[8] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des gesetzlichen Erwachsenenvertreters.
[9] 1. Der Revisionsrekurs richtet sich inhaltlich ausschließlich gegen die Verneinung der Parteistellung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters, sodass ausschließlich darauf einzugehen ist:
[10] 2. Die Auslegung von Vorbringen ist eine Frage des Einzelfalls und stellt, soweit es sich um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0042828 [insb auch T10]; RS0044273 [T14, T51, T52]). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der gesetzliche Erwachsenenvertreter habe den Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person im eigenen Namen gestellt, bedarf keiner Korrektur, hat er doch in seinem Antrag ausdrücklich angeführt, er selbst sei aktivlegitimiert, grobe Missstände in der Erwachsenenvertretung aufzuzeigen und dessen Abberufung bzw die Bestellung eines geeigneten Erwachsenenvertreters zu beantragen. Auch in der von seinem Rechtsvertreter verfassten Ergänzung zum Enthebungsantrag findet sich kein Hinweis darauf, dass er den Antrag (auch) in Vertretung der Betroffenen stellt.
[11] Die vom Revisionsrekurs zitierte Judikatur (RS0007280 [T11]) ist nicht anwendbar, weil hier nicht die im Zweifel anzunehmende Rechtsmittellegitimation eines Rechtsbeistands gemäß § 119 AußStrG (früher Verfahrenssachwalter) gegenständlich ist. Die Entscheidung 3 Ob 167/24s ist mangels vergleichbarer Entscheidungs-grundlage nicht einschlägig. Die vom Revisionsrekurs zitierte Judikatur (RS0007280 [T11]) ist nicht anwendbar, weil hier nicht die im Zweifel anzunehmende Rechtsmittellegitimation eines Rechtsbeistands gemäß Paragraph 119, AußStrG (früher Verfahrenssachwalter) gegenständlich ist. Die Entscheidung 3 Ob 167/24s ist mangels vergleichbarer Entscheidungs-grundlage nicht einschlägig.
[12] 3. Gemäß § 128 Abs 1 AußStrG sind auf das Verfahren über die (unter anderem) Übertragung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 128 Abs 2 AußStrG hat das Gericht die in Abs 1 genannten Verfahren auch auf Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzuleiten. 3. Gemäß Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG sind auf das Verfahren über die (unter anderem) Übertragung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Gemäß Paragraph 128, Absatz 2, AußStrG hat das Gericht die in Absatz eins, genannten Verfahren auch auf Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzuleiten.
[13] 3.1. Ein Antrag auf Enthebung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters und Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person kann daher vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter und von jenen Personen gestellt werden, die auch im Bestellungsverfahren antragslegitimiert sind.
[14] Im Bestellungsverfahren ist nach § 117 Abs 1 AußStrG lediglich die betroffene Person selbst antragslegitimiert. Dritte Personen haben kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Erwachsenenvertreters (vgl RS0006610). Dies gilt selbst dann, wenn ihre Interessen tangiert werden. Die rechtlich geschützte Stellung Dritter wird nämlich durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Erwachsenenschutzverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst (vgl RS0006610 [T13, T14]). Im Bestellungsverfahren ist nach Paragraph 117, Absatz eins, AußStrG lediglich die betroffene Person selbst antragslegitimiert. Dritte Personen haben kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Erwachsenenvertreters vergleiche RS0006610). Dies gilt selbst dann, wenn ihre Interessen tangiert werden. Die rechtlich geschützte Stellung Dritter wird nämlich durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Erwachsenenschutzverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst vergleiche RS0006610 [T13, T14]).
[15] 3.2. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der gesetzliche Erwachsenenvertreter sei nicht legitimiert, einen Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person zu stellen, findet Deckung in der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
[16] 4. Der gesetzliche Erwachsenenvertreter ist der Sohn der Betroffenen. Angehörige haben allerdings kein Recht, einen Übertragungsantrag zu stellen (8 Ob 119/20p = RS0132952 [T1]), es kommt ihnen bei Unterbleiben der Übertragung in einem bloß über ihre Anregung eingeleiteten Verfahren auch keine Rechtsmittellegitimation zu (8 Ob 115/21a = RS0132952 [T2]). Auch insoweit bedarf die Entscheidung der Vorinstanzen daher keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
[17] 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG). 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 3 AußStrG).