Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, der gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gilt, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand am Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Im Ergebnis zu Recht ist das Rekursgericht zur Auffassung gelangt, daß der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, sodaß ein Bewertungsausspruch nach (§ 526 Abs 3 iVm) § 500 Abs 2 Z 1 ZPO entbehrlich war. Unzutreffend ist jedoch die Ansicht, dieser Wert übersteige S 50.000,--, weil dies auf die betriebene Forderung zutreffe. Der Ansicht des Rekursgerichtes, Entscheidungsgegenstand sei die Frage, ob das Pfandrecht der Betreibenden erloschen und daher die erlegte Sicherheitsleistung zurückzuzahlen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Entscheidungsgegenstand war lediglich die Ausfolgung des zur Sicherstellung vom Verpflichteten erlegten Geldbetrages von S 10.000,--. Ob das Pfandrecht am PKW des Verpflichteten erloschen ist, war nur eine Vorfrage, über die mit der angefochtenen Entscheidung bindend nicht abgesprochen wurde.Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, der gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren gilt, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand am Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Im Ergebnis zu Recht ist das Rekursgericht zur Auffassung gelangt, daß der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, sodaß ein Bewertungsausspruch nach (Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO entbehrlich war. Unzutreffend ist jedoch die Ansicht, dieser Wert übersteige S 50.000,--, weil dies auf die betriebene Forderung zutreffe. Der Ansicht des Rekursgerichtes, Entscheidungsgegenstand sei die Frage, ob das Pfandrecht der Betreibenden erloschen und daher die erlegte Sicherheitsleistung zurückzuzahlen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Entscheidungsgegenstand war lediglich die Ausfolgung des zur Sicherstellung vom Verpflichteten erlegten Geldbetrages von S 10.000,--. Ob das Pfandrecht am PKW des Verpflichteten erloschen ist, war nur eine Vorfrage, über die mit der angefochtenen Entscheidung bindend nicht abgesprochen wurde.
Die Ansicht, bei Entscheidungen im Exekutionsverfahren, die nicht zB die Zulässigkeit der Exekution an sich, die Zuständigkeit, die Einstellung des gesamten Verfahrens etc betreffen, wäre deshalb stets der Wert des betriebenen Anspruches Entscheidungsgegenstand, läßt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ableiten. So wurde beispielsweise zu NZ 1990, 33 = SZ 61/248 bei Bekämpfung eines die einstweilige Verwaltung zu Gunsten des Erstehers betreffenden Beschlusses der Betrag des Meistbotes als Entscheidungsgegenstand angesehen. Bei der Entscheidung, ob der Zuschlag zu erteilen oder zu versagen ist, ist der Entscheidungsgegenstand im allgemeinen mit dem Geldbetrag des Meistbots anzusetzen (SZ 57/80), während für den Rekurs des Verpflichteten der Schätzwert der ersteigenden Liegenschaft maßgeblich ist, wenn dieser höher ist als das Meistbot (EvBl 1989/94). Bei der Entscheidung über die Annahme eines Überbotes ist dessen Höhe für den Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgebend (3 Ob 111/88 = RS 0002952).
Wenn auch § 57 JN in erster Linie für das streitige Verfahren gedacht ist, wird der darin ausgedrückte Grundsatz deshalb, weil § 526 Abs 3 ZPO die sinngemäße Anwendung des § 500 ZPO anordnet, gemäß § 500 Abs 3 ZPO auch für die Beurteilung des Entscheidungsgegenstandes im Revisionsrekursverfahren anzuwenden sein (so für das Grundbuchsverfahren 5 Ob 98/93 = RS 0046507). Durch die dem Verpflichteten auferlegte Sicherheitsleistung nach § 44 Abs 2 EO erfolgte die Sicherstellung einer Forderung im Sinne des § 57 JN, welche aber anders als die aktorische Kaution des § 57 ZPO nicht nur der Sicherung der Prozeßkosten dient (sodaß die Entscheidung über deren Ausfolgung nicht wie bei der aktorischen Kaution als Entscheidung über den Kostenpunkt [so 1 Ob 212/56 und EvBl 1985/116] zu beurteilen ist).Wenn auch Paragraph 57, JN in erster Linie für das streitige Verfahren gedacht ist, wird der darin ausgedrückte Grundsatz deshalb, weil Paragraph 526, Absatz 3, ZPO die sinngemäße Anwendung des Paragraph 500, ZPO anordnet, gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auch für die Beurteilung des Entscheidungsgegenstandes im Revisionsrekursverfahren anzuwenden sein (so für das Grundbuchsverfahren 5 Ob 98/93 = RS 0046507). Durch die dem Verpflichteten auferlegte Sicherheitsleistung nach Paragraph 44, Absatz 2, EO erfolgte die Sicherstellung einer Forderung im Sinne des Paragraph 57, JN, welche aber anders als die aktorische Kaution des Paragraph 57, ZPO nicht nur der Sicherung der Prozeßkosten dient (sodaß die Entscheidung über deren Ausfolgung nicht wie bei der aktorischen Kaution als Entscheidung über den Kostenpunkt [so 1 Ob 212/56 und EvBl 1985/116] zu beurteilen ist).
Nach § 57 JN ist dann, wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat als die Forderung, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend. Bei analoger Anwendung auf die vorliegende Entscheidung zeigt sich, daß die einem Pfandgegenstand gleichzuhaltende Kaution, bei der es sich um einen Geldbetrag handelt, der weit unter dem Betrag der betriebenen Forderung liegt, für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgeblich ist (iglS schon Heller/Berger/Stix 668).Nach Paragraph 57, JN ist dann, wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat als die Forderung, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend. Bei analoger Anwendung auf die vorliegende Entscheidung zeigt sich, daß die einem Pfandgegenstand gleichzuhaltende Kaution, bei der es sich um einen Geldbetrag handelt, der weit unter dem Betrag der betriebenen Forderung liegt, für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgeblich ist (iglS schon Heller/Berger/Stix 668).
Demnach ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 3 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.Demnach ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig.