Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Eine Streitanmerkung nach § 61 GBG kommt nach den zutreffenden, vom Revisionsrekurs nicht bekämpften Ausführungen des Rekursgerichtes, im vorliegenden Falle nicht in Frage, weil die klagenden Parteien kein dingliches Recht geltend machen und auch nicht behaupten, in ihren bücherlichen Rechten verletzt zu sein. Die Streitanmerkung nach § 61 GBG setzt zumindest die Geltendmachung eines Rechtes voraus, das zufolge besonderer Bestimmungen einem dinglichen Recht gleichzuhalten ist (SZ 44/38 ua). Die Anwendung des § 70 GBG scheidet schon deshalb aus, weil Ersitzung gar nicht behauptet wurde.Eine Streitanmerkung nach Paragraph 61, GBG kommt nach den zutreffenden, vom Revisionsrekurs nicht bekämpften Ausführungen des Rekursgerichtes, im vorliegenden Falle nicht in Frage, weil die klagenden Parteien kein dingliches Recht geltend machen und auch nicht behaupten, in ihren bücherlichen Rechten verletzt zu sein. Die Streitanmerkung nach Paragraph 61, GBG setzt zumindest die Geltendmachung eines Rechtes voraus, das zufolge besonderer Bestimmungen einem dinglichen Recht gleichzuhalten ist (SZ 44/38 ua). Die Anwendung des Paragraph 70, GBG scheidet schon deshalb aus, weil Ersitzung gar nicht behauptet wurde.
Nach § 29 Abs 2 WEG 1975 erfaßt das neue vertragliche Schutzrecht der §§ 23 ff dieses Gesetzes grundsätzlich auch schon bestehende Vereinbarungen und Abreden (Meinhart, WohnungseigentumsG 1975 S 228). Für die von den Rekurswerbern behaupteten Vereinbarungen gelten daher die zwingendes Recht enthaltende Bestimmung des § 23 (nach Maßgabe des § 29 Abs 2 Z 1) und die Verfahrensbestimmung des § 25 l.c. (Meinhart aaO S 190 f, 202). Eine Streitanmerkung nach § 25 Abs 3 WEG 1975 setzt eine Klage nach § 25 Abs 1 dieses Gesetzes voraus. Nach dieser Bestimmung kann der Wohnungseigentumsbewerber, wenn die Wohnungseigentumsorganisatoren mit der Stellung der Anträge oder der Errichtung der Urkunden (§ 23 Abs 2 Z 2) säumig sind, den Eigentümer der Liegenschaft auf Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes am Mindestanteil und seines Wohnungseigentums an der zugesagten Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit klagen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wohnungseigentumsbewerber auch ein Minus begehren und nur auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes am Mindestanteil klagen kann (so Derbolav, ImobZ 1976 S 183), denn die Streitanmerkung ist nach dem klaren Wortlaut des § 25 Abs 3 WEG 1975 jedenfalls nur dann zulässig, wenn auf Einverleibung des Eigentumsrechtes am Mindestanteil und des Wohnungseigentums geklagt wird.Nach Paragraph 29, Absatz 2, WEG 1975 erfaßt das neue vertragliche Schutzrecht der Paragraphen 23, ff dieses Gesetzes grundsätzlich auch schon bestehende Vereinbarungen und Abreden (Meinhart, WohnungseigentumsG 1975 S 228). Für die von den Rekurswerbern behaupteten Vereinbarungen gelten daher die zwingendes Recht enthaltende Bestimmung des Paragraph 23, (nach Maßgabe des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins,) und die Verfahrensbestimmung des Paragraph 25, l.c. (Meinhart aaO S 190 f, 202). Eine Streitanmerkung nach Paragraph 25, Absatz 3, WEG 1975 setzt eine Klage nach Paragraph 25, Absatz eins, dieses Gesetzes voraus. Nach dieser Bestimmung kann der Wohnungseigentumsbewerber, wenn die Wohnungseigentumsorganisatoren mit der Stellung der Anträge oder der Errichtung der Urkunden (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2,) säumig sind, den Eigentümer der Liegenschaft auf Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes am Mindestanteil und seines Wohnungseigentums an der zugesagten Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit klagen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wohnungseigentumsbewerber auch ein Minus begehren und nur auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes am Mindestanteil klagen kann (so Derbolav, ImobZ 1976 S 183), denn die Streitanmerkung ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 3, WEG 1975 jedenfalls nur dann zulässig, wenn auf Einverleibung des Eigentumsrechtes am Mindestanteil und des Wohnungseigentums geklagt wird.
Das Klagebegehren ist aber, wovon das Rekursgericht mit Recht ausgegangen ist, nur auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der klagenden Partei am Mindestanteil gerichtet. Mit den Worten „entsprechend dem Wohnungseigentum ... an der Wohnung ...“ im Klagebegehren wurde nicht die Einverleibung des Wohnungseigentums an der zugesagten Wohnung verlangt, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, daß sich die Größe der beanspruchten Mindestanteile an den in Frage stehenden Liegenschaften nach dem Umfang des Wohnungseigentums richten solle. Das Klagebegehren ist aber weder mit einem Formmangel behaftet noch unbestimmt, sodaß die Rekursausführungen über die Verbesserungsfähigkeit des Urteilsbegehrens und die amtswegige Beseitigung von Formgebrechen ins Leere gehen. In der Klagserzählung ist zwar immer wieder vom Wohnungseigentum die Rede, doch haben es die klagenden Parteien verabsäumt, im Urteilsantrag die Einverleibung des Wohnungseigentums an den ihnen zugesagten Wohnungen zu begehren.
