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Rechtssatz RS0036659

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036659

Geschäftszahl

3Ob628/54

Entscheidungsdatum

22.09.1954

Rechtssatz

Unter dem Begriff "nicht wiedergutzumachender Schade" im Sinne des Paragraph 134, Ziffer eins, ZPO sind nicht die durch die Fortsetzung des Verfahrens auflaufenden Prozeßkosten, sondern Schäden zu verstehen, die einer Partei dadurch entstehen, daß die Tagsatzung an dem bestimmten Tag stattfindet, sei es, weil die Partei an diesem Tag nicht zur Tagsatzung erscheinen kann und hiedurch ein erheblicher Nachteil für diese Partei entstehen würde, oder weil die Abhaltung der Tagsatzung gerade an dem festgesetzten Termin für die Partei aus anderen Gründen mit nichtwiedergutzumachenden Nachteilen verbunden wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 628/54
    Entscheidungstext OGH 22.09.1954 3 Ob 628/54
    Veröff: SZ 27/237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0036659

Dokumentnummer

JJR_19540922_OGH0002_0030OB00628_5400000_002