Entscheidungsgründe:
Am 30. Juni 2003 bewilligte das Erstgericht auf Antrag des Betreibenden die Versteigerung der beiden Parteien je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft gemäß § 352 EO. Der Schätzwert der Liegenschaft samt Zubehör beträgt 118.250 EUR. Die Liegenschaft samt dem im Schätzungsprotokoll verzeichneten Zubehör wurde der Verpflichteten als Meistbietenden aufgrund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von 105.456 EUR zugeschlagen. Davon erlegte sie 61.892,13 EUR in bar. In der Verteilungstagsatzung vom 29. Juni 2004 einigten sich die Parteien darauf, dass aus dem bei Gericht erliegenden Meistbot 32.728 EUR zuzüglich des auf diesen Betrag entfallenden Zinsenzuwachses an den Betreibenden auszufolgen sind. Eine Einigung über die Aufteilung des Meistbotsrestes von 29.164,13 EUR konnte nicht erzielt werden. Der Betreibende beantragte, die Verpflichtete schuldig zu erkennen, in die Ausfolgung des Betrags von 26.511,23 EUR sA einzuwilligen. Die Aufteilung habe grundsätzlich entsprechend den früheren Miteigentumsanteilen, also je zur Hälfte zu erfolgen; eine Aufrechnung mit Gegenforderungen sei nicht zulässig. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Betreibende Alleineigentümer des Großteils der geschätzten Zubehörgegenstände gewesen sei, sodass ihm nicht nur die Hälfte, sondern 91,73 % des Zubehörwerts zustünden. Die Verpflichtete wendete im Wesentlichen ein, auch Aufwandersatzansprüche nach § 839 ABGB seien Gegenstand des Verfahrens. Da die Verpflichtete die Kosten der Generalsanierung der auf der Liegenschaft befindlichen Schihütte getragen sowie verschiedene Barauslagen bezahlt habe, stehe ihr der gesamte strittige Meistbotsrest zu.Am 30. Juni 2003 bewilligte das Erstgericht auf Antrag des Betreibenden die Versteigerung der beiden Parteien je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft gemäß Paragraph 352, EO. Der Schätzwert der Liegenschaft samt Zubehör beträgt 118.250 EUR. Die Liegenschaft samt dem im Schätzungsprotokoll verzeichneten Zubehör wurde der Verpflichteten als Meistbietenden aufgrund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von 105.456 EUR zugeschlagen. Davon erlegte sie 61.892,13 EUR in bar. In der Verteilungstagsatzung vom 29. Juni 2004 einigten sich die Parteien darauf, dass aus dem bei Gericht erliegenden Meistbot 32.728 EUR zuzüglich des auf diesen Betrag entfallenden Zinsenzuwachses an den Betreibenden auszufolgen sind. Eine Einigung über die Aufteilung des Meistbotsrestes von 29.164,13 EUR konnte nicht erzielt werden. Der Betreibende beantragte, die Verpflichtete schuldig zu erkennen, in die Ausfolgung des Betrags von 26.511,23 EUR sA einzuwilligen. Die Aufteilung habe grundsätzlich entsprechend den früheren Miteigentumsanteilen, also je zur Hälfte zu erfolgen; eine Aufrechnung mit Gegenforderungen sei nicht zulässig. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Betreibende Alleineigentümer des Großteils der geschätzten Zubehörgegenstände gewesen sei, sodass ihm nicht nur die Hälfte, sondern 91,73 % des Zubehörwerts zustünden. Die Verpflichtete wendete im Wesentlichen ein, auch Aufwandersatzansprüche nach Paragraph 839, ABGB seien Gegenstand des Verfahrens. Da die Verpflichtete die Kosten der Generalsanierung der auf der Liegenschaft befindlichen Schihütte getragen sowie verschiedene Barauslagen bezahlt habe, stehe ihr der gesamte strittige Meistbotsrest zu.
