoch nur deklarative Bedeutung und sind deshalb nicht geeignet, die Behörden von ihrer Pflicht, zur Feststellung des kollisionsrechtlich relevanten Sachverhaltes, wozu auch Staatsangehörigkeitsfragen gehören, zu entbinden.
Staatsangehörigkeitsfragen sind nach dem Recht des Staates zu entscheiden, um deren Staatsangehörigkeit es sich dreht (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 2 IPRG).Staatsangehörigkeitsfragen sind nach dem Recht des Staates zu entscheiden, um deren Staatsangehörigkeit es sich dreht (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 2, IPRG).
Die herrschende Lehre und die Praxis in der BRD bekennt sich zur gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit. Die BRD behandelte jeden Bürger der DDR, der in den Schutzbereich der BRD und ihrer Verfassung geriet, gemäß Art. 16 des Grundgesetzes als Deutschen wie jeden Bürger der Bundesrepublik. Es galt der Grundsatz der "offenen Tür"; jeder Deutsche (BRD-Bürger) konnte alle Rechte und Pflichten aus der Staatsangehörigkeit zur BRD in Anspruch nehmen, was nicht nur an den Grenzen der BRD, sondern auch in den BRD-Vertretungen in Drittländern galt (Randelzhofer in Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, II, Art. 16 Abs. 1 RNr. 70 und 74; AK-GG-Rider [Alternativkommentare, Kommentar zum Grundgesetz] Art. 16 Abs. 1 I Rz 21).Die herrschende Lehre und die Praxis in der BRD bekennt sich zur gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit. Die BRD behandelte jeden Bürger der DDR, der in den Schutzbereich der BRD und ihrer Verfassung geriet, gemäß Artikel 16, des Grundgesetzes als Deutschen wie jeden Bürger der Bundesrepublik. Es galt der Grundsatz der "offenen Tür"; jeder Deutsche (BRD-Bürger) konnte alle Rechte und Pflichten aus der Staatsangehörigkeit zur BRD in Anspruch nehmen, was nicht nur an den Grenzen der BRD, sondern auch in den BRD-Vertretungen in Drittländern galt (Randelzhofer in Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, römisch zwei, Artikel 16, Absatz eins, RNr. 70 und 74; AK-GG-Rider [Alternativkommentare, Kommentar zum Grundgesetz] Artikel 16, Absatz eins, römisch eins Rz 21).
Die Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik hat mit Beschluß vom 23. August 1990 den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der BRD gemäß Art. 23 des Grundgesetzes mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 erklärt (BGBl. 1990 I Nr. 49). Nach Art. 11 (Verträge der BRD) des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - gehen die Vertragsparteien davon aus, daß völkerrechtliche Verträge und Vereinbarungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angehört, ihre Gültigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen sich mit Ausnahme der in Anlage I genannten Verträge auch auf das in Art. 3 genannte Gebiet (Gebiet der DDR) beziehen. Das Minderjährigenschutzübereinkommen, dem die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angehört, ist nicht in Anlage I angeführt. Der Art. 11 des Einigungsvertrages entspricht dem Prinzip der souveränen Entscheidungsfreiheit bei der Staatennachfolge und den Regeln des allgemeinen Völkerrechts. Durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik ist diese als Staat unter- und ihr gesamtes Gebiet in einen bestehenden Staat aufgegangen (vgl. Verdroß-Simma, Universelles Völkerrecht3 607 f). Nach den Grundsätzen des Völkerrechts erstrecken sich multilaterale Abkommen des einverleibenden Staates auch auf das neue Gebiet (Dahm VR2 I/1 163). Das Minderjährigenschutzübereinkommen hat keinen politischen Charakter. Es ist ein multilaterales Übereinkommen auf dem Teilgebiet des Soziallebens, mit dessen Gegenstand und Zielen die Erstreckungswirkung nicht nur nicht unvereinbar ist, sonderen dessen Zielen die Ausdehnung besser entspricht (vgl. Dahm aaO 161 und 165). Sein Geltungsbereich erstreckt sich daher räumlich auch auf die Gebiete der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und zufolge der gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit auch auf ehemalige DDR-Bürger. Die durch die Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten geschaffene Rechtslage ist auch im Rechtsmittelverfahren beachtlich. Die Problemlage ist nicht anders, als wenn bei Inkrafttreten des Minderjährigenschutzübereinkommens (allenfalls auch im Falle des Beitrittes eines weiteren Staates) ein anhängiges Verfahren in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Die herrschende Meinung geht hiebei davon aus, daß eine Maßnahme, gegen die ein Rechtsmittel schwebt, noch nicht endgültig getroffen und daher nach der neuen Rechtslage zu prüfen ist (Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen in JBl. 1976, 234). Daraus folgt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Minderjährigenschutzübereinkommens in räumlicher und personeller Hinsicht gegeben sind.Die Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik hat mit Beschluß vom 23. August 1990 den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der BRD gemäß Artikel 23, des Grundgesetzes mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 erklärt (BGBl. 1990 römisch eins Nr. 49). Nach Artikel 11, (Verträge der BRD) des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - gehen die Vertragsparteien davon aus, daß völkerrechtliche Verträge und Vereinbarungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angehört, ihre Gültigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen sich mit Ausnahme der in Anlage römisch eins genannten Verträge auch auf