Maßgebend für die Anfechtbarkeit ist hier, weil es nicht um das Exekutionsverfahren insgesamt geht, sondern um einen davon verschiedenen, klar abgrenzbaren Gegenstand (3 Ob 256/03y; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 73; ähnlich Jakusch in Angst, EO § 65 Rz 25), nicht etwa die betriebene Forderung, sondern allein der Wert jenes Objekts, gegen dessen Pfändung sich die Vollzugsbeschwerde richtete (ebenso schon LGZ Graz RPflE 1992/82; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO §§ 65-67 Rz 47), in casu ein Geldbetrag, und zwar nur insoweit, als er noch Gegenstand der vor dem Obersten Gerichtshof angefochtenen Entscheidung war (§ 528 Abs 2 Z 1 iVm § 502 Abs 2 ZPO; 2 Ob 86/97d). Das lässt sich bei einem wie hier gegenüber der betriebenen Forderung geringerwertigen Pfand auch aus § 57 JN ableiten, auf den § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO verweist (vgl. aber auch Zechner aaO Rz 80).Maßgebend für die Anfechtbarkeit ist hier, weil es nicht um das Exekutionsverfahren insgesamt geht, sondern um einen davon verschiedenen, klar abgrenzbaren Gegenstand (3 Ob 256/03y; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 528, ZPO Rz 73; ähnlich Jakusch in Angst, EO Paragraph 65, Rz 25), nicht etwa die betriebene Forderung, sondern allein der Wert jenes Objekts, gegen dessen Pfändung sich die Vollzugsbeschwerde richtete (ebenso schon LGZ Graz RPflE 1992/82; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraphen 65 -, 67, Rz 47), in casu ein Geldbetrag, und zwar nur insoweit, als er noch Gegenstand der vor dem Obersten Gerichtshof angefochtenen Entscheidung war (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 2, ZPO; 2 Ob 86/97d). Das lässt sich bei einem wie hier gegenüber der betriebenen Forderung geringerwertigen Pfand auch aus Paragraph 57, JN ableiten, auf den Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO verweist vergleiche aber auch Zechner aaO Rz 80).
Wie schon dargelegt, konnte der Verpflichtete die seinem Antrag im zweiten Rechtsgang teilweise stattgebende Entscheidung nur insoweit bekämpfen, als seiner Vollzugsbeschwerde nicht zur Gänze Folge gegeben wurde. Durch mit dem Beschluss ON 21 des Erstgerichts im zweiten Rechtsgang ausgesprochene teilweise Aufhebung des Pfandrechts - eine solche ist zweifellos bei der Pfändung von Bargeld möglich, wovon auch der nunmehr angefochtenen Beschluss zeugt - war er zweifellos nicht beschwert. Auch die Textierung des Rekurses lässt in Wahrheit keinen Zweifel daran, dass er sich nicht gegen die stattgebende Entscheidung richtete. Wenn nun das Gericht zweiter Instanz diesem Rekurs auch uneingeschränkt Folge gab, ohne auf eine Teilrechtskraft ausdrücklich Bedacht zu nehmen, kann diesem doch keineswegs unterstellt werden, es habe damit auch den schon zugunsten des allein rekurrierenden Verpflichten ergangene Entscheidungsteil aufheben wollen. Damit war aber im dritten Rechtsgang nur noch ein gepfändeter Betrag von 3.780,62 EUR offen und somit Verfahrensgegenstand. Demnach konnte sich auch der erstgerichtliche Beschluss, der keine ausdrückliche gegenteiligen Entscheidungswillen erkennen lässt, nicht auf einen höheren Betrag beziehen. Ungeachtet der nicht eindeutig zu beantwortenden Frage, ob der das Pfandrecht teilweise aufhebende Teil des nunmehr angefochtenen Beschlusses der zweiten Instanz die schon rechtskräftig gefällte Entscheidung im zweiten Rechtsgang einschließt oder einen weiteren Teilbetrag betrifft, überstieg daher der Entscheidungsgegenstand keinesfalls 4.000 EUR.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf ihn sachlich eingegangen werden könnte.