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Entscheidung 3 Ob 63/26z×

Entscheidung 3 Ob 63/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erwachsenenschutzrecht

Geschäftszahl

3Ob63/26z

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen H*, vertreten durch den Vorsorgebevollmächtigten Ing. B*, dieser vertreten durch Mag. Michael Kathrein, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin C*, vertreten durch Mag. Zeno Agreiter, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. März 2026, GZ 52 R 107/25d-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Das Rekursgericht wies den Rekurs der Tochter der Betroffenen (im Folgenden: Einschreiterin) gegen die Einstellung des über Anregung der Einschreiterin eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung mangels Antrags- und Rechtsmittellegitimation der Einschreiterin als unzulässig zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[2]              In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es der Einschreiterin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[3]         1. Nach Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG sind die dort genannten Personen, zu denen auch die volljährigen Kinder der betroffenen Person gehören, von der Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu verständigen. Einem solchen Angehörigen, dessen Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, steht gemäß Paragraph 127, Absatz 3, AußStrG gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters „im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ der Rekurs zu.

[4]         2. Angehörige haben auch nach der aktuellen Rechtslage kein Recht darauf, durch Antragstellung ein Erwachsenenschutzverfahren einzuleiten. Sie haben auch kein Recht, einen Umbestellungsantrag (Antrag auf Übertragung der Erwachsenenvertretung auf eine andere Person) zu stellen. Aus dem Rekursrecht der Angehörigen nach Paragraph 127, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 128, AußStrG ist gerade kein solches Antragsrecht abzuleiten (8 Ob 119/20p mwN = RS0132952 [T1]; 8 Ob 115/21a).

[5]              3. Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen, indem es die Rekurslegitimation der Einschreiterin – deren Verständigung von der Einleitung des Verfahrens die Betroffene übrigens ausdrücklich abgelehnt hat – verneinte.

[6]              4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E147583

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00063.26Z.0429.000

Im RIS seit

01.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260429_OGH0002_0030OB00063_26Z0000_000

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