Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist berechtigt.
Nach § 61 Abs 1 ASGG hemmt die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Gerichtes erster Instanz nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den Eintritt der Verbindlichkeit der Feststellung, den der Rechtsgestaltungswirkung oder den der Vollstreckbarkeit in Rechtsstreitigkeiten unter anderem (Ziffer 1) über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt. Nach § 51 Abs 1 ASGG sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigem Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind. Nach § 51 Abs 3 ASGG stehen den Arbeitnehmern gleich 1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, sowie 2. sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Diese Bestimmungen des § 51 ASGG folgen dem § 50 des Gesetzes, der als Gegenstand der Arbeitsrechtssachen in Abs 1 Z 1 primär die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.....nennt, und ergänzen so die dort gebrauchten Begriffe.Nach Paragraph 61, Absatz eins, ASGG hemmt die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Gerichtes erster Instanz nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den Eintritt der Verbindlichkeit der Feststellung, den der Rechtsgestaltungswirkung oder den der Vollstreckbarkeit in Rechtsstreitigkeiten unter anderem (Ziffer 1) über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt. Nach Paragraph 51, Absatz eins, ASGG sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigem Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind. Nach Paragraph 51, Absatz 3, ASGG stehen den Arbeitnehmern gleich 1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, sowie 2. sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Diese Bestimmungen des Paragraph 51, ASGG folgen dem Paragraph 50, des Gesetzes, der als Gegenstand der Arbeitsrechtssachen in Absatz eins, Ziffer eins, primär die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.....nennt, und ergänzen so die dort gebrauchten Begriffe.
In der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung SZ 61/255 hat der erkennende Senat die Ansicht vertreten, nach den genannten Bestimmungen umfasse das ASGG wohl bei Verwendung des Wortes "Arbeitnehmer" auch Personen, die zwar keine Arbeitnehmer im eigentlichen Sinn sind, diesen aber gleichstehen, nicht aber bei Verwendung des Wortes "Arbeitsverhältnis" ebenso auch die nach § 51 ASGG davon verschiedenen arbeitnehmerähnlichen Verhältnisse. Zu den in § 61 Abs 1 Z 1 ASGG behandelten Ansprüchen aus dem "Arbeitsverhältnis" gehörten also nicht auch Ansprüche aus arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen. In dieser Unterscheidung des Gesetzes könne auch ein sinnvoller Unterschied liegen, weil nicht bei allen Ansprüchen arbeitnehmerähnlicher Personen die gleiche Schutzwürdigkeit und Interessenlage bestehen müsse wie bei Arbeitnehmern. § 61 Abs 1 Z 1 ASGG sei deshalb nur auf Ansprüche anzuwenden, die aus einem Arbeitsverhältnis stammen. Diese Auffassung werde auch von Kuderna (Anm 8 und 9 zu § 61 ASGG) vertreten. Unter einem Arbeitsverhältnis verstehe man das Rechtsverhältnis, das durch privates Rechtsgeschäft begründet werde und den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichte. Es sei gekennzeichnet durch die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, die sich vor allem darin äußere, daß ein erheblicher Teil der Person des Arbeitnehmers zur Verfügung des Arbeitgebers stehe. Ein Handelsvertreter (wie im Fall der genannten Entscheidung) sei hingegen typischerweise höchstens wirtschaftlich, nicht aber persönlich vom Arbeitgeber abhängig.In der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung SZ 61/255 hat der erkennende Senat die Ansicht vertreten, nach den genannten Bestimmungen umfasse das ASGG wohl bei Verwendung des Wortes "Arbeitnehmer" auch Personen, die zwar keine Arbeitnehmer im eigentlichen Sinn sind, diesen aber gleichstehen, nicht aber bei Verwendung des Wortes "Arbeitsverhältnis" ebenso auch die nach Paragraph 51, ASGG davon verschiedenen arbeitnehmerähnlichen Verhältnisse. Zu den in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG behandelten Ansprüchen aus dem "Arbeitsverhältnis" gehörten also nicht auch Ansprüche aus arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen. In dieser Unterscheidung des Gesetzes könne auch ein sinnvoller Unterschied liegen, weil nicht bei allen Ansprüchen arbeitnehmerähnlicher Personen die gleiche Schutzwürdigkeit und Interessenlage bestehen müsse wie bei Arbeitnehmern. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG sei deshalb nur auf Ansprüche anzuwenden, die aus einem Arbeitsverhältnis stammen. Diese Auffassung werde auch von Kuderna Anmerkung 8 und 9 zu Paragraph 61, ASGG) vertreten. Unter einem Arbeitsverhältnis verstehe man das Rechtsverhältnis, das durch privates Rechtsgeschäft begründet werde und den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichte. Es sei gekennzeichnet durch die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, die sich vor allem darin äußere, daß ein erheblicher Teil der Person des Arbeitnehmers zur Verfügung des Arbeitgebers stehe. Ein Handelsvertreter (wie im Fall der genannten Entscheidung) sei hingegen typischerweise höchstens wirtschaftlich, nicht aber persönlich vom Arbeitgeber abhängig.
