Rechtssatz RS0132952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132952
Entscheidungsdatum
29.04.2026
Rechtssatz
Die Rechtsmittellegitimation der Angehörigen „im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ gilt nach § 127 Abs 3, § 128 Abs 1 AußStrG auch für den Fall, dass das Erstgericht einen Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung abweist.Die Rechtsmittellegitimation der Angehörigen „im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ gilt nach Paragraph 127, Absatz 3,, Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG auch für den Fall, dass das Erstgericht einen Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung abweist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 136/19d
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 7 Ob 136/19d
- 8 Ob 119/20p
Entscheidungstext OGH 03.05.2021 8 Ob 119/20p
Vgl; Beisatz: Angehörige haben kein Recht, einen Umbestellungsantrag zu stellen. Ein Angehöriger kann eine Umbestellung bloß anregen. Darüber muss das Gericht nicht zwingend mit Beschluss entscheiden, sondern es kann auch einen Aktenvermerk verfassen, wenn es der Anregung nicht nähertritt. Gegen einen solchen Aktenvermerk besteht kein Rekursrecht des Angehörigen. (T1)
Veröff: SZ 2019/114
- 8 Ob 115/21a
Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 115/21a
Beisatz: Hier: Nahe Angehörige haben jedoch bei Unterbleiben der Umbestellung in einem bloß über ihre Anregung eingeleiteten Verfahren keine Rechtsmittellegitimation. (T2)
- 7 Ob 215/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2026 7 Ob 215/25f
Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2
- 3 Ob 63/26z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2026 3 Ob 63/26z
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132952
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20191127_OGH0002_0070OB00136_19D0000_001