Rechtssatz RS0017271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017271
Geschäftszahl
3Ob624/76; 3Ob567/77 (3Ob568/77); 5Ob233/02d
Entscheidungsdatum
05.11.2002
Rechtssatz
Das Klagerecht nach § 25 Abs 1 WEG 1975 setzt die schriftliche Zusage einer bestimmt bezeichneten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit auch dann voraus, wenn dem Wohnungseigentumsbewerber die mündlich zugesagte bestimmte Wohnung bereits übergeben und ihm ein Vertragsentwurf zur Unterfertigung vorgelegt wurde.Das Klagerecht nach Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975 setzt die schriftliche Zusage einer bestimmt bezeichneten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit auch dann voraus, wenn dem Wohnungseigentumsbewerber die mündlich zugesagte bestimmte Wohnung bereits übergeben und ihm ein Vertragsentwurf zur Unterfertigung vorgelegt wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 624/76
Entscheidungstext OGH 30.11.1976 3 Ob 624/76
Veröff: MietSlg 28501/15
- 3 Ob 567/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1977 3 Ob 567/77
Vgl auch
- 5 Ob 233/02d
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 233/02d
Vgl auch; Beisatz: Die in § 25 WEG 1975 vorgesehene Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts mit der Möglichkeit einer Streitanmerkung nach Abs 3 leg cit steht nur dem Wohnungseigentumsbewerber zu. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017271
Dokumentnummer
JJR_19761130_OGH0002_0030OB00624_7600000_001