Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Im Revisionsrekurs wird zunächst ausgeführt, daß im Augenblick des Abschlusses der Vereinbarung vom 26. März 1975 bzw 27. März 1975 bücherliche Eigentümer der gegenständlichen Grundfläche nur der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte gewesen seien. Nun ergebe sich aber ausdrücklich aus dem Text der Urkunde, daß diese einerseits schriftlich und andererseits zumindest auch im Vollmachtsnamen dieser beiden Personen rechtsverbindlich abgeschlossen worden sei. Damit seien aber die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 2 WEG 1975 erfüllt, da eine Vollmachtserteilung ja auch mündlich erfolgen könne und außerdem für die Durchsetzung der gegenständlichen Klage nicht einmal notwendig sei. Im übrigen habe der Kläger auch die zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge für die Grund-, Bau- und sonstigen Kosten, die bis zur Vollendung der Bauführung zu entrichten gewesen seien, geleistet.Im Revisionsrekurs wird zunächst ausgeführt, daß im Augenblick des Abschlusses der Vereinbarung vom 26. März 1975 bzw 27. März 1975 bücherliche Eigentümer der gegenständlichen Grundfläche nur der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte gewesen seien. Nun ergebe sich aber ausdrücklich aus dem Text der Urkunde, daß diese einerseits schriftlich und andererseits zumindest auch im Vollmachtsnamen dieser beiden Personen rechtsverbindlich abgeschlossen worden sei. Damit seien aber die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, WEG 1975 erfüllt, da eine Vollmachtserteilung ja auch mündlich erfolgen könne und außerdem für die Durchsetzung der gegenständlichen Klage nicht einmal notwendig sei. Im übrigen habe der Kläger auch die zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge für die Grund-, Bau- und sonstigen Kosten, die bis zur Vollendung der Bauführung zu entrichten gewesen seien, geleistet.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.
Eine Streitanmerkung im Sinne des § 25 Abs 3 WEG 1975 ist nur dann zulässig, wenn der Kläger seine Stellung als Wohnungseigentumsbewerber entsprechend dargetan hat. Gemäß § 23 Abs 1 WEG 1975 ist Wohnungseigentumsbewerber nur derjenige, dem schriftlich, sei es auch bedingt oder betagt, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung sonstigen selbständigen Räumlichkeit zugesagt worden ist. Unter „bestimmter Bezeichnung“ ist die eindeutige Individualisierung des Objektes gemeint (Faistenberger-Barta-Call, Komm z WEG 1975 S 641 Anm. 8.). Die schriftliche Vereinbarung vom 26. März 1975 bzw 27. März 1975, auf welche sich die Klage und der Antrag auf Streitanmerkung stützen, entspricht aber nicht dem im § 23 Abs 1 WEG verlangten Inhaltserfordernis der Zusage, weil in dem Schreiben lediglich von „Büroräumen im 1. Stock im Ausmaß von ca. 300 bis 400 m2“ die Rede ist, die Räumlichkeiten somit nur annähernd und somit keineswegs bestimmt angegeben sind. Entspricht eine Zusage im Sinn des § 23 Abs 1 WEG 1975 nicht den Inhalts- und Formerfordernissen des Gesetzes, so kann die Zusage nicht dieser Bestimmung unterstellt werden. Das Verlangen nach ihrer Einhaltung ist demnach kein Begehren im Sinne des § 25 Abs 1 WEG 1975, weshalb zu seiner Sicherung eine Streitanmerkung nach § 25 Abs 3 WEG 1975 nicht in Frage kommt (3 Ob 624/76; vgl auch EvBl 1977/27).Eine Streitanmerkung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, WEG 1975 ist nur dann zulässig, wenn der Kläger seine Stellung als Wohnungseigentumsbewerber entsprechend dargetan hat. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WEG 1975 ist Wohnungseigentumsbewerber nur derjenige, dem schriftlich, sei es auch bedingt oder betagt, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung sonstigen selbständigen Räumlichkeit zugesagt worden ist. Unter „bestimmter Bezeichnung“ ist die eindeutige Individualisierung des Objektes gemeint (Faistenberger-Barta-Call, Komm z WEG 1975 S 641 Anmerkung 8,, ). Die schriftliche Vereinbarung vom 26. März 1975 bzw 27. März 1975, auf welche sich die Klage und der Antrag auf Streitanmerkung stützen, entspricht aber nicht dem im Paragraph 23, Absatz eins, WEG verlangten Inhaltserfordernis der Zusage, weil in dem Schreiben lediglich von „Büroräumen im 1. Stock im Ausmaß von ca. 300 bis 400 m2“ die Rede ist, die Räumlichkeiten somit nur annähernd und somit keineswegs bestimmt angegeben sind. Entspricht eine Zusage im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, WEG 1975 nicht den Inhalts- und Formerfordernissen des Gesetzes, so kann die Zusage nicht dieser Bestimmung unterstellt werden. Das Verlangen nach ihrer Einhaltung ist demnach kein Begehren im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975, weshalb zu seiner Sicherung eine Streitanmerkung nach Paragraph 25, Absatz 3, WEG 1975 nicht in Frage kommt (3 Ob 624/76; vergleiche auch EvBl 1977/27).
Daher hat das Rekursgericht den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung mit Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.