Aus der Begründung:
Der Rekurs, der geltend macht, daß das Recht des Klägers, die Schenkung auf Grund des Vorfalles vom 1. August 1939 zu widerrufen, im Jahre 1949 bereits verjährt war, ist begrundet. Denn aus § 1497 ABGB. erhellt mit voller Gewißheit, daß eine Unterbrechung der Verjährung nur dann eintritt, wenn der Beschenkte den Widerruf anerkennt oder wenn er von dem Geschenkgeber gerichtlich belangt wird. Die außergerichtliche Geltendmachung des Widerrufes mit dem Brief des Klägers vom 29. Juli 1942 konnte also die Verjährung nicht unterbrechen. Diese war vielmehr trotz der Hemmung der Verjährung durch 87 Tage (DRGBl. 1939 I, S. 1656, Art. 8, und DRGBl. 1939 I, S. 2329, § 32) am 15. Oktober 1944, an welchem Tage die auch jetzt noch durch das Fristengesetz aufrechterhaltene allgemeine Hemmung der Verjährung ihren Anfang genommen hat (2. Kriegsmaßnahmenverordnung §§ 32 - 34), bereits eingetreten. Die Verjährung war übrigens auch schon am 30. Oktober 1943 eingetreten, an welchem Tage der Kläger nach seiner Behauptung in der Berufung den Widerruf der Schenkung das erste Mal mit einer aus formellen Gründen zurückgewiesenen Klage geltend gemacht haben will.Der Rekurs, der geltend macht, daß das Recht des Klägers, die Schenkung auf Grund des Vorfalles vom 1. August 1939 zu widerrufen, im Jahre 1949 bereits verjährt war, ist begrundet. Denn aus Paragraph 1497, ABGB. erhellt mit voller Gewißheit, daß eine Unterbrechung der Verjährung nur dann eintritt, wenn der Beschenkte den Widerruf anerkennt oder wenn er von dem Geschenkgeber gerichtlich belangt wird. Die außergerichtliche Geltendmachung des Widerrufes mit dem Brief des Klägers vom 29. Juli 1942 konnte also die Verjährung nicht unterbrechen. Diese war vielmehr trotz der Hemmung der Verjährung durch 87 Tage (DRGBl. 1939 römisch eins, S. 1656, Artikel 8,, und DRGBl. 1939 römisch eins, S. 2329, Paragraph 32,) am 15. Oktober 1944, an welchem Tage die auch jetzt noch durch das Fristengesetz aufrechterhaltene allgemeine Hemmung der Verjährung ihren Anfang genommen hat (2. Kriegsmaßnahmenverordnung Paragraphen 32, - 34), bereits eingetreten. Die Verjährung war übrigens auch schon am 30. Oktober 1943 eingetreten, an welchem Tage der Kläger nach seiner Behauptung in der Berufung den Widerruf der Schenkung das erste Mal mit einer aus formellen Gründen zurückgewiesenen Klage geltend gemacht haben will.
Daß die zwei anderen vom Kläger angeführten Widerrufsgrunde nicht geeignet waren, hat das Erstgericht mit Recht festgestellt. Der Kläger ficht diese Rechtsmeinung auch in der Berufung gar nicht an.
Wenn der Widerruf infolge Verjährung auf den Vorfall vom 1. August 1939 jedenfalls nicht gestützt werden kann, bedarf es eines Eingehens auf die sonstigen Fragen nicht, die in der Revision aufgeworfen werden. Es bedarf aber auch nicht der vom Rekursgericht angeordneten Prüfung, ob der Vorfall am 1. August 1939 sich so abgespielt hat, wie der Kläger dies behauptet. Der Beschluß des Berufungsgerichtes mußte also aufgehoben werden.