Die beantragte Streitanmerkung ist aber auch aus folgenden Gründen unzulässig.
Aus den Absätzen 1 und 3 des § 25 WEG 1975 ergibt sich, daß als Kläger ein Wohnungseigentumsbewerber auftreten muß. Wohnungseigentumsbewerber ist nach § 23 Abs 1 WEG 1975 derjenige, dem schriftlich von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung des Wohnungseigentums an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit zugesagt worden ist. Demnach hat der Gesetzgeber für die Geltendmachung eines Anspruches nach § 25 Abs 1 WEG 1975 ein zusätzliches Formerfordernis durch die Schriftform statuiert. Eine schriftliche Zusage des vorerwähnten Inhaltes wurde von den klagenden Parteien nicht behauptet. In der Klage ist nur davon die Rede, daß zunächst ein Appartementhaus mit 25 Ferienwohnungen angeboten und nach Baubeginn ein Anbot gleichen Inhaltes für ein Haus II gestellt wurde. Um das Klagerecht nach § 25 Abs 1 WEG 1975 in Anspruch nehmen zu können, ist die schriftliche Zusage einer bestimmt bezeichneten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit auch dann erforderlich, wenn dem Wohnungseigentumsbewerber die mündlich zugesagte bestimmte Wohnung bereits übergeben und ihm ein Vertragsentwurf zur Unterfertigung vorgelegt wurde. Auch aus diesem Grunde wurde die Streitanmerkung mit Recht nicht bewilligt.Aus den Absätzen 1 und 3 des Paragraph 25, WEG 1975 ergibt sich, daß als Kläger ein Wohnungseigentumsbewerber auftreten muß. Wohnungseigentumsbewerber ist nach Paragraph 23, Absatz eins, WEG 1975 derjenige, dem schriftlich von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung des Wohnungseigentums an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit zugesagt worden ist. Demnach hat der Gesetzgeber für die Geltendmachung eines Anspruches nach Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975 ein zusätzliches Formerfordernis durch die Schriftform statuiert. Eine schriftliche Zusage des vorerwähnten Inhaltes wurde von den klagenden Parteien nicht behauptet. In der Klage ist nur davon die Rede, daß zunächst ein Appartementhaus mit 25 Ferienwohnungen angeboten und nach Baubeginn ein Anbot gleichen Inhaltes für ein Haus römisch zwei gestellt wurde. Um das Klagerecht nach Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975 in Anspruch nehmen zu können, ist die schriftliche Zusage einer bestimmt bezeichneten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit auch dann erforderlich, wenn dem Wohnungseigentumsbewerber die mündlich zugesagte bestimmte Wohnung bereits übergeben und ihm ein Vertragsentwurf zur Unterfertigung vorgelegt wurde. Auch aus diesem Grunde wurde die Streitanmerkung mit Recht nicht bewilligt.
Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß die Klage nur dann unter § 25 Abs 1 WEG 1975 fällt, wenn auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes am Mindestanteil an jener Liegenschaft geklagt wird, auf der sich die dem Kläger schriftlich, zugesagte selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit befindet. Dies ergibt sich aus dem durch § 1 Abs 1 WEG 1975 bestimmten Begriff des Wohnungseigentums als das den Miteigentümern einer Liegenschaft eingeräumte Recht, eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nützen und darüber allein zu verfügen und der im § 7 WEG 1975 statuierten untrennbaren Verbindung des Wohnungseigentums mit dem Mindestanteil. Unter Liegenschaft ist der Grundbuchskörper zu verstehen (§§ 2, 3 GBG 1955, §§ 5, 7 Allgem GrundbuchsanlegungsG), für den eine Grundbuchseinlage besteht. Dies trifft für den Erstkläger nur auf die EZ *0, für die Zweitklägerin nur auf die EZ *8 Kat Gem * zu.Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß die Klage nur dann unter Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975 fällt, wenn auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes am Mindestanteil an jener Liegenschaft geklagt wird, auf der sich die dem Kläger schriftlich, zugesagte selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit befindet. Dies ergibt sich aus dem durch Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 bestimmten Begriff des Wohnungseigentums als das den Miteigentümern einer Liegenschaft eingeräumte Recht, eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nützen und darüber allein zu verfügen und der im Paragraph 7, WEG 1975 statuierten untrennbaren Verbindung des Wohnungseigentums mit dem Mindestanteil. Unter Liegenschaft ist der Grundbuchskörper zu verstehen (Paragraphen 2, 3, GBG 1955, Paragraphen 5, 7, Allgem GrundbuchsanlegungsG), für den eine Grundbuchseinlage besteht. Dies trifft für den Erstkläger nur auf die EZ *0, für die Zweitklägerin nur auf die EZ *8 Kat Gem * zu.
Der Revisionsrekurs erweist ach daher als unberechtigt, sodaß ihm der Erfolg versagt werden mußte.