Der Revisionsrekurs des Betreibenden ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs des Betreibenden ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig.
Gegenstand der Entscheidung erster und damit auch zweiter Instanz, welche den gegen die Annahme des Erlags durch das Erstgericht gerichteten Rekurs zurückwies, ist allein der vom Drittschuldner beim Erstgericht erlegte Betrag. Dies entspricht offenbar auch der Ansicht des Betreibenden selbst, der genau diesen Betrag von 2.533,66 EUR im Rubrum und im Kostenantrag seines Revisionsrekurses anführt, und ist auch durchaus richtig, weil eben die Entscheidungen der Vorinstanzen keineswegs das gesamte Exekutionsverfahren betrafen, sondern einen von den betriebenen Ansprüchen verschiedenen, klar abgrenzbaren Entscheidungsgegenstand (vgl dazu Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 25 und Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 65-67 Rz 45 ff, je mN der Rsp). Aus der bisherigen Rsp ist dem vorliegenden Fall am ehesten jener der Entscheidung über die Ausfolgung einer erlegten Sicherheitsleistung vergleichbar, bei dem sich der Wert des Entscheidungsgegenstands nach jenem der Sicherheitsleistung richtet, wenn dieser unter dem Wert des betriebenen Anspruchs liegt (3 Ob 63/97d = EvBl 1997/164; 3 Ob 52/03y mwN). Da im vorliegenden Fall der Betrag des Erlags jedenfalls unter dem der betriebenen Hauptforderung liegt, (und im Übrigen die weiteren betriebenen Forderungen jeweils noch unter dem Wert des erlegten Betrags liegen), übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands keinesfalls 4.000 EUR.Gegenstand der Entscheidung erster und damit auch zweiter Instanz, welche den gegen die Annahme des Erlags durch das Erstgericht gerichteten Rekurs zurückwies, ist allein der vom Drittschuldner beim Erstgericht erlegte Betrag. Dies entspricht offenbar auch der Ansicht des Betreibenden selbst, der genau diesen Betrag von 2.533,66 EUR im Rubrum und im Kostenantrag seines Revisionsrekurses anführt, und ist auch durchaus richtig, weil eben die Entscheidungen der Vorinstanzen keineswegs das gesamte Exekutionsverfahren betrafen, sondern einen von den betriebenen Ansprüchen verschiedenen, klar abgrenzbaren Entscheidungsgegenstand vergleiche dazu Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 25 und Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraphen 65 -, 67, Rz 45 ff, je mN der Rsp). Aus der bisherigen Rsp ist dem vorliegenden Fall am ehesten jener der Entscheidung über die Ausfolgung einer erlegten Sicherheitsleistung vergleichbar, bei dem sich der Wert des Entscheidungsgegenstands nach jenem der Sicherheitsleistung richtet, wenn dieser unter dem Wert des betriebenen Anspruchs liegt (3 Ob 63/97d = EvBl 1997/164; 3 Ob 52/03y mwN). Da im vorliegenden Fall der Betrag des Erlags jedenfalls unter dem der betriebenen Hauptforderung liegt, (und im Übrigen die weiteren betriebenen Forderungen jeweils noch unter dem Wert des erlegten Betrags liegen), übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands keinesfalls 4.000 EUR.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.