Der erkennende Senat sieht sich ungeachtet der kritischen Besprechungen der Entscheidung SZ 61/255 nicht veranlaßt, von seiner Rechtsansicht abzugehen. Anders als beim Begriff des Arbeitnehmers fehlt im Gesetz eine ausdrückliche Gleichstellung der Begriffe "Arbeitsverhältnis" und "arbeitnehmerähnliches Verhältnis". Die Ansicht, daß sich auch eine solche Gleichstellung aus § 51 ASGG ergebe, ist nicht zwingend, weil diese Bestimmung offensichtlich zur Verdeutlichung der im vorangehenden § 50 ASGG gebrauchten Begriffe gedacht ist. Im Gegensatz zu den kritischen Stimmen in der Literatur hat die in der Entscheidung SZ 61/255 vertretene Rechtsansicht auch nicht zur Folge, daß kaum ein Anwendungsbereich für die Gleichstellung arbeitnehmerähnlicher Personen mit Arbeitnehmern übrig bliebe. In allen jenen, sehr zahlreichen Fällen, in denen Rechtsstreitigkeiten zwischen Auftraggebern und arbeitnehmerähnlichen Personen geführt werden, haben die Gerichte in dem für Arbeitsrechtssachen geltenden Verfahren zu entscheiden.Der erkennende Senat sieht sich ungeachtet der kritischen Besprechungen der Entscheidung SZ 61/255 nicht veranlaßt, von seiner Rechtsansicht abzugehen. Anders als beim Begriff des Arbeitnehmers fehlt im Gesetz eine ausdrückliche Gleichstellung der Begriffe "Arbeitsverhältnis" und "arbeitnehmerähnliches Verhältnis". Die Ansicht, daß sich auch eine solche Gleichstellung aus Paragraph 51, ASGG ergebe, ist nicht zwingend, weil diese Bestimmung offensichtlich zur Verdeutlichung der im vorangehenden Paragraph 50, ASGG gebrauchten Begriffe gedacht ist. Im Gegensatz zu den kritischen Stimmen in der Literatur hat die in der Entscheidung SZ 61/255 vertretene Rechtsansicht auch nicht zur Folge, daß kaum ein Anwendungsbereich für die Gleichstellung arbeitnehmerähnlicher Personen mit Arbeitnehmern übrig bliebe. In allen jenen, sehr zahlreichen Fällen, in denen Rechtsstreitigkeiten zwischen Auftraggebern und arbeitnehmerähnlichen Personen geführt werden, haben die Gerichte in dem für Arbeitsrechtssachen geltenden Verfahren zu entscheiden.
Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Gleichstellungsbestimmung auf den § 61 ASGG analog anzuwenden ist. Hiefür wird von Fink, Schima und Wachter die Übereinstimmung der Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer und der arbeitnehmerähnlichen Personen angeführt.Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Gleichstellungsbestimmung auf den Paragraph 61, ASGG analog anzuwenden ist. Hiefür wird von Fink, Schima und Wachter die Übereinstimmung der Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer und der arbeitnehmerähnlichen Personen angeführt.
Eine solche Übereinstimmung ist jedoch in einem die Analogie rechtfertigenden Maße nicht gegeben. Der Normzweck der Gleichstellungsbestimmung besteht darin, arbeitnehmerähnlichen Personen die Durchsetzung ihrer Ansprüche vor den Arbeits- und Sozialgerichten zu ermöglichen, weil sie insoweit in ähnlicher Weise schutzwürdig sind. Über ihre Ansprüche sollen ebenso wie über jene der Arbeitnehmer fachkundige Laienrichter mitentscheiden; den arbeitnehmerähnlichen Personen sollen die Vorteile der Zuständigkeitsregelungen des ASGG ebenfalls zugute kommen. Ob die Schutzwürdigkeit dieser Personen und der Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt der Wirkung erster erstgerichtlicher Entscheidungen gleich oder wenigstens sehr ähnlich ist, muß hingegen für die Frage der Berechtigung der Analogie selbständig geprüft werden.
Eine solche Prüfung ergibt aber entscheidende Unterschiede. Den arbeitnehmerähnlichen Personen fehlt die für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft essentielle persönliche Abhängigkeit. Sie müssen lediglich wirtschaftlich unselbständig sein. Diese wirtschaftliche Unselbständigkeit muß nur gegenüber dem konkreten Auftraggeber bestehen. Ein Betriebsarzt, der im Hauptberuf eine Arztpraxis führt, und ein Rechtsanwalt, der neben seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nebenberuf als Konsulent arbeitet, sind weitgehend wirtschaftlich selbständig und nur bezogen auf ihren Auftraggeber wirtschaftlich unselbständig. Gleiches kann auch für Handelsvertreter gelten. Insgesamt betrachtet hat die wirtschaftliche Unselbständigkeit in der Praxis in vielen, jedenfalls bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit nicht zu vernachlässigenden Fällen nur eine sektorale Bedeutung, wie im übrigen gerade der vorliegende Fall eines Geschäftsführers deutlich zeigt. Dadurch unterscheiden sich aber arbeitnehmerähnliche Personen im Grundsatz wesentlich von Arbeitnehmern, die überdies persönlich abhängig sind. Arbeitnehmerähnliche Personen nehmen eine Mittelstellung zwischen Arbeitnehmer und Unternehmer ein (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 147). Die wirtschaftliche Unselbständigkeit bedeutet nicht, daß die arbeitnehmerähnliche Person ohne die Verdienstquelle des betreffenden arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses wirtschaftlich nicht existieren könnte (Schwarz-Löschnigg aaO 148, Arb 9317), was bei Arbeitnehmern aber regelmäßig der Fall ist. Das den Auftraggeber und die arbeitnehmerähnliche Person verbindende Vertragsband ist im allgemeinen lockerer als der Arbeitsvertrag, zumal den Auftraggeber auch keine Fürsorgepflicht für seine arbeitnehmerähnlichen Personen trifft. Ein Analogieschluß ist deshalb nicht gerechtfertigt und eine unterschiedliche Behandlung der Wirkung von Urteilen nicht gleichheitswidrig.
Hinzuweisen ist auch darauf, daß der Gesetzgeber anläßlich der Novellierung des § 61 Abs 1, erster Satz ASGG, mit der er die Sofortwirkung von Leistungsurteilen auf Rechtsgestaltungs- und Feststellungsurteile ausgedehnt und damit auf die entgegengesetzte Judikatur reagiert und ihr den Boden entzogen hat (BGBl 1990/408), eine entsprechende Änderung dieser Bestimmung im Sinne einer Ausdehnung der Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen nicht vorgenommen hat, obwohl ihm die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 17.November 1988, SZ 61/255, mit der eine solche Anwendung abgelehnt wurde, ebenso bekannt war wie die für die Novelle Anlaß gebende Entscheidung über den Umfang der Sofortwirkung. Es muß daher angenommen werden, daß die genannte Entscheidung der Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht widerspricht.Hinzuweisen ist auch darauf, daß der Gesetzgeber anläßlich der Novellierung des Paragraph 61, Absatz eins,, erster Satz ASGG, mit der er die Sofortwirkung von Leistungsurteilen auf Rechtsgestaltungs- und Feststellungsurteile ausgedehnt und damit auf die entgegengesetzte Judikatur reagiert und ihr den Boden entzogen hat (BGBl 1990/408), eine entsprechende Änderung dieser Bestimmung im Sinne einer Ausdehnung der Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen nicht vorgenommen hat, obwohl ihm die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 17.November 1988, SZ 61/255, mit der eine solche Anwendung abgelehnt wurde, ebenso bekannt war wie die für die Novelle Anlaß gebende Entscheidung über den Umfang der Sofortwirkung. Es muß daher angenommen werden, daß die genannte Entscheidung der Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht widerspricht.
Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 61 Abs 1 Z 1 ASGG ist, da sie nach den vorstehenden Ausführungen für die Entscheidung nicht heranzuziehen ist, nicht einzugehen. Gerade deswegen aber, weil die genannte Bestimmung verfassungsmäßig nicht unbedenklich erscheint, ist bei ihrer Anwendung auf eine verfassungskonforme Auslegung zu achten.Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG ist, da sie nach den vorstehenden Ausführungen für die Entscheidung nicht heranzuziehen ist, nicht einzugehen. Gerade deswegen aber, weil die genannte Bestimmung verfassungsmäßig nicht unbedenklich erscheint, ist bei ihrer Anwendung auf eine verfassungskonforme Auslegung zu achten.
Bemerkt sei, daß die den Arbeitnehmern in § 51 Abs 3 ASGG gleichgestellten Personen nicht stets als weniger schutzwürdig angesehen werden können als Arbeitnehmer. Es ist deshalb einer gesonderten Prüfung vorzubehalten, ob eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 61 Abs 1 Z 1 ASGG etwa bei Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeiter genießen, möglich ist, obwohl sie in dieser Bestimmung nicht genannt werden.Bemerkt sei, daß die den Arbeitnehmern in Paragraph 51, Absatz 3, ASGG gleichgestellten Personen nicht stets als weniger schutzwürdig angesehen werden können als Arbeitnehmer. Es ist deshalb einer gesonderten Prüfung vorzubehalten, ob eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG etwa bei Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeiter genießen, möglich ist, obwohl sie in dieser Bestimmung nicht genannt werden.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO und den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 78, EO und den Paragraphen 41, 50, ZPO.