Rechtssatz RS0083130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083130
Geschäftszahl
3Ob567/77 (3Ob568/77); 5Ob233/02d; 5Ob219/04y
Entscheidungsdatum
09.11.2004
Rechtssatz
Entspricht eine Zusage im Sinne des § 23 Abs 1 WEG 1975 nicht den Inhaltserfordernissen und Formerfordernissen des Gesetzes, so kann die Zusage nicht dieser Bestimmung unterstellt werden. Das Verlangen nach ihrer Einhaltung ist demnach kein Begehren im Sinne des § 25 Abs 1 WEG 1975, weshalb zu seiner Sicherung eine Streitanmerkung nach § 25 Abs 3 WEG 1975 nicht in Frage kommt.Entspricht eine Zusage im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, WEG 1975 nicht den Inhaltserfordernissen und Formerfordernissen des Gesetzes, so kann die Zusage nicht dieser Bestimmung unterstellt werden. Das Verlangen nach ihrer Einhaltung ist demnach kein Begehren im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975, weshalb zu seiner Sicherung eine Streitanmerkung nach Paragraph 25, Absatz 3, WEG 1975 nicht in Frage kommt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 567/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1977 3 Ob 567/77
Veröff: MietSlg 29526
- 5 Ob 233/02d
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 233/02d
Auch; Beisatz: Einer auf Abgabe der schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gerichteten Klage fehlt daher die für eine analoge Anwendung des § 25 Abs 3 WEG 1975 notwendige Rechtsähnlichkeit der Klage desjenigen, der gemäß § 25 WEG 1975 die ihm bereits gemachte schriftliche Zusage von Wohnungseigentum gegen den säumigen Vertragspartner durchsetzt. (T1)
- 5 Ob 219/04y
Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 219/04y
Vgl; Beisatz: Hier: § 37 WEG 2002. (T2); Beisatz: Die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt zu verschaffen, werden dadurch nicht eingeschränkt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083130
Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0030OB00567_7700000_001