Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht hat in der von den Streitteilen anläßlich der Scheidungsverhandlung geschlossenen Vereinbarung zutreffend einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 881 ABGB) erblickt, denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die von der Beklagten versprochene Leistung (Übertragung ihrer Liegenschaftsanteile) hauptsächlich den Kindern als Dritten zum Vorteil gereichen sollte (§ 881 Abs. 2 ABGB; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 227; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[4] I, 242). Das Recht des begünstigten Dritten wurzelt in dem zwischen Versprechensempfänger (Kläger) und Versprechenden (Beklagter) abgeschlossenen Vertrag. Nur dieses Rechtsverhältnis zwischen den unmittelbaren Vertragspartnern, das sogenannte Deckungsverhältnis, nicht etwa das Valutaverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Drittem oder das Einlösungsverhältnis zwischen diesem und dem Versprechenden, ist nicht nur für den Inhalt und den Umfang der Leistung des Versprechenden an den Dritten, sondern auch für die Form des Rechtsgeschäftes maßgebend (Gschnitzer a. a. O., 227 f.; Ehrenzweig, System[2] II/1, 210; 1 Ob 12/69; 5 Ob 17/73 u. a.). Titel zum Eigentumserwerb des Dritten ist der zwischen dem Versprechensempfänger und dem Versprechenden geschlossene Vertrag zugunsten Dritter. Zwischen dem Versprechenden und dem Dritten besteht keine Kausalbeziehung (Gschnitzer a. a. O., 225). Der Vertragsentwurf, dessen Unterfertigung durch die Beklagte nunmehr vom Kläger begehrt wird, beruht auf einer Verkennung der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter durch die Streitteile und der zwischen den Parteien anläßlich der Ehescheidung getroffenen Vereinbarung, derzufolge nur dem Valutaverhältnis (zwischen Versprechensempfänger und Drittem), nicht aber dem Einlösungsverhältnis (zwischen der Beklagten und ihren Kindern) eine Schenkung zugrundeliegen konnte. Da das Gesetz beim Vertrag zugunsten Dritter bewußt von der Annahme, ja auch nur von einer Benachrichtigung des Dritten absieht und dem Dritten nur die Möglichkeit gibt, das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückzuweisen (§ 882 erster Satz ABGB), bedarf es auch dann, wenn der Dritte durch den Versprechensempfänger beschenkt werden soll, nicht der Annahme der Schenkung durch den Begünstigten und auch nicht der für Schenkungen vorgeschriebenen Form, vorausgesetzt, daß der Vertrag zugunsten Dritter selbst formfrei abgeschlossen werden dürfte (Gschnitzer a. a. O., 228; 1 Ob 12/69), Wenngleich der Versprechensempfänger neben dem Dritten forderungsberechtigt bleibt (Gschnitzer a. a. O., 226), kann daher der Kläger aus dieser Vereinbarung einen Anspruch auf Unterfertigung eines Schenkungsvertrages zwischen der Beklagten und den gemeinsamen Kindern der Streitteile nicht ableiten. Die für die Übertragung der Liegenschaftsanteile erforderliche Grundbuchsurkunde wäre über den zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag zugunsten Dritter zu errichten gewesen.Das Berufungsgericht hat in der von den Streitteilen anläßlich der Scheidungsverhandlung geschlossenen Vereinbarung zutreffend einen echten Vertrag zugunsten Dritter (Paragraph 881, ABGB) erblickt, denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die von der Beklagten versprochene Leistung (Übertragung ihrer Liegenschaftsanteile) hauptsächlich den Kindern als Dritten zum Vorteil gereichen sollte (Paragraph 881, Absatz 2, ABGB; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 227; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[4] römisch eins, 242). Das Recht des begünstigten Dritten wurzelt in dem zwischen Versprechensempfänger (Kläger) und Versprechenden (Beklagter) abgeschlossenen Vertrag. Nur dieses Rechtsverhältnis zwischen den unmittelbaren Vertragspartnern, das sogenannte Deckungsverhältnis, nicht etwa das Valutaverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Drittem oder das Einlösungsverhältnis zwischen diesem und dem Versprechenden, ist nicht nur für den Inhalt und den Umfang der Leistung des Versprechenden an den Dritten, sondern auch für die Form des Rechtsgeschäftes maßgebend (Gschnitzer a. a. O., 227 f.; Ehrenzweig, System[2] II/1, 210; 1 Ob 12/69; 5 Ob 17/73 u. a.). Titel zum Eigentumserwerb des Dritten ist der zwischen dem Versprechensempfänger und dem Versprechenden geschlossene Vertrag zugunsten Dritter. Zwischen dem Versprechenden und dem Dritten besteht keine Kausalbeziehung (Gschnitzer a. a. O., 225). Der Vertragsentwurf, dessen Unterfertigung durch die Beklagte nunmehr vom Kläger begehrt wird, beruht auf einer Verkennung der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter durch die Streitteile und der zwischen den Parteien anläßlich der Ehescheidung getroffenen Vereinbarung, derzufolge nur dem Valutaverhältnis (zwischen Versprechensempfänger und Drittem), nicht aber dem Einlösungsverhältnis (zwischen der Beklagten und ihren Kindern) eine Schenkung zugrundeliegen konnte. Da das Gesetz beim Vertrag zugunsten Dritter bewußt von der Annahme, ja auch nur von einer Benachrichtigung des Dritten absieht und dem Dritten nur die Möglichkeit gibt, das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückzuweisen (Paragraph 882, erster Satz ABGB), bedarf es auch dann, wenn der Dritte durch den Versprechensempfänger beschenkt werden soll, nicht der Annahme der Schenkung durch den Begünstigten und auch nicht der für Schenkungen vorgeschriebenen Form, vorausgesetzt, daß der Vertrag zugunsten Dritter selbst formfrei abgeschlossen werden dürfte (Gschnitzer a. a. O., 228; 1 Ob 12/69), Wenngleich der Versprechensempfänger neben dem Dritten forderungsberechtigt bleibt (Gschnitzer a. a. O., 226), kann daher der Kläger aus dieser Vereinbarung einen Anspruch auf Unterfertigung eines Schenkungsvertrages zwischen der Beklagten und den gemeinsamen Kindern der Streitteile nicht ableiten. Die für die Übertragung der Liegenschaftsanteile erforderliche Grundbuchsurkunde wäre über den zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag zugunsten Dritter zu errichten gewesen.
Für den Revisionswerber wäre auch nichts gewonnen, wenn unterstellt würde, daß nach der anläßlich der Scheidungsverhandlung 12. getroffenen Vereinbarung zwischen der Beklagten und ihren Kindern ein Schenkungsvertrag zustandekam und die Beklagte die Unterfertigung dieses Vertrages in notariell beglaubigter Form zusagte. Parteien des nach dem Begehren des Klägers von der Beklagten zu unterfertigenden Schenkungsvertrages sind die Beklagte und deren Kinder. Diesen Vertrag hätte der Kläger nur als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder schließen können. Zur Klage auf Unterfertigung dieses Schenkungsvertrages durch die Beklagte wären daher nur die Kinder, nicht aber der Kläger legitimiert.
Im übrigen ist der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß eine Verurteilung der Beklagten zur Unterfertigung einer Aufsandungserklärung gegen die Vorschrift des § 405 ZPO verstieße, weil ein solcher Ausspruch gegenüber dem Begehren des Klägers ein aliud darstellte.Im übrigen ist der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß eine Verurteilung der Beklagten zur Unterfertigung einer Aufsandungserklärung gegen die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO verstieße, weil ein solcher Ausspruch gegenüber dem Begehren des Klägers ein aliud darstellte.