das in Artikel 3, genannte Gebiet (Gebiet der DDR) beziehen. Das Minderjährigenschutzübereinkommen, dem die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angehört, ist nicht in Anlage römisch eins angeführt. Der Artikel 11, des Einigungsvertrages entspricht dem Prinzip der souveränen Entscheidungsfreiheit bei der Staatennachfolge und den Regeln des allgemeinen Völkerrechts. Durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik ist diese als Staat unter- und ihr gesamtes Gebiet in einen bestehenden Staat aufgegangen vergleiche Verdroß-Simma, Universelles Völkerrecht3 607 f). Nach den Grundsätzen des Völkerrechts erstrecken sich multilaterale Abkommen des einverleibenden Staates auch auf das neue Gebiet (Dahm VR2 I/1 163). Das Minderjährigenschutzübereinkommen hat keinen politischen Charakter. Es ist ein multilaterales Übereinkommen auf dem Teilgebiet des Soziallebens, mit dessen Gegenstand und Zielen die Erstreckungswirkung nicht nur nicht unvereinbar ist, sonderen dessen Zielen die Ausdehnung besser entspricht vergleiche Dahm aaO 161 und 165). Sein Geltungsbereich erstreckt sich daher räumlich auch auf die Gebiete der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und zufolge der gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit auch auf ehemalige DDR-Bürger. Die durch die Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten geschaffene Rechtslage ist auch im Rechtsmittelverfahren beachtlich. Die Problemlage ist nicht anders, als wenn bei Inkrafttreten des Minderjährigenschutzübereinkommens (allenfalls auch im Falle des Beitrittes eines weiteren Staates) ein anhängiges Verfahren in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Die herrschende Meinung geht hiebei davon aus, daß eine Maßnahme, gegen die ein Rechtsmittel schwebt, noch nicht endgültig getroffen und daher nach der neuen Rechtslage zu prüfen ist (Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen in JBl. 1976, 234). Daraus folgt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Minderjährigenschutzübereinkommens in räumlicher und personeller Hinsicht gegeben sind.
In Ansehung der mj. Jacqueline waren die Eltern bei ihrer Geburt nicht miteinander verheiratet, sodaß nach § 46 Abs. 1 des Familiengesetzbuches der DDR der Mutter das Erziehungsrecht, das auch die gesetzliche Vertretung umfaßt, zukam. Für den mj. David wurde der Mutter durch Ausspruch des Gerichtes das Erziehungsrecht übertragen (§ 45 Abs. 3 leg. cit.). An der gesetzlichen Vertretungsbefugnis der Mutter hat sich auch durch die Wiedervereinigung nichts geändert, da nach Kapitel III der Anlage I, Sachgebiet bürgerliches Recht, Art. 234, § 11 des Einigungsvertrages die elterliche Obsorge für ein Kind demjenigen zusteht, dem das Erziehungsrecht am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitrittes nach dem bisherigen Recht zustand. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Teils der gesetzlichen Vertretungsmacht - um eine solche handelt es sich bei der Erklärung des gesetzlichen Vertreters nach § 212 Abs. 2 ABGB; Pichler, Neues im Kindschaftsrecht in JBl. 1989, 681 - ist nach dem Recht der BRD nicht ausdrücklich untersagt. Auch im Familiengesetzbuch der DDR findet sich eine solche Anordnung nicht. Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, daß die Mutter der beiden Minderjährigen durch schriftliche Zustimmungserklärung die Rechtsmittelwerberin zum besonderen Sachwaft3r nach § 212 Abs. 2 ABGB machen kann und ein Gerichtsbeschluß entbehrlich ist. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung nach § 213 ABGB liegen nicht vor. Der Antrag der Rechtsmittelwerberin zielte auch nur auf eine Bestellung nach § 212 Abs. 2 ABGB (AS 1). Das Rekursgericht hat daher den Antrag zu Recht zurückgewiesen.In Ansehung der mj. Jacqueline waren die Eltern bei ihrer Geburt nicht miteinander verheiratet, sodaß nach Paragraph 46, Absatz eins, des Familiengesetzbuches der DDR der Mutter das Erziehungsrecht, das auch die gesetzliche Vertretung umfaßt, zukam. Für den mj. David wurde der Mutter durch Ausspruch des Gerichtes das Erziehungsrecht übertragen (Paragraph 45, Absatz 3, leg. cit.). An der gesetzlichen Vertretungsbefugnis der Mutter hat sich auch durch die Wiedervereinigung nichts geändert, da nach Kapitel römisch drei der Anlage römisch eins, Sachgebiet bürgerliches Recht, Artikel 234,, Paragraph 11, des Einigungsvertrages die elterliche Obsorge für ein Kind demjenigen zusteht, dem das Erziehungsrecht am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitrittes nach dem bisherigen Recht zustand. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Teils der gesetzlichen Vertretungsmacht - um eine solche handelt es sich bei der Erklärung des gesetzlichen Vertreters nach Paragraph 212, Absatz 2, ABGB; Pichler, Neues im Kindschaftsrecht in JBl. 1989, 681 - ist nach dem Recht der BRD nicht ausdrücklich untersagt. Auch im Familiengesetzbuch der DDR findet sich eine solche Anordnung nicht. Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, daß die Mutter der beiden Minderjährigen durch schriftliche Zustimmungserklärung die Rechtsmittelwerberin zum besonderen Sachwaft3r nach Paragraph 212, Absatz 2, ABGB machen kann und ein Gerichtsbeschluß entbehrlich ist. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung nach Paragraph 213, ABGB liegen nicht vor. Der Antrag der Rechtsmittelwerberin zielte auch nur auf eine Bestellung nach Paragraph 212, Absatz 2, ABGB (AS 1). Das Rekursgericht hat daher den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.