Rechtssatz RS0036659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036659
Entscheidungsdatum
22.09.1954
Rechtssatz
Unter dem Begriff "nicht wiedergutzumachender Schade" im Sinne des § 134 Z 1 ZPO sind nicht die durch die Fortsetzung des Verfahrens auflaufenden Prozeßkosten, sondern Schäden zu verstehen, die einer Partei dadurch entstehen, daß die Tagsatzung an dem bestimmten Tag stattfindet, sei es, weil die Partei an diesem Tag nicht zur Tagsatzung erscheinen kann und hiedurch ein erheblicher Nachteil für diese Partei entstehen würde, oder weil die Abhaltung der Tagsatzung gerade an dem festgesetzten Termin für die Partei aus anderen Gründen mit nichtwiedergutzumachenden Nachteilen verbunden wäre.Unter dem Begriff "nicht wiedergutzumachender Schade" im Sinne des Paragraph 134, Ziffer eins, ZPO sind nicht die durch die Fortsetzung des Verfahrens auflaufenden Prozeßkosten, sondern Schäden zu verstehen, die einer Partei dadurch entstehen, daß die Tagsatzung an dem bestimmten Tag stattfindet, sei es, weil die Partei an diesem Tag nicht zur Tagsatzung erscheinen kann und hiedurch ein erheblicher Nachteil für diese Partei entstehen würde, oder weil die Abhaltung der Tagsatzung gerade an dem festgesetzten Termin für die Partei aus anderen Gründen mit nichtwiedergutzumachenden Nachteilen verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0036659
Dokumentnummer
JJR_19540922_OGH0002_0030OB00628_5400000_002