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Rechtssatz RS0002757

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002757

Geschäftszahl

1Ob587/55; 3Ob153/62; 3Ob41/83; 3Ob35/86; 3Ob63/06w; 3Ob177/11t

Entscheidungsdatum

12.10.2011

Rechtssatz

Die Ausscheidung einer Sache mangels Zubehöreigenschaft ist spätestens bis zur Rechtskraft des Versteigerungsediktes möglich, weil von da an der Schätzwert der Liegenschaft endgültig festgestellt ist und jene Personen, die mit ihren Forderungen auf das Meistbot gewiesen sind, das Recht erlangen, daß der Befriedigungsfonds nicht geschmälert wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 587/55
    Entscheidungstext OGH 19.10.1955 1 Ob 587/55
    RZ 1956,14 = EvBl 1956/72 S 130
  • 3 Ob 153/62
    Entscheidungstext OGH 14.11.1962 3 Ob 153/62
  • 3 Ob 41/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 41/83
  • 3 Ob 35/86
    Entscheidungstext OGH 02.07.1986 3 Ob 35/86
    Vgl auch; Beisatz: Nur in diesem Fall stellt die Rechtskraft des Versteigerungsediktes eine endgültige Zäsur dar, nicht jedoch bei Geltendmachung eines Widerspruchs nach § 37 EO wegen originären Eigentumserwerbes eines Dritten durch Bauführung. (T1)
  • 3 Ob 63/06w
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 63/06w
    Abweichend; Beisatz: Eine Prüfung der Zubehöreigenschaft und eine Entscheidung darüber ist nur bis zum Versteigerungstermin möglich, sodass diese Frage anlässlich der Meistbotsverteilung nicht mehr aufgerollt werden kann (Rechtslage seit der EO-Novelle 2000). Dies gilt auch für Verfahren zur Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft. (T2)
  • 3 Ob 177/11t
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 177/11t
    Abweichend; Beis wie T2 nur: Eine Prüfung der Zubehöreigenschaft und eine Entscheidung darüber ist nur bis zum Versteigerungstermin möglich, sodass diese Frage anlässlich der Meistbotsverteilung nicht mehr aufgerollt werden kann (Rechtslage seit der EO-Novelle 2000). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002757

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011

Dokumentnummer

JJR_19551019_OGH0002_0010OB00587_5500000_001