Rechtssatz RS0107704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107704
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Rechtssatz
Ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes die Ausfolgung einer Sicherheitsleistung von zehntausend Schilling, ist der Revisionsrekurs auch dann jedenfalls unzulässig, wenn die betriebene Forderung den Betrag von fünfzigtausend Schilling übersteigt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 63/97d
Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 63/97d
- 3 Ob 52/03y
Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 52/03y
Vgl; Beisatz: Nunmehr: Euro 4.000,--. (T1)
- 3 Ob 256/03y
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 256/03y
Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidungsgegenstand ist die Annahme eines Erlags von weniger als 4.000 Euro. (T2)
- 3 Ob 137/04z
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 137/04z
Auch
- 3 Ob 42/06g
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 42/06g
Vgl; Beisatz: Hier: Maßgebend für die Anfechtbarkeit ist, weil es nicht um das Exekutionsverfahren insgesamt geht, sondern um einen davon verschiedenen, klar abgrenzbaren Gegenstand, nicht etwa die betriebene Forderung, sondern allein der Wert jenes Objekts, gegen dessen Pfändung sich die Vollzugsbeschwerde richtete. (T3)
- 3 Ob 123/06v
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 123/06v
Vgl; Beisatz: Maßgebend ist hier, weil es nicht um das Exekutionsverfahren insgesamt geht, sondern um einen davon verschiedenen, klar abgrenzbaren Gegenstand, nicht etwa die betriebene Forderung, sondern allein der Wert jener Fahrnisse, deren Pfändung mit der Beschwerde nach § 68 EO erreicht werden soll. (T4)
- 3 Ob 55/08x
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 55/08x
Ähnlich; Beisatz: Hier: Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 355 Abs 2 EO - vom gesamten Exekutionsverfahren klar abgegrenzter Gegenstand. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107704
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19970326_OGH0002_0030OB00063_97D0000_001