In Ansehung dieses Rechtsmittels ist eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs noch nicht gegeben.
Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteigt (stRsp, RIS-Justiz RS0044501). Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichts war im vorliegenden Fall (nur mehr) der Antrag des Betreibenden, der verpflichteten Partei eine Sicherheitsleistung von 10.000 EUR aufzutragen. Über den ursprünglich auf den Erlag von 20.000 EUR abzielenden Antrag entschied das Erstgericht in einem ersten Rechtsgang bereits teilweise abweisend (10.000 EUR), wogegen der Betreibende ein Rechtsmittel unterließ. Gegenstand des weiteren Verfahrens über die Sicherheitsleistung nach § 355 Abs 2 EO blieb daher nur mehr der Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung von 10.000 EUR. Dieser bildet den Streitgegenstand ungeachtet der allenfalls höher zu bewertenden Unterlassungsexekution selbst, bildet doch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 355 Abs 2 EO einen vom gesamten Exekutionsverfahren klar abgegrenzten Gegenstand (vgl 3 Ob 327/99f, 3 Ob 243/00g; RIS-Justiz RS0107704, insbesondere 3 Ob 42/06g).Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteigt (stRsp, RIS-Justiz RS0044501). Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichts war im vorliegenden Fall (nur mehr) der Antrag des Betreibenden, der verpflichteten Partei eine Sicherheitsleistung von 10.000 EUR aufzutragen. Über den ursprünglich auf den Erlag von 20.000 EUR abzielenden Antrag entschied das Erstgericht in einem ersten Rechtsgang bereits teilweise abweisend (10.000 EUR), wogegen der Betreibende ein Rechtsmittel unterließ. Gegenstand des weiteren Verfahrens über die Sicherheitsleistung nach Paragraph 355, Absatz 2, EO blieb daher nur mehr der Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung von 10.000 EUR. Dieser bildet den Streitgegenstand ungeachtet der allenfalls höher zu bewertenden Unterlassungsexekution selbst, bildet doch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 355, Absatz 2, EO einen vom gesamten Exekutionsverfahren klar abgegrenzten Gegenstand vergleiche 3 Ob 327/99f, 3 Ob 243/00g; RIS-Justiz RS0107704, insbesondere 3 Ob 42/06g).
Bei einem vermögensrechtlichen Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert bis 20.000 EUR ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO, hier iVm § 78 EO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des „Rekurses" des Betreibenden an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn der Rechtsmittelwerber wie hier in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (3 Ob 182/07x mwN). Das Rekursgericht wird daher - allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens, was seiner Beurteilung vorbehalten bleibt (3 Ob 191/06v mwN) - die Zulässigkeitsfrage zu überprüfen haben. Nur im Falle einer nachträglichen Abänderung des Zulassungsausspruchs ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.Bei einem vermögensrechtlichen Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert bis 20.000 EUR ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO, hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des „Rekurses" des Betreibenden an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn der Rechtsmittelwerber wie hier in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (3 Ob 182/07x mwN). Das Rekursgericht wird daher - allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens, was seiner Beurteilung vorbehalten bleibt (3 Ob 191/06v mwN) - die Zulässigkeitsfrage zu überprüfen haben. Nur im Falle einer nachträglichen Abänderung des Zulassungsausspruchs ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.