Das Erstgericht verhielt die Verpflichtete dazu, in die Ausfolgung von 20.510,75 EUR sA aus dem Meistbot einzuwilligen. Das Mehrbegehren auf Einwilligung in die Ausfolgung weiterer 6.000,48 EUR sA wies es ab. Das mangels erzielter Einigung zwischen den Parteien nach § 352c EO zu fällende Urteil habe nur festzulegen, dass der Betreibende den ihm aufgrund des Miteigentumsanteils gebührenden Anteil am Meistbot beanspruche. Mit Gegenforderungen könne nicht aufgerechnet werden. Das Meistbot sei daher auf die Miteigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, also je zur Hälfte aufzuteilen. Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels beim Zubehör sei nicht vorzunehmen, weil das Liegenschaftszubehör als Bestandteil der Liegenschaft keinem anderen Aufteilungsschlüssel unterliege als die Liegenschaft selbst. Nach der Versteigerung der Liegenschaft sei jedenfalls vom Hälfteeigentum der Streitteile auch am Zubehör auszugehen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Meistbotsverteilung nach § 352c EO zulässig sei. Es verwies auf die Rsp des Obersten Gerichtshofs zu § 352 EO idF vor der EO-Novelle 2000, wonach bei Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft mangels Einigung der früheren Miteigentümer der eine ehemalige Miteigentümer den anderen auf Einwilligung in die Ausfolgung des ihm nach dem bestandenen Miteigentumsverhältnissen gebührenden Teils aus dem Meistbot klagen müsse und dass der Beklagte die Einwilligung nicht wegen Bestehens von Forderungen gegen den Kläger verweigern könne. Zwar habe der Gesetzgeber der EO-Novelle 2000 die Unzweckmäßigkeit dieser Rechtslage erkannt, dennoch aber lediglich die Verschiebung des Streits über die Ausfolgung des Meistbots aus einem separat einzuleitenden Zivilprozess in das Exekutionsverfahren angeordnet. Nunmehr habe das Exekutionsgericht über die Aufteilungswünsche der ehemaligen Miteigentümer zu verhandeln und mit Urteil nach objektiven Kriterien (Verhältnis der Miteigentumsanteile) und (insbesondere bei unterschiedlichen Belastungen der Miteigentumsanteile) nach richterlichem Ermessen eine wertmäßig den jeweiligen Miteigentumsanteilen entsprechende Aufteilung der Teilungsmasse vorzunehmen. Die Prüfungsbefugnis des Exekutionsgerichts habe gegenüber der früheren Rechtslage nicht erweitert werden sollen. Daraus folge, dass der zur Rechtslage vor der EO-Novelle 2000 ergangenen Rsp des Obersten Gerichtshofs weiterhin zu folgen sei, wonach die Verteilung nach der Größe der Anteile der Teilungsgenossen an der ihnen gemeinschaftlich gehörigen Liegenschaft zu erfolgen habe und der Beklagte die Einwilligung nicht wegen Bestehens von Forderungen gegenüber dem Kläger verweigern könne. Es sei daher weder darauf einzugehen, wer das Inventar ursprünglich finanziert habe, noch darauf, welcher Teilungsgenosse welche Aufwendungen auf die Liegenschaft getätigt habe. Fehlten aber - wie im vorliegenden Fall - für die Bewertung der Liegenschaftsanteile maßgebende Belastungen, habe die Ausfolgung des Meistbots grundsätzlich nach dem bestandenen Miteigentumsanteil zu erfolgen. Dafür spreche auch, dass in § 352 EO nunmehr grundsätzlich auf die Bestimmungen der Exekutionsordnung zur Liegenschaftsversteigerung verwiesen werde. Damit seien auch bei der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft die Verteilungsgrundsätze der §§ 216 ff EO maßgeblich. Erhebungen darüber, von wem das Zubehör finanziert worden sei oder wer mehr in die im Hälfteeigentum stehende Liegenschaft investiert habe, seien nicht Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens. Eine Entscheidung über die Zubehöreigenschaft sei nur bis zum Versteigerungstermin möglich, sodass diese Frage anlässlich der Meistbotsverteilung keinesfalls mehr geprüft werden könne. Dies müsse infolge allgemeiner Verweisung auf die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auch für das Verfahren nach § 352c EO gelten.Das Erstgericht verhielt die Verpflichtete dazu, in die Ausfolgung von 20.510,75 EUR sA aus dem Meistbot einzuwilligen. Das Mehrbegehren auf Einwilligung in die Ausfolgung weiterer 6.000,48 EUR sA wies es ab. Das mangels erzielter Einigung zwischen den Parteien nach Paragraph 352 c, EO zu fällende Urteil habe nur festzulegen, dass der Betreibende den ihm aufgrund des Miteigentumsanteils gebührenden Anteil am Meistbot beanspruche. Mit Gegenforderungen könne nicht aufgerechnet werden. Das Meistbot sei daher auf die Miteigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, also je zur Hälfte aufzuteilen. Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels beim Zubehör sei nicht vorzunehmen, weil das Liegenschaftszubehör als Bestandteil der Liegenschaft keinem anderen Aufteilungsschlüssel unterliege als die Liegenschaft selbst. Nach der Versteigerung der Liegenschaft sei jedenfalls vom Hälfteeigentum der Streitteile auch am Zubehör auszugehen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Meistbotsverteilung nach Paragraph 352 c, EO zulässig sei. Es verwies auf die Rsp des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 352, EO in der Fassung vor der EO-Novelle 2000, wonach bei Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft mangels Einigung der früheren Miteigentümer der eine ehemalige Miteigentümer den anderen auf Einwilligung in die Ausfolgung des ihm nach dem bestandenen Miteigentumsverhältnissen gebührenden Teils aus dem Meistbot klagen müsse und dass der Beklagte die Einwilligung nicht wegen Bestehens von Forderungen gegen den Kläger verweigern könne. Zwar habe der Gesetzgeber der EO-Novelle 2000 die Unzweckmäßigkeit dieser Rechtslage erkannt, dennoch aber lediglich die Verschiebung des Streits über die Ausfolgung des Meistbots aus einem separat einzuleitenden Zivilprozess in das Exekutionsverfahren angeordnet. Nunmehr habe das Exekutionsgericht über die Aufteilungswünsche der ehemaligen Miteigentümer zu verhandeln und mit Urteil nach objektiven Kriterien (Verhältnis der Miteigentumsanteile) und (insbesondere bei unterschiedlichen Belastungen der Miteigentumsanteile) nach richterlichem Ermessen eine wertmäßig den jeweiligen Miteigentumsanteilen entsprechende Aufteilung der Teilungsmasse vorzunehmen. Die Prüfungsbefugnis des Exekutionsgerichts habe gegenüber der früheren Rechtslage nicht erweitert werden sollen. Daraus folge, dass der zur Rechtslage vor der EO-Novelle 2000 ergangenen Rsp des Obersten Gerichtshofs weiterhin zu folgen sei, wonach die Verteilung nach der Größe der Anteile der Teilungsgenossen an der ihnen gemeinschaftlich gehörigen Liegenschaft zu erfolgen habe und der Beklagte die Einwilligung nicht wegen Bestehens von Forderungen gegenüber dem Kläger verweigern könne. Es sei daher weder darauf einzugehen, wer das Inventar ursprünglich finanziert habe, noch darauf, welcher Teilungsgenosse welche Aufwendungen auf die Liegenschaft getätigt habe. Fehlten aber - wie im vorliegenden Fall - für die Bewertung der Liegenschaftsanteile maßgebende Belastungen, habe die Ausfolgung des Meistbots grundsätzlich nach dem bestandenen Miteigentumsanteil zu erfolgen. Dafür spreche auch, dass in Paragraph 352, EO nunmehr grundsätzlich auf die Bestimmungen der Exekutionsordnung zur Liegenschaftsversteigerung verwiesen werde. Damit seien auch bei der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft die Verteilungsgrundsätze der Paragraphen 216, ff EO maßgeblich. Erhebungen darüber, von wem das Zubehör finanziert worden sei oder wer mehr in die im Hälfteeigentum stehende Liegenschaft investiert habe, seien nicht Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens. Eine Entscheidung über die Zubehöreigenschaft sei nur bis zum Versteigerungstermin möglich, sodass diese Frage anlässlich der Meistbotsverteilung keinesfalls mehr geprüft werden könne. Dies müsse infolge allgemeiner Verweisung auf die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auch für das Verfahren nach Paragraph 352 c, EO gelten.
Die Revision des Betreibenden, mit der er die Berücksichtigung des von ihm alleine angeschafften Zubehörs anstrebt, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revision der Verpflichteten, mit der sie die Berücksichtigung ihrer wertsteigernden Investitionen auf der Liegenschaft anstrebt, ist nicht zulässig.