Aus der Begründung:
Zunächst war die Frage zu prüfen, ob der Klägerin überhaupt gemäß § 141 ZPO. ein Rechtsmittel gegen den Erstreckungsbeschluß zusteht, da die Erstreckung nicht auf mehr als vier Wochen, sondern auf unbestimmte Zeit verfügt wurde. Diese Frage ist zu bejahen, da die Erstreckung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mitteilung der Vertreter der Erst- bis Sechstbeklagten, sie würden einen Antrag auf Einleitung eines Entmündigungsverfahrens gegen die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft einbringen, ausgesprochen wurde, der Erstreckungsbeschluß daher seiner Wirkung nach einem Unterbrechungsbeschluß (Unterbrechung bis zur Entscheidung über den Entmündigungsantrag) gleichkommt. In einem solchen Fall ist aber ein Rekurs gegen den Erstreckungsbeschluß zulässig (SZ. III/63, ZBl. 1937, Nr. 281 und 387).Zunächst war die Frage zu prüfen, ob der Klägerin überhaupt gemäß Paragraph 141, ZPO. ein Rechtsmittel gegen den Erstreckungsbeschluß zusteht, da die Erstreckung nicht auf mehr als vier Wochen, sondern auf unbestimmte Zeit verfügt wurde. Diese Frage ist zu bejahen, da die Erstreckung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mitteilung der Vertreter der Erst- bis Sechstbeklagten, sie würden einen Antrag auf Einleitung eines Entmündigungsverfahrens gegen die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft einbringen, ausgesprochen wurde, der Erstreckungsbeschluß daher seiner Wirkung nach einem Unterbrechungsbeschluß (Unterbrechung bis zur Entscheidung über den Entmündigungsantrag) gleichkommt. In einem solchen Fall ist aber ein Rekurs gegen den Erstreckungsbeschluß zulässig (SZ. III/63, ZBl. 1937, Nr. 281 und 387).
In der Sache selbst ist der Revisionsrekurs nicht begrundet. Es ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß keiner der im § 134 ZPO. erschöpfend aufgezählten Erstreckungsgrunde vorliegt. Wenn der Revisionsrekurs darzutun versucht, daß die Fortsetzung der Verhandlung für eine der Parteien die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Schadens bringen würde, so übersieht er, daß einerseits die Erstreckung nicht aus dem Gründe des § 134 Z. 1 ZPO., sondern aus dem der Z. 4 ausgesprochen wurde, der jedenfalls nicht vorliegt, und daß anderseits unter dem Begriff "nicht wieder gutzumachender Schade" im Sinne des § 134 Z. 1 ZPO. nicht die durch die Fortsetzung des Verfahrens auflaufenden Prozeßkosten, sondern Schäden zu verstehen sind, die einer Partei dadurch entstehen, daß die Tagsatzung an dem bestimmten Tag stattfindet, sei es, weil die Partei an diesem Tag nicht zur Tagsatzung erscheinen kann und hiedurch ein erheblicher Nachteil für diese Partei entstehen würde, oder weil die Abhaltung der Tagsatzung gerade an dem festgesetzten Termin für die Partei aus anderen Gründen mit nicht wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden wäre. Der Antrag auf Einleitung eines Entmündigungsverfahrens gegen eine der Prozeßparteien stellt aber keinen der im § 134 ZPO. erschöpfend aufgezählten Erstreckungsgrunde dar, weshalb dem vollkommen unbegrundeten Revisionsrekurs der Erfolg versagt bleiben mußte.In der Sache selbst ist der Revisionsrekurs nicht begrundet. Es ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß keiner der im Paragraph 134, ZPO. erschöpfend aufgezählten Erstreckungsgrunde vorliegt. Wenn der Revisionsrekurs darzutun versucht, daß die Fortsetzung der Verhandlung für eine der Parteien die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Schadens bringen würde, so übersieht er, daß einerseits die Erstreckung nicht aus dem Gründe des Paragraph 134, Ziffer eins, ZPO., sondern aus dem der Ziffer 4, ausgesprochen wurde, der jedenfalls nicht vorliegt, und daß anderseits unter dem Begriff "nicht wieder gutzumachender Schade" im Sinne des Paragraph 134, Ziffer eins, ZPO. nicht die durch die Fortsetzung des Verfahrens auflaufenden Prozeßkosten, sondern Schäden zu verstehen sind, die einer Partei dadurch entstehen, daß die Tagsatzung an dem bestimmten Tag stattfindet, sei es, weil die Partei an diesem Tag nicht zur Tagsatzung erscheinen kann und hiedurch ein erheblicher Nachteil für diese Partei entstehen würde, oder weil die Abhaltung der Tagsatzung gerade an dem festgesetzten Termin für die Partei aus anderen Gründen mit nicht wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden wäre. Der Antrag auf Einleitung eines Entmündigungsverfahrens gegen eine der Prozeßparteien stellt aber keinen der im Paragraph 134, ZPO. erschöpfend aufgezählten Erstreckungsgrunde dar, weshalb dem vollkommen unbegrundeten Revisionsrekurs der Erfolg versagt bleiben mußte.