Die Revision ist nicht berechtigt. Daß nicht nur inländisches Verfahrensrecht, sondern auch österreichisches materielles Recht anzuwenden ist, weil beide Teile die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt (§ 20 Abs.1, § 18 Abs.1 Z 1 und § 8 Abs.1 IPRG). Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Auf Eheverfahren, in denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31.12.1983 geschlossen wird, ist die Zivilprozeßordnung in der Fassung des Bundesgesetzes über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes BGBl 1983/566 anzuwenden. Es gilt daher hier der Grundsatz, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneinte, nicht mehr nach § 503 Abs.1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden können (EFSlg.49.388). Die Revisionswerberin, die sich mit dem Spruch des erstgerichtlichen Urteils zufrieden gab, hatte allerdings keinen Anlaß, die ohne Wiedereröffnung der Verhandlung getroffene Feststellung zu bemängeln, daß sie nach Schluß der Verhandlung erster Instanz Mitteilungen über das Intimleben mit dem Ehemann an Zeitungsreporter preisgegeben habe, so daß sie in der Öffentlichkeit verbreitet werden konnten. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob sie unter diesen Umständen die Mangelhaftigkeit noch geltend machen kann oder ob das Berufungsverfahren insoweit an einem Mangel leidet, welcher eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war (§ 503 Abs.1 Z 2 ZPO). Der betreffenden Tatsachenfeststellung kommt nämlich keine für die Entscheidung wesentliche Bedeutung zu. Es macht für den Schuldausspruch keinen Unterschied, ob die Frau nach Eintritt der nicht mehr behebbaren Zerrüttung der Ehe ihren bisherigen Eheverfehlungen die weitere hinzugefügt hat, daß sie ehefremden Personen das Sexualverhalten ihres Mannes schilderte.Die Revision ist nicht berechtigt. Daß nicht nur inländisches Verfahrensrecht, sondern auch österreichisches materielles Recht anzuwenden ist, weil beide Teile die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt (Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz eins, IPRG). Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Auf Eheverfahren, in denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31.12.1983 geschlossen wird, ist die Zivilprozeßordnung in der Fassung des Bundesgesetzes über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes BGBl 1983/566 anzuwenden. Es gilt daher hier der Grundsatz, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneinte, nicht mehr nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden können (EFSlg.49.388). Die Revisionswerberin, die sich mit dem Spruch des erstgerichtlichen Urteils zufrieden gab, hatte allerdings keinen Anlaß, die ohne Wiedereröffnung der Verhandlung getroffene Feststellung zu bemängeln, daß sie nach Schluß der Verhandlung erster Instanz Mitteilungen über das Intimleben mit dem Ehemann an Zeitungsreporter preisgegeben habe, so daß sie in der Öffentlichkeit verbreitet werden konnten. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob sie unter diesen Umständen die Mangelhaftigkeit noch geltend machen kann oder ob das Berufungsverfahren insoweit an einem Mangel leidet, welcher eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Der betreffenden Tatsachenfeststellung kommt nämlich keine für die Entscheidung wesentliche Bedeutung zu. Es macht für den Schuldausspruch keinen Unterschied, ob die Frau nach Eintritt der nicht mehr behebbaren Zerrüttung der Ehe ihren bisherigen Eheverfehlungen die weitere hinzugefügt hat, daß sie ehefremden Personen das Sexualverhalten ihres Mannes schilderte.
In der Lehre und der Rechtsprechung ist unbestritten, daß das grundsätzlich nach den §§ 63, 64 und 66 EheG dem Alleinverschulden gleichgestellte überwiegende Verschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe nur anzunehmen ist, wenn es erheblich schwerer wiegt und das mindere Verschulden des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 60 EheG;In der Lehre und der Rechtsprechung ist unbestritten, daß das grundsätzlich nach den Paragraphen 63, 64 und 66 EheG dem Alleinverschulden gleichgestellte überwiegende Verschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe nur anzunehmen ist, wenn es erheblich schwerer wiegt und das mindere Verschulden des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 60, EheG;
Schwind in Klang2 I/1, 837; Koziol-Welser, Grundriß7 II 201;Schwind in Klang2 I/1, 837; Koziol-Welser, Grundriß7 römisch zwei 201;
Schwind, EheR2 251; EFSlg.48.832, 48.834 uva). Subtile Abwägungen haben beim Ausspruch über das Verschulden zu unterbleiben. Nur dann, wenn ein erheblich schwereres Verschulden eines Ehegatten vorliegt, ist dies im Urteil zum Ausdruck zu bringen. Dabei muß das Gesamtverhalten der Ehegatten und nicht allein die Zahl, sondern auch das Gewicht der Eheverfehlungen und ihre Reihenfolge wie ihr Beitrag zur Zerrüttung der Ehe berücksichtigt werden (Schwind, EheR2 251; EFSlg.48.816, 48.824, 48.837 uva).
Nun mag zwar hier die Frau die aus der Psyche des Mannes entspringende Einstellung als den Verlauf der Ehe beeinträchtigend empfunden haben. Sie hat aber nicht den Schritt getan, auf Aufhebung der Ehe zu dringen, sondern sogar dem Mann in der gemeinsamen Hoffnung, daß so doch eine eheliche Beziehung bewahrt werde, zwei durch künstliche Befruchtung empfangene Kinder geboren. Das von der Frau als Verfehlung bezeichnete Verhalten des Mannes muß, weil es psychisch bedingt ist, als weniger gewichtig angesehen werden. Daß der Mann seine psychisch bedingte Einstellung hätte überwinden können, hat die Frau nicht behauptet. Hat sich die Frau dazu verstanden, dennoch an der Ehe festzuhalten, trafen sie gleichwohl alle Pflichten zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand. Wenn daher zunehmend eine Entfremdung eintrat, so ist dies keinem oder beiden Teilen vorwerfbar. Es geht nicht an, die festgestellte ehewidrige Beziehung zu dem anderen Mann als zulässige Reaktion auf die Kontaktarmut des Mannes, seine Disharmonie im gesellschaftlichen Leben und seine Ablehnung, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, zu werten, wie dies die Revisionswerberin versucht. Die zunehmenden Streitigkeiten, die auch in den in Italien geführten Gerichtsverfahren zum Ausdruck kamen, standen ebenso wie der eine Vorfall, bei dem der Mann die Frau in das Gesicht schlug, schon mit der weitgehenden Entfremdung der Eheleute und der Hinwendung der Frau zu dem anderen Mann im Zusammenhang, und in dieser Zeit erst brachte der Mann auch die Kinder auf seine Seite und verweigerte ihr die Haushaltsführung. Bei einer umfassenden Würdigung der Besonderheiten des Ehelebens der Streitteile und aller festgestellten Tatsachen ist in der Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß das Verschulden der Frau - die ebenfalls jedes Interesse an der Ehe aufgegeben und mit einem anderen Mann eine ehewidrige Beziehung aufgenommen hat - nicht so unbedeutend ist, um den Ausspruch der überwiegenden Schuld des Mannes zu rechtfertigen, selbst dann kein Rechtsirrtum zu erblicken, wenn man wegdenkt, daß sie nach Schluß der Verhandlung erster Instanz einem Reporter einer in Österreich erscheinenden Wochenzeitschrift Auskünfte über ihre - auch in diesem Rechtsstreit vorgebrachten - Eindrücke vom Verhalten des Mannes und über intime Einzelheiten des Ehelebens gegeben haben soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.