Rechtssatz RS0002757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002757
Geschäftszahl
1Ob587/55; 3Ob153/62; 3Ob41/83; 3Ob35/86; 3Ob63/06w; 3Ob177/11t
Entscheidungsdatum
12.10.2011
Rechtssatz
Die Ausscheidung einer Sache mangels Zubehöreigenschaft ist spätestens bis zur Rechtskraft des Versteigerungsediktes möglich, weil von da an der Schätzwert der Liegenschaft endgültig festgestellt ist und jene Personen, die mit ihren Forderungen auf das Meistbot gewiesen sind, das Recht erlangen, daß der Befriedigungsfonds nicht geschmälert wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 587/55
Entscheidungstext OGH 19.10.1955 1 Ob 587/55
RZ 1956,14 = EvBl 1956/72 S 130
- 3 Ob 153/62
Entscheidungstext OGH 14.11.1962 3 Ob 153/62
- 3 Ob 41/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 41/83
- 3 Ob 35/86
Entscheidungstext OGH 02.07.1986 3 Ob 35/86
Vgl auch; Beisatz: Nur in diesem Fall stellt die Rechtskraft des Versteigerungsediktes eine endgültige Zäsur dar, nicht jedoch bei
Geltendmachung eines Widerspruchs nach § 37 EO wegen originären Eigentumserwerbes eines Dritten durch Bauführung. (T1)
- 3 Ob 63/06w
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 63/06w
Abweichend; Beisatz: Eine Prüfung der Zubehöreigenschaft und eine Entscheidung darüber ist nur bis zum Versteigerungstermin möglich, sodass diese Frage anlässlich der Meistbotsverteilung nicht mehr aufgerollt werden kann (Rechtslage seit der EO-Novelle 2000). Dies gilt auch für Verfahren zur Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft. (T2)
- 3 Ob 177/11t
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 177/11t
Abweichend; Beis wie T2 nur: Eine Prüfung der Zubehöreigenschaft und eine Entscheidung darüber ist nur bis zum Versteigerungstermin möglich, sodass diese Frage anlässlich der Meistbotsverteilung nicht mehr aufgerollt werden kann (Rechtslage seit der EO-Novelle 2000). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002757
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19551019_OGH0002_0010OB00587_5500000_001